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BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 11 W (pat) 20/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 20/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 21. Februar 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 41 216.9-34

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Keil, Dr. Fritsch und

Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Patentamts vom 30. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt mit dem Anspruch

und vier Seiten Beschreibung, überreicht am 21. Februar 2000.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Patentamts hat die am 19. November 1994 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren

zur Herstellung einer Prägewalze zum kontinuierlichen Prägen der Oberfläche

einer

thermoplastischen Folie" mit Beschluß vom 30. September 1998

zurückgewiesen.

Aus der Zeitschrift "Laser und Optoelektronik", 1993, Heft 2, Seiten 56 bis 61,

insbesondere Seite 57, Bild 2, sei bekannt, auf der Umfangsfläche einer Prägewalze mit Hilfe eines Laserstrahls eine genarbte Oberfläche in Übereinstimmung

mit der Narbung einer Ledervorlage als Negativform herzustellen. Da aus

DE 41 33 620 C1 auch schon bekannt sei, eine Walzenoberfläche aus Silikongummi mit Laserstrahlen zu bearbeiten, ergebe sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann durch Zusammenschau beider Druckschriften in

naheliegender Weise.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B23 K des Patentamts

vom 30. September 1998 aufzuheben und das Patent zu erteilen

mit dem Anspruch, überreicht am 21. Februar 2000, im übrigen mit

den angepaßten ursprünglichen Unterlagen.

Sie widerspricht der Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluß in allen Punkten und hebt besonders hervor, daß die aus dem genannten

Zeitschriftenaufsatz bekannten Verfahren der Laser-Strukturierung von Oberflächen nur der Übertragung eines von Vorlagen abgenommenen Musters in zwei

Dimensionen, also in der Ebene, wie in Bild 2 zu sehen, geeignet sei, dagegen in

der Tiefendimension keinerlei Vorlagenabgriff stattfinde. Von der Herstellung einer

Strukturierung auf Rakelwalzen gemäß Bild 3 führe ebenfalls kein Weg zu dem

nach einer Vorlage in der Tiefenrichtung gesteuerten Abtragen von Polymermaterial aus einer Silikongummi-Walzenoberfläche.

Der Patentanspruch lautet:

"Verfahren zur Herstellung einer Prägewalze zum kontinuierlichen

Prägen der Oberfläche einer thermoplastischen Folie, wobei die

Prägeoberfläche der Prägewalze eine Negativform einer zu prägenden Oberflächenstruktur, insbesondere einer Narbung aufweist, wobei ein Laserstrahl auf eine Umfangsfläche gerichtet wird

und dabei der Laserstrahl relativ zu der Umfangsfläche bewegt

und dabei in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Ort der Oberflächenstruktur einer Mustervorlage gesteuert wird, derart daß die

Oberflächenstruktur der Mustervorlage als Negativform in der

Umfangsfläche erzeugt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß zunächst eine Walze hergestellt

wird, die wenigstens im Bereich ihrer Umfangsfläche aus Silikongummi besteht und deren Umfangsfläche glatt ist, und daß der

Laserstrahl auf die Umfangsfläche aus Silikongummi gerichtet und

darin die Prägeoberfläche erzeugt wird."

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer Prägewalze

zum kontinuierlichen Prägen der Oberfläche einer thermoplastischen Folie zu

schaffen, das einfach und kostengünstig durchzuführen ist und zu einer Prägewalze führt, mit der auch sehr feine Oberflächenstrukturen geprägt werden können, die beispielsweise natürlichen Ledervorlagen entsprechen.

II.

Die Beschwerde hat mit dem nunmehr geltenden beschränkten Patentbegehren

Erfolg.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplomingenieur mit Universitätsstudium der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Herstellung von Prägewalzen. Ihm sind durch seine Berufserfahrung auch die

Grundlagen der Oberflächenstrukturierung von Walzen mittels Laserstrahlen geläufig, wie sie etwa in dem Aufsatz von Tönshoff in der Zeitschrift "Laser und Optoelektronik" (aaO) "Grundlagen des Laserstrahlabtragens" wiedergegeben sind.

Der Patentanspruch ist zulässig.

Er besteht aus dem Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs in geänderter Merkmalsreihenfolge und der Hinzufügung: "und darin die Prägeoberfläche erzeugt

wird". Dieses Merkmal bedeutet, daß die bearbeitete Umfangsfläche der Walze

direkt als Prägewalzenoberfläche eingesetzt werden kann ohne Umweg über eine

Abformung mittels einer danach aufgetragenen Silikongummischicht. Dies ist auf

Seite 3, Absatz 4 (Offenlegungsschrift Sp 2 Z 21 bis 24 sowie Z 32 bis 35) und im

letzten Satz der Beschreibung, Seite 4 bis 5 (Offenlegungsschrift Sp 3 Z 4 bis 6),

offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs ist neu.

Er geht

insofern über den Offenbarungsgehalt der älteren Anmeldung

P 43 26 874.9 hinaus, als dort in Spalte 3, Zeilen 47 bis 63, der zugehörigen Offenlegungsschrift gelehrt wird, daß durch Invertieren des Laserstrahls von der

Mustervorlage direkt ein Negativ des Musters auf einer Prägewalze erzeugt werden kann. Daß es sich dabei aber nicht um eine Walzenoberfläche aus Silikonkautschuk handelt, versteht sich aus dem durch die Zeitschrift "Laser und Optoelektronik" (aaO) belegten Fachwissen. In der Offenlegungsschrift, Spalte 3 ab

Zeile 64 bis Spalte 4, Zeile 7 heißt es im folgenden Absatz: "Zur ... naturgetreuen

Prägung ... bekannt, die Oberfläche der Prägewalze aus Silikonkautschuk zu bilden. Zur Herstellung einer solchen Prägewalze" - also einer Prägewalze mit aus

Silikonkautschuk gebildeter Oberfläche - "sieht eine Weiterbildung... vor", daß ein

Positivmuster in die Vorlage eingraviert wird - also ohne Konvertierung. Eine solche Walze muß dann erst mit Silikonkautschuk beschichtet werden und so, wie in

Spalte 4 beschrieben weiter verfahren werden, bis schließlich ein Negativmuster

aus Silikonkautschuk entsteht. Gemäß Patentanspruch dagegen wird direkt die

zunächst glatte Oberflächenschicht aus Silikonkautschuk mit dem Laserstrahl

derart bearbeitet, daß darin eine Negativform der Struktur der Mustervorlage als

direkte Prägeoberfläche entsteht (vgl auch Anspruch 10 der älteren Anmeldung,

der nicht auf Anspruch 8 oder 9 rückbezogen ist.

Im übrigen Stand der Technik lassen sich solche Verfahren erkennen, bei denen

mittels des Laserstrahls nach einem bestimmten Programm erstellte Linien,

Punkte, oder ähnliches, in einem Werkstück bzw einer Walzenoberfläche erzeugt

werden (DE 41 33 620 C1, DE 42 13 106 A1, Zeitschrift "Laser und Optoelektronik", S 57 liSp Abs 3 "Stahlprägezylinder" sowie reSp "Antilox-Walzen" und S 58

liSp). Von all diesen Verfahren unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs schon dadurch, daß der Laserstrahl in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Ort einer Mustervorlage gesteuert wird.

Weiterhin weist der Stand der Technik Verfahren auf, bei denen zwar der Laserstrahl gemäß einer Mustervorlage gesteuert wird (oben genannter Aufsatz in Laser

und Optoelektronik, S 57 liSp letzter Abs und Bild 2), jedoch nur die Herstellung

einer Druckwalze, also eines zweidimensionalen Narbenmusters, vorgesehen ist.

Außerdem unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren davon schon dadurch,

daß direkt ein Negativmuster hergestellt wird.

Die DE 34 05 985 C2 der Patentinhaberin betrifft das klassische Verfahren der

Herstellung einer Prägewalze ohne Anwendung der Laserstrahltechnik.

Der Gegenstand des Patentanspruchs ist zweifelsohne gewerblich anwendbar und

beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Für das Ziel, von einer Mustervorlage ein genaues Abbild des Musters in allen drei

Raumdimensionen auf die Walzenoberfläche zu übertragen und dabei eine

strukturierte Walzenoberfläche aus Silikongummi zu erzeugen, konnte der zuständige Fachmann dem insgesamt ermittelten Stand der Technik keine Lösungsansätze entnehmen.

In der Zeitschrift, Abschnitt 3 auf S. 57 liSp Abs 2, wird die Methode des Laserstrahlabtragens bei Druckwalzen aus Elastomer oder Polymer angewandt, aber

ohne eine von Punkt zu Punkt variierenden Strukturtiefe in dem abgetragenen Bereich. Es kommt vielmehr auf die möglichst hohe "Geometrieauflösung" an, mit

anderen Worten, auf eine sehr exakte Führung des Laserstrahls in der X- und Y-

Richtung. Eine Übertragung dieser Methode auf die Erstellung von Prägewalzenoberflächen würde allenfalls zu einem Positiv-Muster führen, wobei dann noch

viele weitere Arbeitsschritte erforderlich wären: die im Aufsatz erwähnten Schadstoffniederschläge zu beseitigen und ein Negativmuster herzustellen, das dann

ähnlich wie gemäß DE 34 05 985 C2 oder gemäß Beschreibungseinleitung der

Streitpatentschrift, Spalte 1, in eine ein befriedigendes kontinuierliches Oberflächenmuster ermöglichende Prägeoberfläche überzuführen wäre. Auch der letzte

Absatz, Seite 57, linke Spalte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die erwähnten "Leder- oder Holznarbungen" sind zwar Mustervorlagen im Sinne des

Patentanspruchs, jedoch handelt es sich bei dem hier beschriebenen Herstellungsverfahrens um das bereits diskutierte "Flexodruckwalzen"-Verfahren, was

aus der zitierten Literaturstelle "(5)" hervorgeht. Ein den jeweiligen Ort der Mustervorlage auch in der Tiefe (Z-Richtung) abbildendes Verfahren, bei dem ja dann

diese einzelnen Orte in der Höhe als Relief sich aus der Walzenoberfläche

erheben müßten, ist dem Text nicht entnehmbar. So zeigt auch Bild 2 nur, daß an

den hellen Stellen offensichtlich Material aus einer ursprünglich glatten Oberfläche

abgetragen worden ist und die schwarzen Stellen der Präge- bzw Druckfläche der

Walze entsprechen. Insoweit gibt die DE 41 33 620 C1 eine ähnliche, nicht

darüber hinausgehende technische Lehre. Es werden lediglich "Kunststoffartikel

mit einer gewünschten Oberflächenstruktur" versehen (Sp 2 Z 47 bis 54).

Ein weiteres Verfahren zur Strukturierung von Keramik-Rakelwalzen mittels Laserstrahlen ergibt zwar gemäß Bild 3 der Zeitschrift, S 58, eine gewollte Tiefenstruktur,

jedoch kann keine Rede davon sein, daß etwa mustergenaue

Übertragungen aller Orte einer Mustervorlage in der Z-Richtung möglich wären. Es

handelt sich bei diesem Verfahren eher um eine vereinfachte Laserstrukturierung

wie auch nach der DE 42 13 106 A1. Dort wird programmgesteuert (unter Verzicht

auf eine Mustervorlage) auf einer Werkstückoberfläche ein sich in mehrere

Tiefenschichten erstreckendes Muster mittels eines Laserstrahls eingebrannt. In

Spalte 3, Zeilen 51 bis 55, ist als Herstellungsbeispiel ein "nahtloses Profil einer

Mutterwalze für Prägevorgänge" erwähnt. Dieser Hinweis führt den Fachmann

eher in Richtung des älteren Verfahrens gemäß DE 34 05 985 C2, wo in Spalte 3,

Zeilen 46 bis 50 ebenfalls von "Prägemüttern" die Rede ist, dh zu einem

Verfahren, bei dem zunächst eine Walze erzeugt wird, aus der dann in weiteren

Arbeitsschritten die gewünschte Prägewalze hergestellt wird.

Für das in der DE 42 13 106 A1 nicht behandelte zusätzliche Problem, wie bei der

Übertragung von einer Mustervorlage, die ja stets begrenzte Dimensionen hat, zu

verfahren sei, um eine Prägewalze zu erzeugen, die nach der Vorstellung des

Fachmanns am Anmeldetag selbstverständlich ohne Stoßkanten des Musters

ausgeführt sein sollte, wie auch in der Einleitung der Anmeldung dargelegt, gibt

diese Entgegenhaltung nichts her. Dort soll ja gerade ein künstliches Muster erzeugt werden, welches von Haus aus ohne Stoßkanten ist. Es übersteigt nach

Ansicht des Senats das durchschnittliche Fachwissen am Anmeldetag, aus dem

bekannten Verfahren der Oberflächenstrukturierung mittels Laserstrahlen die beanspruchte technische Lehre zu entwickeln. Denn der Fachmann hätte zwar mit

der rechnerischen Veränderung der Daten keine Probleme, jedoch müßte er zusätzlich überhaupt das Abtasten des Musters von einer Vorlage in das Verfahren

einführen und dann noch auf den Gedanken kommen, eine Prägewalze ohne

Zwischenschaltung der Erzeugung einer Mutterwalze herzustellen.

Ausgehend von irgendeinem der diskutierten bekannten Verfahren hätte der

Fachmann nämlich auf jeden Fall eine im bisher genannten Stand der Technik

nicht beschriebene Punkt-für-Punkt-Abtastung der Vorlage mit einbeziehen müssen und ebenso eine Konvertierung der gewonnenen Daten, dazu eine rechnerische Veränderung dieser Daten, um ein kontinuierliches Prägemuster ohne

Stoßkante zu erhalten.

Der Patentanspruch ist daher patentfähig. Da auch die Beschreibung an den Patentanspruch angepaßt worden ist, steht der Patenterteilung nichts mehr im Wege.

Dipl.-Ing. Niedlich

Dr. Keil

Dr. Fritsch ist nach seinem Ausscheiden dem aus BPatG am Unterschreiben gehindert

Niedlich

Sekretaruk

Mr/prö