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BPatG Beschluss vom 17.02.2000 – 6 W (pat) 35/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 39 929.0-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und

Viereck 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A

Die Patentanmeldung ist am 11. September 1997 eingereicht worden.

Der als Hauptantrag geltende, am 15. Mai 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene einzige Patentanspruch lautet:

"Gleitlagerschale mit Lagerrücken und darauf aufgebrachtem ein- oder

mehrschichtigem Lagerwerkstoff, wobei für das Verhältnis der Einbauspreizung S zum Lageraußendurchmesser D gilt: 0,025 ≤ S/D

0,05

dadurch gekennzeichnet,

daß für das Verhältnis der effektiven Wanddicke Weff zum Lageraußendurchmesser D gilt:

0,012

W≤

eff/D

0,02."

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 19. Mai 1998 mangels einer dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1998 hat sie einen einzigen Patentanspruch als Hilfsantrag eingereicht.

Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch

gemäß Hauptantrag dadurch, daß das erste Wort "Gleitlagerschale" des Patentanspruchs im Patentanspruch gemäß Hilfsantrag durch "Pleuellagerschale" ersetzt

wurde.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juli 1998, eingegangen am

15. Juli 1998,

den Beschluß des Deutschen Patentamts aufzuheben und das Patent

zu erteilen,

hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag zu

erteilen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im wesentlichen geltend,

daß der Anmeldungsgegenstand neu sei, da das im Patentanspruch beanspruchte

Verhältnis für Weff/D aus dem Stand der Technik nicht bekannt sei. Desweiteren

beruhe der Anmeldungsgegenstand auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die

Prüfungsstelle keinen Stand der Technik nachweisen hätte können, der den

Gegenstand des Patentanspruchs nahegelegt hätte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf deren

schriftsätzliche Ausführungen in der Akte verwiesen.

Die Anmelderin war zur anberaumten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß

geladen, ist aber nicht erschienen, was sie mit Schreiben vom 1. Februar 2000

angekündigt hatte.

B

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Nach den für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen geltenden Ausführungen der

Anmelderin in der Beschreibungseinleitung ist eine Gleitlagerschale mit den

Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs bereits bekannt.

In Verbrennungsmotoren werde zur Energieeinsparung die Leichtbauweise, d.h.

der Einsatz leichter Pleuelstangen und Lagerdeckel sowie der Einsatz von

Leichtmetallen bevorzugt. Dies führe dazu, daß sich die Bohrung für die Aufnahme

des Gleitlagers unter Belastung verforme und aufweite, wodurch zwischen dem

Lagerrücken und der Aufnahmebohrung Relativbewegungen entstünden. Um die

Lagerschale in der Aufnahmebohrung gegen Verdrehen zu sichern, werde der

Außendurchmesser der Lagerschale größer als der Innendurchmesser der

Aufnahmebohrung ausgelegt. Beim Einbau des Lagers in das Gehäuse entstehe

infolge des Übermaßes der Lagerschale eine Spannung, und zwar in tangentialer

Richtung eine Druckspannung sowie zwischen dem Lager und dem Gehäuse ein

Radialdruck, der den Festsitz bestimme.

Bei laufendem Motor verschlechtere sich aber der Festsitz infolge von Gehäuseverformungen und Kriechen des Stahls der Lagerschale infolge der hohen Temperatur, wodurch sich der Radialdruck vermindere.

Es würden bisher nur Lagerschalen mit einer Gesamtwandstärke ≥ 1,4 mm

(Gehäusebohrungsdurchmesser von 50 mm, d.h. das Verhältnis der effektiven

Wandstärke zum Lageraußendurchmesser Weff/D ist größer als 0,02) eingesetzt.

Unter der effektiven Wandstärke Weff verstehe man die Summe der Einzelschichtstärken, die unter Berücksichtigung des maximalen E-Moduls des Schichtsystems

normiert seien.

Aus "Die Berechnung des Preßsitzes von Gleitlagerschalen", Dr. Erich Römer,

Sonderdruck aus MTZ, Jahrgang 22, Heft 2 und 4/1961 sowie "Aspekte zur

Gleitlagerung von Nutzfahrzeug-Dieselmotoren", Dr. Erich Römer, Sonderdruck

aus MTZ, 79. Jahrgang, Nr 9/77 sei es bekannt, daß das Verhältnis Weff/D bei 0,03

bis 0,05 bzw bei Pleuellagern das Verhältnis der Wanddicke W zu D bei 0,02 bis

0,03 liege.

Bei einem laufenden Motor finde ein extrem schneller Lastwechsel durch den sich

in axialer Richtung bewegenden Kolben statt. Dies führe dazu, daß eine herkömmliche Lagerschale der Verformungsbewegung der Bohrung nicht mehr ausreichend folgen könne und der Lagerrücken kurzzeitig vom Gehäuse abhebe.

Hieraus ergäben sich zwei Probleme:

1. Durch den kurzzeitig entstehenden Spalt dringe Öl zwischen Lagerrücken und

Aufnahmebohrung. Schließe sich der Spalt wieder, so werde eine Restmenge

des Öles eingeschlossen, wodurch sich dann mit der Zeit Ölkohle auf dem

Lagerrücken aufbaue.

2. Durch die Verformung liege die Lagerschale nicht mehr in vollem Umfang am

Gehäuse an, wodurch auch der Radialdruck nicht mehr in voller Höhe wirken

könne. Um das Lager nun gegen ein Verdrehen im Gehäuse zu sichern,

müsse der Radialdruck den beschriebenen Mindestwert aufweisen.

Aus diesem Grund hätte man beim bisherigen Stand der Technik zur Verminderung des Ölkohleaufbaues auf dem Lagerrücken die Wanddicke beibehalten, um

einen Mindestradialdruck zu gewährleisten.

Die zu lösende Aufgabe besteht daher darin, eine Gleitlagerschale zu schaffen,

die eine Reduzierung der Ölkohlebildung auf dem Gleitlagerrücken aufweist und

die eine Verbesserung des Gleitlagerfestsitzes im Betrieb durch Verminderung der

Relativbewegung zwischen Lagerrücken und Aufnahmebohrung zeigt.

Diese Aufgabe soll mit einer Gleitlagerschicht gelöst werden, bei der für das Verhältnis der effektiven Wanddicke Weff zum Lageraußendurchmesser D gilt:

0,012

W≤

eff/D

0,02.

I. Hauptantrag

a) Bezüglich der Zulässigkeit des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag hat der

Senat keine Bedenken, da er ausschließlich Merkmale des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs enthält.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs nach dem Hauptantrag ist nicht patentfähig, da dessen Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus der dem Oberbegriff des Patentanspruchs zugrundeliegenden anmeldereigenen deutschen Patentschrift 196 06 992 ist - wie die Anmelderin auch schon in der

Beschreibungseinleitung der Anmeldungsunterlagen angibt - eine Gleitlagerschale

mit Lagerrücken und darauf aufgebrachtem ein- oder mehrschichtigem

Lagerwerkstoff bekannt. Gemäß den auf Seite 3, letzte Zeile bis Seite 4 erste Zeile

der deutschen Patentschrift angegebenen Daten ergibt sich dabei ein Verhältnis

der Einbauspreizung S zum Lageraußendurchmesser D (S/D) von 0,035. Identisch

mit der der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe soll mit dieser

Gleitlagerschale vor allem bei Pleuellagern in Verbrennungskraftmaschinen neben

der Verhinderung der Ölkohlebildung auf dem Lagerrücken (vgl S 3, Z 17 der

Patentschrift) eine Lagerschale geschaffen werden, die auch unter

Betriebsbedingungen an ihrer gesamten Umfangsfläche einwandfrei am Gehäuse

bzw Pleuel anliegt (vgl S 3, Z 6 bis 8 und Z 55 bis 57). Der Einfluß der Wanddicke

bzw

ihres Verhältnisses zum Durchmesser als weiterer Aspekt zur

Aufgabenlösung ist nicht Gegenstand dieser Patentschrift. Der Fachmann - ein

Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit besonderen

Kenntnissen auf dem Gebiet der Auslegung von Gleitlagern - sieht sich daher

genötigt, im Stand der Technik nach diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten der

gestellten Aufgabe zu suchen. Unter den ihm zur Verfügung stehenden Quellen

wird er auch auf die Veröffentlichung "Aspekte zur Gleitlagerung von

Nutzfahrzeug-Dieselmotoren" in MTZ Motortechnische Zeitschrift 38 (1977) 9,

Seiten 389 bis 396 (im Folgenden "E2" genannt) stoßen. Diese Veröffentlichung

befaßt sich nämlich - wie es schon aus deren erstem Absatz ersichtlich ist - mit

der Verbesserung der Gleitlager in Dieselmotoren durch eine Reihe von

Detailänderungen, die durch eine Steigerung der Literleistung des Motors

veranlaßt werden. Auf Seite 390, linke Spalte, letzter Absatz wird dazu festgestellt,

daß bei modernen Fahrzeug-Dieselmotoren durchweg dünnwandige Gleitlager,

insbesondere Dreistofflager verwendet werden, wobei das Verhältnis von

Wanddicke zum Durchmesser bei Pleuellagern im allgemeinen zwischen 0,02 und

0,03 angesetzt wird. Für den Fachmann ist damit klar, wenn er den unteren Wert

des Verhältnisses W/D von 0,02 sieht, daß der entsprechende Verhältniswert

Weff/D kleiner als 0,02 sein muß. Dabei gehört zum Grundwissen des

Fachmannes, daß unter der effektiven Wandstärke Weff die Summe der Einzelschichtstärken zu verstehen ist, die unter Berücksichtigung des maximalen

E-Moduls des Schichtsystems normiert sind (S 2, Abs 3 der ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen, Aufsatz

"Die Berechnung des Preßsitzes von

Gleitlagerschalen" in MTZ 1961, S 52, li Sp und S 120, re Sp). So gehen

beispielsweise bei einem Dreistofflager, um das es sich, wie vorstehend dargetan,

vorzugsweise in E2 handelt, die Stärke der reinen Lagerlaufschicht gar nicht und

die Stärke der Unterschicht, zB Bleibronze, nur zur Hälfte bei der Ermittlung von

Weff ein. Bei einem in der o.g. Veröffentlichung "Die Berechnung des Preßsitzes

von Gleitlagerschalen" in MTZ, 1961, Seite 120, rechte Spalte, letzter Absatz,

beschriebenen Beispiel für die Ermittlung der effektiven Wandstärke eines

Dreistofflagers ergibt sich bei einer Wanddicke W von 2,5 mm e ine effektive

Wanddicke von 2,24 mm und somit eine Reduzierung des Wertes um ca. 10%

gegenüber der realen Wanddicke W. Weff ist also in jedem Fall deutlich kleiner als

W, infolgedessen ist auch der Verhältniswert Weff/D deutlich kleiner als W/D.

Aus dem in E2 angegebenen unteren Wert von 0,02 für das Verhältnis W/D folgt

somit für den Fachmann zwingend für dieselbe Lagerschale ein Verhältniswert

Weff/D von deutlich kleiner als 0,02. Damit ist es aus E2 bereits bekannt, bei Pleuellagern für das Verhältnis der effektiven Wanddicke Weff zum Lageraußendurchmesser D einen Wert von deutlich kleiner als 0,02 zu verwenden.

Eine Anwendung dieser aus E2 bekannten Lehre, die Wandstärke von Pleuellagerschalen im Verhältnis zum Durchmesser möglichst dünn, nämlich mit einem

Verhältnis von Weff/D unter 0,02 auszuführen, beim Pleuellager nach der deutschen Patentschrift 196 06 992 liegt für den Fachmann wegen diesbezüglich fehlender Angaben in der Patentschrift nahe und weist keinerlei Schwierigkeiten auf,

da lediglich sich gegenseitig nicht beeinfllussende physikalische Einzelangaben

aus den beiden Druckschriften zum Aufbau des gleichen Lagers, nämlich eines

Pleuellagers herangezogen werden müssen.

Nachdem die beiden dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Grundgedanken - bei einem Pleuellager ein Verhältnis der Einbauspreizung S zum Lagerdurchmesser D mit 0,035 und für das Verhältnis der effektiven Wanddicke Weff

zum Lageraußendurchmesser D einen Wert von deutlich unter 0,02 vorzusehen -

bereits bekannt waren, ist die Ermittlung der im Patentanspruch angegebenen

größeren Bereiche lediglich noch das Ergebnis einfacher, üblicher Versuche, die

keinesfalls über das durchschnittliche Können des Fachmannes hinausgehen.

Der Fachmann brauchte somit nicht erfinderisch tätig zu werden, um, ausgehend

von den Hinweisen im Stand der Technik, zum Gegenstand des Patentanspruchs

nach Hauptantrag zu gelangen.

II. Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag ist nicht patentfähig, da

dessen Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Patentanspruch gemäß

Hauptantrag

auf

eine Pleuellagerschale

anstatt

- allgemeiner -

eine

Gleitlagerschale gerichtet. Da sowohl die deutsche Patentschrift 196 06 992 als

auch die E2, die die Gleitlagerschale gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

bereits nahelegen, schon Pleuellager betreffen, gilt das oben zum Hauptantrag

Gesagte ebenso für die Pleuellagerschale gemäß dem Patentanspruch nach

Hilfsantrag.

Rübel

Riegler

Schmidt-Kolb

Viereck

Cl