Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 34 W (pat) 31/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 06 494
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 34
des Deutschen Patentamts vom 2. Februar 1998 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der erteilte Patentanspruch lautet:
Verfahren zur Regelung einer Heizungsanlage für mehrere
Wohnungseinheiten unter Berücksichtigung der Abwesenheit
einzelner oder aller Bewohner durch Reduzierung der
Wärmezufuhr zu der betreffenden Wohneinheit während der
in die Regeleinrichtung eingegebenen Abwesenheitszeiten,
dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Heizungsanlage mit
mindestens zwei Heizkreisen durch Aufschaltung einer
Abwesenheitszeit auf den Regler der betreffende Heizkreis
abgeschaltet und die Einschaltzeiten der für alle Heizkreise
gemeinsamen Anlagenbereiche, z. B. Brauchwassererwärmung oder Heizwasserzirkulation, nach den Einschaltzeiten
der verbliebenen Heizkreise bestimmt werden und daß die
Heizungsanlage bei Abwesenheit aller Bewohner nur im
Stützbetrieb, insbesondere zur Einhaltung eines Frostschutzes, betrieben wird.
Im Verfahren ist ua folgender Stand der Technik:
DE 31 21 596 A1,
Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital, Fa Landis u.
Gyr, Druckvermerk Juli 1989.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden sehen beim Gegenstand des Streitpatents keine Neuheit,
zumindest aber keine erfinderische Tätigkeit gegeben.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Einsprüche waren zulässig.
1. Das beanspruchte Verfahren ist gegenüber dem oa Stand der Technik neu.
Der DE 31 21 596 A1 ist ein Verfahren zur Regelung einer Heizungsanlage für
mehrere Wohnungseinheiten unter Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner
oder aller Bewohner mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs
entnehmbar. Entgegen den Ausführungen der Patentabteilung im angefochtenen
Beschluß auf S 5 fehlt in der Entgegenhaltung das kennzeichnende Merkmal, daß
die Einschaltzeiten der für alle Heizkreise gemeinsamen Anlagenbereiche, zB
Brauchwassererwärmung oder Heizwasserzirkulation, nach den Einschaltzeiten
der verbliebenen Heizkreise bestimmt werden. Die im Beschluß hierzu angesprochene Stelle S 13 f besagt vielmehr lediglich, daß die Heizleistung der Zentralheizungsanlage proportional der Nachfrage aller Wohneinheiten des Gebäudes eingestellt wird, s S 13 Z 27 und Z 34 bis S 14 Z 2.
In der Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital ist nicht gesagt, daß - im Falle
mehrerer Wohnungseinheiten - unter Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner
oder aller Bewohner die Wärmezufuhr zu einer bestimmten Wohnungseinheit
während der in die Regeleinrichtung eingegebenen Abwesenheitszeiten reduziert
wird.
2. Das beanspruchte Verfahren ist wohl gewerblich anwendbar. Es beruht
jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Ausgangspunkt der Erfindung ist die DE 31 21 596 A1, s Streitpatentschrift Sp 1
Z 5 ff. Zur Durchführung des in der Entgegenhaltung offenbarten Verfahrens zur
Regelung einer Heizungsanlage für mehrere Wohnungseinheiten sind die Wohnungseinheiten 10a - 10f jeweils mit Peripherieeinheiten 20a - 20f als Teil der
gesamten Regeleinrichtung ausgerüstet. Jede Peripherieeinheit kann Signale mit
jeweils einer Programmier- und Anzeigeeinrichtung 26 austauschen. Von den
Peripherieeinheiten gehen Steuersignale an Ventile 21, die für die jeweilige Wohnungseinheit die Menge des Heizmediums steuern, s S 6 (handschriftlich) Abs 3.
Die Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner ist möglich,
s S 16 Abs 1. Sie führt zu einer Reduzierung der Wärmezufuhr zu der betreffenden Wohneinheit während der in die jeweilige Programmier- und Anzeigeeinrichtung eingegebenen Abwesenheitszeiten durch Einwirkung auf das der Wohneinheit zugeordnete Ventil 21, s S 16 Abs 1 und S 12 Abs 3.
Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundegelegte Aufgabe formuliert,
bei einer Heizungsanlage mit mehreren Heizkreisen während längerer Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner unwirtschaftliche Betriebszustände zu vermeiden, s Streitpatentschrift Sp 1 Z 30 ff.
Als Lösung wird ein Verfahren zur Regelung einer Heizungsanlage nach dem einzigen Patentanspruch vorgeschlagen.
Der Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital sind Geräte zur Durchführung
eines Verfahrens zur Regelung einer Heizungsanlage entnehmbar.
Die Einsatzmöglichkeiten bei einer
- Heizungsanlage für ein Objekt mit zwei Heizkreisen,
s S 10 Nr 4.4, und bei einer
- Heizungsanlage für ein Objekt mit mehreren Heizzonen,
zB Siedlungen mit zentraler Heizung, s S 10 Nrn 4.2 und
4.4,
dh bei einer Heizungsanlage für mehrere Wohnungseinheiten sind speziell angesprochen. Das Reglersortiment SIGMAGYR RVP Digital umfaßt verschiedene
Reglertypen, von denen die Ausführung RVP75.230 nach S 6 Nr 2.1 den vollen
Funktionsumfang besitzt. Die Beschreibung in der Firmenschrift stellt insbesondere auf die Einsatzmöglichkeiten dieses Geräts in einer Heizungsanlage für ein
Objekt mit zwei Heizkreisen ab. Dafür stehen zwei Wochenheizprogramme (jedes
mit individuellen Einschaltzeiten) zur Verfügung, die den beiden Heizkreisen in
bestimmter Weise zugeordnet sein können. Wochenheizprogramm 1 ist immer für
Heizkreis 1 maßgebend und kann zusätzlich Heizkreis 2 zugeordnet sein. Wochenheizprogramm 2 kann Heizkreis 2 und/oder der Brauch-Warmwasserbereitung und der Zirkulationspumpe zugeordnet sein, s S 20 Nrn 7.8.1 und 7.8.2.
Nach S 23 f Nr 8.3.1 ff kann die Freigabe der Brauchwasserladung - diese bildet
einen für alle Heizkreise gemeinsamen Anlagebereich - auf verschiedene Arten
erfolgen. In 8.3.2 ist gesagt, daß die Freigabe "jeweils eine Stunde vor dem frühesten Heizbeginn gemäß Wochenprogramm 1 oder 2 ..." startet und "beim spätesten Ausschaltpunkt gemäß Wochenprogramm 1 oder 2" endet. Wird nach der in
Nr 7.8.1 beschriebenen Möglichkeit auch der Heizkreis 2 nach Wochenheizprogramm 1 gefahren, richtet sich die Brauchwasserbereitung nach diesem verbliebenen Wochenheizprogramm 1, s S 23 f Nr 8.3 und Abb 8.4.
Das Gerät RVP75.230 eröffnet die Möglichkeit, ein Ferienprogramm, dieses mit
einer bestimmten Betriebsart, auszuwählen, und Abwesenheitszeiten auf den
Regler aufzuschalten, s S 31 Nr 21. Betriebsart kann zB "durchgehend Spartemperatur" sein, s S 31 Nrn 8 und 20.
Der Regler verfügt über eine in allen Betriebsarten wirksame Frostschutzfunktion,
s S 27 f Nrn 9.2.1 bis 9.2.4. Somit bleibt auch bei Umschaltung der Regelung auf
Ferienbetrieb mit Spartemperatur der Frostschutz erhalten.
Der Entgegenhaltung ist also der Gedanke entnehmbar, die Einschaltzeiten der
Brauchwasserbereitung bei einer Anlage mit zwei Heizkreisen und im Bedarfsfall
wegschaltbaren Wochenheizprogrammen nach den Einschaltzeiten des verbleibenden Wochenheizprogramms zu bestimmen und den Frostschutz auch bei Aufschaltung von Abwesenheitszeiten stets aufrechtzuerhalten. Daß ein solches Vorgehen im Sinne der Aufgabe des Streitpatents vorteilhaft ist, liegt für den Fachmann auf der Hand.
Mit diesem Gedanken hat der Fachmann eine Anregung, das in der Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital am Beispiel einer Anlage mit zwei Wochenheizprogrammen für eine Wohnungseinheit ausführlich beschriebene Vorgehen auch
im Falle einer Anlage für zwei oder mehr Wohnungseinheiten nach der
DE 31 21 596 A1 in Verbindung mit den diesen Wohnungseinheiten jeweils zugeordneten Heizprogrammen einzusetzen. Dies gilt umso mehr, als in der Firmendruckschrift SIGMAGYR schon die Möglichkeit genannt ist, die Regelung für eine
Heizungsanlage mit mehreren Heizzonen, zB Siedlungen mit zentraler Heizung,
einzusetzen und dafür auch spezielle Geräte, nämlich zB die Regler RVP45.500
aufgeführt sind. Diese Geräte haben einen reduzierten Leistungsumfang, beinhalten aber die Möglichkeit, die wichtigsten Funktionen von einer Wohnungseinheit aus aufzurufen, s Tabelle S 7 und Abb 4.2 auf S 10.
Der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich damit in naheliegender Weise aus
der Zusammenschau der beiden genannten Druckschriften.
Die notwendige Anpassung beim Übergang von einem System mit zwei Heizkreisen unterschiedlicher Heizsysteme, wie in der Firmendruckschrift im einzelnen
erörtert, auf ein System mit zwei oder mehr Heizzonen, bzw ein System mit zwei
oder mehr Wohnungseinheiten liegt im Bereich des Fachkönnens.
Lauster
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Fa