Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 10 W (pat) 716/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 02 242

wegen Feststellung des Anmeldetags

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richter

Hövelmann und Kraft 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Musterregister -

vom

9. August 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der 8. März 1999 der Tag der Anmeldung

ist.

G r ü n d e

I

Am 8. März 1999 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das Musterregister bestimmte Sammel-Anmeldung für eine "Leuchte und Befestigungsvorrichtung für Niedervoltstromschienen" ein. Als Anmelderin war angegeben

"S… GmbH & Co. KG, S… in S…". Mit

einem am 22. April 1999 eingegangenen Schriftsatz teilte die Anmelderin mit, daß

ihre richtige Firmenbezeichnung "S1… GmbH & Co KG" sei und be

antragte die Berichtigung der Bezeichnung unter Vorlage eines dies bestätigenden

Handelsregisterauszugs.

Das Musterregister des Patentamts hat durch Beschluß vom 9. August 1999 festgestellt, daß "der 22. April 1999 der Tag der Anmeldung ist", nachdem es die Anmelderin vorher auf seine entsprechende Absicht hingewiesen hatte.

Gegen den am 12. August 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am

17. August 1999 eingegangene Beschwerde, mit der die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Feststellung begehrt, daß Tag der

Anmeldung der 8. März 1999 ist.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der angefochtene Beschluß enthält - ohne dies in der Beschlußformel auszusprechen - die Zurückweisung des Antrags der Anmelderin, den 8. März 1999 als Tag

der Anmeldung anzuerkennen und in das Musterregister einzutragen. Die Anmelderin ist daher durch den angegriffenen Beschluß beschwert.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Feststellung des Musterregisters, am

8. März 1999 sei die Anmelderin - entgegen den Erfordernissen - nicht zweifelsfrei

bestimmbar gewesen, und deshalb habe dieses Datum nicht als Anmeldetag

angenommen werden können, hält der Überprüfung nicht Stand.

Das Musterregister weist allerdings zutreffend darauf hin, daß das Geschmacksmusterrecht im Regelfall bereits mit der Anmeldung, nämlich mit dem Eingang des

Eintragungsantrags unter Hinterlegung des Musters bei dem Patentamt entsteht

und mit Rücksicht darauf der Anmelder als Inhaber dieses Rechts am Tag der

Anmeldung zweifelsfrei identifizierbar sein muß. Die Identifizierbarkeit des Anmelders ist ein für die Wirksamkeit der Anmeldung notwendiges Erfordernis, dessen Fehlen nicht mit Rückwirkung heilbar ist (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl

§ 7 Rdn 24, 25, 93, 118; Eichmann/V. Falckenstein, GeschMG 2. Aufl, § 7

Rdn 21).

Wann ein Anmelder in diesem Sinne identifizierbar ist, ist in den gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen nicht geregelt. § 3 MusteranmeldeV schreibt lediglich

vor, daß der Eintragungsantrag den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders

und sonstige Angaben (Anschrift) enthalten müsse, die die Identifizierung des

Anmelders ermöglichen. Den darin zum Ausdruck kommenden Belangen der

Rechtssicherheit ist aber genügt, wenn eine verständige Würdigung der gemachten Angaben Zweifel an der Person des Anmelders ausschließt.

Da im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Richtigkeit der Anschrift und der

Bezeichnung der Anmelderin im übrigen nicht bestehen, stellt sich nur die Frage,

ob durch die Hinzufügung der Sachangabe "Leuchten" eine Identifizierung der

Anmelderin ausgeschlossen ist. Insoweit kann nach Auffassung des Senats nicht

unbeachtet bleiben, daß in der Musteranmeldeverordnung - anders als beispielsweise in der Patentanmeldeverordnung - nicht verlangt wird, eine Firma so zu bezeichnen wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Es kann daher nicht angenommen werden, daß eine mit dem Handelsregistereintrag identische Angabe der

Anmelderbezeichnung ein zwingendes, rückwirkend nicht heilbares Erfordernis

einer wirksamen Anmeldung ist. Auch eine vom Handelsregistereintrag abweichende Firmenbezeichnung schließt die Identifizierung des Anmelders nicht

grundsätzlich aus. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß unrichtige oder ungenaue Partei- oder Beteiligtenbezeichnungen unschädlich sind

und jederzeit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden können, sofern trotz der Berichtigung die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt.

Der beschließende Senat ist von der Identifizierbarkeit eines Anmelders in früheren Entscheidungen dann ausgegangen, wenn unter der zunächst angegebenen

Bezeichnung, einschließlich der Anschrift eine Postsendung richtig an den Anmelder ausgeliefert würde, unabhängig davon, ob diese an ihn unter der im Eintragungsantrag angegebenen Bezeichnung oder unter der berichtigten Bezeichnung adressiert ist. Bei einer unrichtigen Bezeichnung des Anmelders ist tatsächlicher Anmelder derjenige, welcher gemeint ist (vgl BGH NJW 1983, 2 448;

1981, 1 453). Das ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei die S1… GmbH

& Co. KG. Sie ist, mit Ausnahme des Sachzusatzes "Leuchten", richtig bezeichnet. Auch die Anschrift ist zutreffend angegeben. Die erwähnte Sachangabe läßt

Zweifel über ihre Identität als Anmelderin nicht entstehen. Insbesondere wird eine

unter der im Antrag angegebenen Bezeichnung zur Post gegebene Sendung die

Anmelderin auch erreichen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß

eine Zustellung zu irgendwelchen Verwechslungen führen könnte; denn der schon

erwähnte Sachausdruck teilt nur mit auf welchem Gebiet die Anmelderin ihre

gewerbliche Tätigkeit ausübt. Daraus ist nicht zu entnehmen, daß es sich um eine

von der Anmelderin abweichende Rechtspersönlichkeit handelt, zumal der doch

recht komplizierte Firmenzusatz vollständig und zutreffend mitgeteilt wurde. Es ist

nicht anzunehmen, daß unter derselben Anschrift ein Unternehmen mit gleichem

Gesellschaftszusatz und gleichen Personennamen ansässig ist, das sich vom

Namen der Anmelderin nur durch den Sachzusatz unterscheidet.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt. Rückzahlungsanordnungen sind nicht bereits dann geboten, wenn das Rechtsmittel sachlich Erfolg

hat. Sie haben vielmehr nur zu erfolgen, wenn es aufgrund besonderer Umstände

unbillig ist, die Gebühr einzubehalten (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl, § 80 Rdn 28). Die

Beschwerdegebühr soll nur zurückgezahlt werden, wenn der Beschwerdeführer

durch eine gesetzwidrig unangemessene Sachbehandlung oder durch einen

offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist Beschwerde einzulegen (vgl Benkard PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 23, 25 26). Das ist hier nicht der Fall.

Vielmehr ist es dadurch zu der angefochtenen Entscheidung des Patentamts gekommen, daß die Anmelderin Angaben zur Bezeichnung ihrer Person gewählt hat,

die mit den Tatsachen nicht übereinstimmen.

Ein schwerwiegender Verfahrensfehler des Patentamts, der zur Rückzahlung der

Beschwerdegebühr nötigen würde, kann in dessen Reaktion auf den Fehler der

Anmelderin nicht gesehen werden.

Bühring

Hövelmann

Kraft

Pr/be