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BPatG Beschluss vom 16.02.2000 – 20 W (pat) 18/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 08 972

hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer,

Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

des Patentamts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben.

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patentamt hat das auf die am 16. März 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 08 972 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 1. Dezember 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sein Gegenstand sei auch unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen patentfähig.

Folgende Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung ua aufgegriffen

worden:

(10) JP 3-185960 A mit deutscher Übersetzung,

(11) JP 4-83452 A mit deutscher Übersetzung,

(5) Funkschau Nr. 10, 1993, Seiten 54, 74 bis 77.

Die Druckschrift (11) ist von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren genannt worden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs sei durch das aus dem Stand der Technik Bekannte

für den Fachmann nahegelegt gewesen.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigt das Patent mit dem erteilten und einzigen Anspruch gemäß Patentschrift DE 44 08 972 C1, Spalte 2,

Zeilen 7 bis 11. Dieser lautet:

"Türstation mit Klingel, Sprechverbindung und Türöffner-

Funktion, gekennzeichnet durch ein DECT-Mobilteil als

Türstation in Verbindung mit einer Basisstation (1) und zugehörigen Handapparaten (2,3)."

Sie beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Gegenstand des Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch. Ein DECT-Mobilteil als Türstation ermögliche nicht nur eine drahtlose Sprechverbindung, sondern die gesamte

Signalisierung, insbesondere auch die Türöffner-Funktion, erfolge auf drahtlosem

Wege.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden führt zum Widerruf des Patents, weil der

Gegenstand des Patentanspruchs nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fernsprechtechnik, insbesondere auch im Bereich von Türstationen oder

Türsprechstationen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus dem japanischen Dokument (10), vgl. die Fig. 1 und 2 iVm der deutschen

Übersetzung (Text-Zitate beziehen sich auf die deutsche Übersetzung), ist eine

Türstation mit Klingel, Sprechverbindung und Türöffner-Funktion als bekannt entnehmbar (Fig 2, "Türstation" 30 mit Klingel und Sprechverbindung an CU1, Türöffner an CU2, iVm S 2, 1. Abs, S 5, drittle und vorle Abs, S 6, 2. Abs). Die Türstation ist über eine Leitung CBL und Schnittstellen 4, 5 und 6 an eine Basisstation

TEF eines Schnurlos-Telefons mit einem zugehörigen Handapparat (Mobilteil)

TET angeschlossen (vgl Fig 1 und 2 und S 1, le Abs, bis S 2, 2. Abs, S 3, vorle

Abs, bis S 4, 1. Abs, S 5, 1. und 2. Abs). Vom Handapparat TET aus können eine

Sprechverbindung zur Türstation eingerichtet und der Türöffner betätigt werden,

"Klingeln" wird an den Handapparat weitergemeldet (S 5, drittle Abs, bis S 6,

2. Abs). Die Verbindungen bzw. Meldungen zwischen der Basisstation TEF und

dem Handapparat TET erfolgen per definitionem schnurlos, also nicht leitungs-

(draht-) gebunden, zwischen der Basisstation und der Türstation dagegen drahtgebunden (S 6, 2. Abs, S 5, 1. Abs).

Nachdem die Anbindung der aus (10) bekannten Türstation an den Handapparat

bereits teilweise schnurlos, also nicht drahtgebunden erfolgt, liegt es zumindest im

Blickfeld des Fachmanns, im Bedarfsfall auch die weiterführende, drahtgebundene

Übertragungsstrecke schnurlos auszubilden. Der Stand der Technik, dokumentiert

durch die Druckschrift (11) (iVm der deutschen Übersetzung, Textzitierungen im

folgenden auch hier aus der deutschen Übersetzung), führt dem Fachmann

sowohl einen einschlägigen Bedarfsfall vor Augen (vgl S 5, 1. Abs), wie er ihm

auch eine Schnurlos-Verbindung zwischen einer Türstation und einer Basisstation

("Haupteinrichtung") aufzeigt (Fig 1 und 2, S 9, 1. Abs, S 10-11, S 13, 2. Abs, bis

S 14). Der Fachmann sieht sich dadurch veranlaßt, die aus (10) bekannte

drahtgebundene Verbindung mit sämtlichen darüber ablaufenden Funktionen

ebenfalls als eine Schnurlos-Verbindung auszubilden, wie ihm dies bereits aus

(10) bzgl. der Schnurlos-Verbindung zwischen Basisstation TEF und Mobilteil TET

geläufig ist, was für ihn bedeutet, daß er ein (weiteres) Mobilteil als Türstation in

Verbindung mit der Basisstation und dem zugehörigen Handapparat nutzt.

Außerdem ist es selbstverständlich unerläßlich für den Fachmann, die Entwicklung

von Standards, sein Fachgebiet betreffend, zu verfolgen und diese Standards bei

seiner Arbeit zu nutzen und einzuhalten. Der DECT-Standard entwickelte sich zum

Zeitpunkt des Anmeldetags des Streitpatents zum maßgebenden Standard bei

Schnurlos-Telefonen mit allen, dem Fachmann bekannten Vorteilen (vgl dazu zB

die Druckschrift (5), S 54, re Sp, und Abbildungen, insbesondere S 77). Die

- durchgängige - Nutzung des DECT-Standards bei den in Rede stehenden

Schnurlos-Verbindungen und damit die Ausbildung des als Türstation - wie oben

dargelegt - fungierenden Mobilteils als DECT-Mobilteil lagen dem Fachmann also

zumindest nahe, sofern nicht sogar die Entwicklung des Schnurlos-Telefon-

Marktes dem Fachmann den Einsatz von DECT-Komponenten und damit ein

DECT-Mobilteil zwingend abforderte.

Der Einwand der Patentinhaberin, die aus der Druckschrift (11) bekannte Drahtlos-

Verbindung zwischen Türstation (Fig 1) und Basisstation (Fig 2) weise keine

Türöffner-Funktion auf, greift nicht durch. Der Fachmann kennt aus (10) eine Türstation mit den Funktionen Klingel, Sprechverbindung und Türöffnen. Nachdem er

sich veranlaßt sieht, diese Funktionen nach dem Vorbild von (11) auf schnurlosem

Wege zwischen Türstation und Basisstation auszuführen, wird er dies auch

durchgängig für alle Funktionen tun und es nicht bei einer der Funktionen bei einer

drahtgebundenen Übertragung belassen. Einzelheiten der Realisierung nennt der

Patentanspruch nicht.

Die des weiteren vorgetragene Argumentation der Patentinhaberin, das DECT-

Mobilteil gemäß Patentanspruch weise eine permanente (Signalisierungs-)Verbindung zur Basisstation auf im Gegensatz zur Funkverbindung nach Druckschrift (11), die bei Bedarf aufgebaut würde, kann die Erfindungshöhe der Vorrichtung nach dem Patentanspruch ebenfalls nicht stützen. Die - wie vorstehend abgehandelt, naheliegende - Nutzung des DECT-Standards für die Schnurlos-Verbindungen und die damit sich ergebende Ausbildung der Türstation als DECT-

Mobilteil bringen es mit sich, daß diese Schnurlos-Verbindungen auch alle Funktionen des DECT-Standards umfassen. Dies ergibt sich unabhängig davon, welchen funktionalen Eigenschaften die aus (11) bekannte Schnurlos-(Funk-)Verbindung genügt. Darüber Hinausgehendes wird mit der Vorrichtung nach dem Patentanspruch auch nicht beansprucht.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Ko