Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.02.2000 – 11 W (pat) 72/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 72/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 17. Februar 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 30 885
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Fritsch, Dipl.-Ing. Kadner
und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß des
Patentamts vom 16. April 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 13. September 1993 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit
der Bezeichnung "Funkenerosionsmaschine" wurde am 9. Februar 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung der Einsprüche der Z… GmbH in B…
und der A… GmbH in R… hat die Patentabteilung 42 des Pa
tentamts mit Beschluß vom 16. April 1999 das Patent widerrufen. Die beanspruchte Funkenerosionsmaschine beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil
die aufgefundene Lösung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt sei. Es seien nur zwei alternative Anordnungen des Magazins zum Arbeitsbereich möglich, nämlich innerhalb oder außerhalb davon. Da die Anordnung innerhalb störend und mit Nachteilen verbunden sei, liege die andere Alternative nahe.
Ein Herausfahren des Transportgreifers aus dem Arbeitsbereich ergebe sich somit
zwangsläufig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er vertritt die Meinung, die angefochtene Entscheidung beruhe auf rückschauender Betrachtung. Keine der Entgegenhaltungen lehre die Maßnahme der Erfindung, die
Führungen des mittels CNC-Steuerung verfahrbaren Arbeitskopfes seitlich über
den Arbeitsbereich hinauszuführen.
Er stellt den Antrag,
den Beschluß der Patentabteilung 42 vom 16. April 1999 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den
Ansprüchen 1 bis 4, eingereicht am 17. Oktober 1995, im übrigen
mit den erteilten Unterlagen.
Die Einsprechende II stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die beanspruchte Maschine sei schon deswegen nahegelegt, weil der Arbeitsbereich nach Patent nur von der Aufspannplatte gebildet
sei und der Fachmann diesen Bereich jedenfalls von einem Magazin für Paletten
oder Elektroden freihalte.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende I ist zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Funkenerosionsmaschine zur Bearbeitung von auf Paletten montierten Werkstücken mittels Elektroden mit
-
einem Arbeitskopf, der auf Führungen gelagert und mittels
einer CNC-Steuerung in allen drei Koordinatenrichtungen
verfahrbar ist,
-
einem Arbeitsbereich, der von einer mit einem automatischen Spannfutter für die bestückten Paletten versehenen
Aufspannplatte gebildet ist, die unterhalb des Arbeitskopfs
in einem ein Dielektrikum enthaltenden Behälter angebracht ist,
-
-
einer integrierten Filteranlage für das Dielektrikum, sowie
einem sämtliche Baugruppen aufnehmenden Maschinenbett,
dadurch gekennzeichnet,
daß die CNC-Steuerung (40) derart modifiziert ist, daß der Arbeitskopf (10) außer zur Bearbeitung der Werkstücke (101) auch
zum Wechseln der Elektroden (110) und der Paletten (100) einsetzbar ist, daß das automatische Spannfutter (11) am Arbeitskopf
(10) so ausgebildet ist, daß es alternativ die Elektroden (110) oder
einen Transportgreifer (120) für die Paletten (100) aufnehmen
kann, und daß die Führungen (12) für zumindest eine der beiden
horizontal verlaufenden Richtungen (X; Y) seitlich über den
Arbeitsbereich (23) hinausgeführt sind."
Es liegt das technische Problem zugrunde, eine gattungsgemäße Funkenerosionsmaschine derart weiter zu entwickeln, daß die Nachteile des Standes der
Technik vermieden werden. Insbesondere soll eine Funkenerosionsmaschine zur
Verfügung gestellt werden, bei der auf eine Werkzeugwechselvorrichtung bzw auf
einen Roboter vollständig verzichtet werden kann, gleichzeitig jedoch ein programmgesteuertes, automatisch ablaufendes Einwechseln von Elektroden und
Werkstücken bzw von den diese aufnehmenden Paletten ermöglicht wird.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil die beanspruchte Maschine nicht
patentfähig ist. Sie ergibt sich aus dem Stand der Technik ohne erfinderische Tätigkeit durch rein fachmännische Überlegungen, was die Patentabteilung 42 des
Patentamts im Ergebnis bereits zutreffend ausgeführt hat.
Zuständiger Durchschnittsfachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß und eingehenden Kenntnissen auf
dem Gebiet der Werkzeugmaschinen, der einige Jahre Berufserfahrung im Bereich von Elektroerosionsmaschinen hat.
Aus der EP 02 83 430 A2 ist eine Funkenerosionsmaschine bekannt, die auf einem Maschinenbett 5 einen in X-, Y- und Z-Richtung verfahrbaren Arbeitskopf 2
aufweist. Ein Maschinentisch 3, welcher sich in einem Dielektrikumbehälter 4 unter
der Pinole befindet, bildet einen Arbeitsbereich. Daß eine solche Maschine mit
einem automatischen Spannfutter ausgerüstet sein kann sowie eine integrierte
Filteranlage für das Dielektrikum aufweist, liest der Fachmann als selbstverständlich mit, da diese übliche und notwendige Komponenten einer Funkenerosionsmaschine sind. Weiterhin umfaßt die Maschine einen Elektrodenwechsler 10, der
mit der Pinole und einem Elektrodenmagazin zusammenwirkt.
Stellt sich dem Fachmann das alltägliche Ziel, eine solche Maschine bei gleichbleibender Funktionalität konstruktiv zu vereinfachen, so sucht er im einschlägigen
Stand der Technik nach Lösungen. Die DE 41 16 104 C1 befaßt sich mit dem
Problem, insbesondere bei einer Elektroerodiermaschine ein einfacher aufgebautes und bedienbares Magazin zu schaffen (Sp 1 Z 52 bis 55). Hierzu wird ein
Magazin vorgeschlagen, in welchem die mit entsprechenden Aufnahmen ausgestatteten Paletten der Werkzeuge bzw Werkstücke gelagert sind (Sp 1 Z 58
bis 63). Im einfachsten Fall dient als Wechselvorrichtung die Pinole der Erodiermaschine selbst, deren Palettenspanner an dem Spannzapfen der magazinierten
Palette angekoppelt werden kann (Z 67 bis Sp 2 Z 3). Da diese Lösung eine erkennbare Vereinfachung der Konstruktion ermöglicht, greift sie der Fachmann auf,
um sie bei der verbesserungsbedürftigen Maschine anzuwenden. Dabei geht er
aus praktischen Gründen den Weg, das Magazin zumindest in einer solchen
Entfernung vom eigentlichen Arbeitsbereich anzuordnen, daß es die Bearbeitung
im Bereich der Aufspannplatte nicht behindert. Nimmt er nun den Palettenwechsel
in der bekannten Weise mittels der Pinole vor, so muß der Arbeitskopf aus diesem
Arbeitsbereich herausgeführt werden. Wenn die Führung in der Richtung zum
Magazin noch nicht die erforderliche Länge aufweist, muß er sie zwangsläufig
verlängern. Da die Verwendung der Pinole sowohl zum Wechsel der Werkstücke
als auch der Werkzeuge durch den einschlägigen Stand der Technik bereits
angeregt war, erfordert die Verlängerung der Führung keine überdurchschnittliche
Leistung, sondern ergibt sich aus rein fachmännischen Überlegungen. Mit der
Anwendung dieser Maßnahme gelangt er zum Gegenstand des Anspruchs 1, der
somit nicht patentfähig ist.
Die Ansprüche 2 bis 4, die Gegenstand desselben Antrags sind, können nach
Wegfall des Anspruchs 1 ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Niedlich
Dr. Fritsch ist nach seinem Ausscheidem aus den BPatG am Unterschreiben gehindert. Niedlich
Kadner
Sekretaruk
prö