Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.02.2000 – 20 W (pat) 18/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 08 972
…
hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer,
Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
des Patentamts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt hat das auf die am 16. März 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 08 972 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 1. Dezember 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sein Gegenstand sei auch unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen patentfähig.
Folgende Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung ua aufgegriffen
worden:
(10) JP 3-185960 A mit deutscher Übersetzung,
(11) JP 4-83452 A mit deutscher Übersetzung,
(5) Funkschau Nr. 10, 1993, Seiten 54, 74 bis 77.
Die Druckschrift (11) ist von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren genannt worden.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs sei durch das aus dem Stand der Technik Bekannte
für den Fachmann nahegelegt gewesen.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigt das Patent mit dem erteilten und einzigen Anspruch gemäß Patentschrift DE 44 08 972 C1, Spalte 2,
Zeilen 7 bis 11. Dieser lautet:
"Türstation mit Klingel, Sprechverbindung und Türöffner-
Funktion, gekennzeichnet durch ein DECT-Mobilteil als
Türstation in Verbindung mit einer Basisstation (1) und zugehörigen Handapparaten (2,3)."
Sie beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Gegenstand des Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch. Ein DECT-Mobilteil als Türstation ermögliche nicht nur eine drahtlose Sprechverbindung, sondern die gesamte
Signalisierung, insbesondere auch die Türöffner-Funktion, erfolge auf drahtlosem
Wege.
II
Die Beschwerde der Einsprechenden führt zum Widerruf des Patents, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs nicht patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fernsprechtechnik, insbesondere auch im Bereich von Türstationen oder
Türsprechstationen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus dem japanischen Dokument (10), vgl. die Fig. 1 und 2 iVm der deutschen
Übersetzung (Text-Zitate beziehen sich auf die deutsche Übersetzung), ist eine
Türstation mit Klingel, Sprechverbindung und Türöffner-Funktion als bekannt entnehmbar (Fig 2, "Türstation" 30 mit Klingel und Sprechverbindung an CU1, Türöffner an CU2, iVm S 2, 1. Abs, S 5, drittle und vorle Abs, S 6, 2. Abs). Die Türstation ist über eine Leitung CBL und Schnittstellen 4, 5 und 6 an eine Basisstation
TEF eines Schnurlos-Telefons mit einem zugehörigen Handapparat (Mobilteil)
TET angeschlossen (vgl Fig 1 und 2 und S 1, le Abs, bis S 2, 2. Abs, S 3, vorle
Abs, bis S 4, 1. Abs, S 5, 1. und 2. Abs). Vom Handapparat TET aus können eine
Sprechverbindung zur Türstation eingerichtet und der Türöffner betätigt werden,
"Klingeln" wird an den Handapparat weitergemeldet (S 5, drittle Abs, bis S 6,
2. Abs). Die Verbindungen bzw. Meldungen zwischen der Basisstation TEF und
dem Handapparat TET erfolgen per definitionem schnurlos, also nicht leitungs-
(draht-) gebunden, zwischen der Basisstation und der Türstation dagegen drahtgebunden (S 6, 2. Abs, S 5, 1. Abs).
Nachdem die Anbindung der aus (10) bekannten Türstation an den Handapparat
bereits teilweise schnurlos, also nicht drahtgebunden erfolgt, liegt es zumindest im
Blickfeld des Fachmanns, im Bedarfsfall auch die weiterführende, drahtgebundene
Übertragungsstrecke schnurlos auszubilden. Der Stand der Technik, dokumentiert
durch die Druckschrift (11) (iVm der deutschen Übersetzung, Textzitierungen im
folgenden auch hier aus der deutschen Übersetzung), führt dem Fachmann
sowohl einen einschlägigen Bedarfsfall vor Augen (vgl S 5, 1. Abs), wie er ihm
auch eine Schnurlos-Verbindung zwischen einer Türstation und einer Basisstation
("Haupteinrichtung") aufzeigt (Fig 1 und 2, S 9, 1. Abs, S 10-11, S 13, 2. Abs, bis
S 14). Der Fachmann sieht sich dadurch veranlaßt, die aus (10) bekannte
drahtgebundene Verbindung mit sämtlichen darüber ablaufenden Funktionen
ebenfalls als eine Schnurlos-Verbindung auszubilden, wie ihm dies bereits aus
(10) bzgl. der Schnurlos-Verbindung zwischen Basisstation TEF und Mobilteil TET
geläufig ist, was für ihn bedeutet, daß er ein (weiteres) Mobilteil als Türstation in
Verbindung mit der Basisstation und dem zugehörigen Handapparat nutzt.
Außerdem ist es selbstverständlich unerläßlich für den Fachmann, die Entwicklung
von Standards, sein Fachgebiet betreffend, zu verfolgen und diese Standards bei
seiner Arbeit zu nutzen und einzuhalten. Der DECT-Standard entwickelte sich zum
Zeitpunkt des Anmeldetags des Streitpatents zum maßgebenden Standard bei
Schnurlos-Telefonen mit allen, dem Fachmann bekannten Vorteilen (vgl dazu zB
die Druckschrift (5), S 54, re Sp, und Abbildungen, insbesondere S 77). Die
- durchgängige - Nutzung des DECT-Standards bei den in Rede stehenden
Schnurlos-Verbindungen und damit die Ausbildung des als Türstation - wie oben
dargelegt - fungierenden Mobilteils als DECT-Mobilteil lagen dem Fachmann also
zumindest nahe, sofern nicht sogar die Entwicklung des Schnurlos-Telefon-
Marktes dem Fachmann den Einsatz von DECT-Komponenten und damit ein
DECT-Mobilteil zwingend abforderte.
Der Einwand der Patentinhaberin, die aus der Druckschrift (11) bekannte Drahtlos-
Verbindung zwischen Türstation (Fig 1) und Basisstation (Fig 2) weise keine
Türöffner-Funktion auf, greift nicht durch. Der Fachmann kennt aus (10) eine Türstation mit den Funktionen Klingel, Sprechverbindung und Türöffnen. Nachdem er
sich veranlaßt sieht, diese Funktionen nach dem Vorbild von (11) auf schnurlosem
Wege zwischen Türstation und Basisstation auszuführen, wird er dies auch
durchgängig für alle Funktionen tun und es nicht bei einer der Funktionen bei einer
drahtgebundenen Übertragung belassen. Einzelheiten der Realisierung nennt der
Patentanspruch nicht.
Die des weiteren vorgetragene Argumentation der Patentinhaberin, das DECT-
Mobilteil gemäß Patentanspruch weise eine permanente (Signalisierungs-)Verbindung zur Basisstation auf im Gegensatz zur Funkverbindung nach Druckschrift (11), die bei Bedarf aufgebaut würde, kann die Erfindungshöhe der Vorrichtung nach dem Patentanspruch ebenfalls nicht stützen. Die - wie vorstehend abgehandelt, naheliegende - Nutzung des DECT-Standards für die Schnurlos-Verbindungen und die damit sich ergebende Ausbildung der Türstation als DECT-
Mobilteil bringen es mit sich, daß diese Schnurlos-Verbindungen auch alle Funktionen des DECT-Standards umfassen. Dies ergibt sich unabhängig davon, welchen funktionalen Eigenschaften die aus (11) bekannte Schnurlos-(Funk-)Verbindung genügt. Darüber Hinausgehendes wird mit der Vorrichtung nach dem Patentanspruch auch nicht beansprucht.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Ko