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BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 29 W (pat) 13/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 12 183.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. Oktober 1999 und vom 14. Juli 1999 aufgehoben.

Als Bildmarke soll

G r ü n d e :

I.

geo_line

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 37, 38 und 42, insbesondere für den Bereich des Vermessungs- und Bauwesens, in das Markenregister eingetragen werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in zwei Beschlüssen, von denen einer

im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Begriff handele es sich um

eine sprachliche Wortneubildung, die sich in einer beschreibenden Gesamtaussage erschöpfe. "Geo" sei die im vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich

relevante Abkürzung für "geodesy" oder "Geodäsie"; "line" bedeute "Linie, Reihe"

und werde in Kombinationen mit anderen Begriffen zur Bezeichnung bestimmter

Produktlinien, Produktserien oder Baureihen werbemäßig benutzt. Der Marke

könne daher ein eindeutiger Begriffsinhalt dahingehend zugeordnet werden, daß

die so gekennzeichneten Waren einer bestimmten Produktreihe mit gemeinsamen

Konstruktions- und Ausstattungselementen im Bereich der Geodäsie angehörten.

Daneben weise die Bezeichnung auf die Zugehörigkeit der Dienstleistungen zu

einer bestimmten Serie mit dem gemeinsamen Anwendungsbereich Geodäsie hin.

Die graphische Gestaltung wirke lediglich als werbegraphisch gewöhnliches

Ausschmückungs-

und Hervorhebungsmittel

und

sei

daher

nicht

schutzbegründend.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß

"geo" keine aus sich heraus verständliche Abkürzung, sondern ein Wortbestandteil

sei, der als Präfix Verwendung finde. Es gebe eine Vielzahl von Worten, die mit

"geo" begännen, die aber je nach Sachbereich unterschiedliche Bedeutungen

hätten. Auch das Wort "line" habe neben "Linie, Reihe" eine Vielzahl von Bedeutungen, z.B. "Leine, Schlange, Kette, Fließband, Leitung, Pfeile, Branche". Daraus

folge, daß die angemeldete Wortkombination jedenfalls keinen eindeutigen

Bedeutungsgehalt habe. Auch sei die Wortschöpfung sprachunüblich, da "geo" in

der Regel mit einem sehr konkreten Begriff zu einem Gesamtwort verbunden

werde.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. November 1999 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Für die angemeldete Marke "geo_line" läßt sich weder ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis, noch das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft mit der für

eine Zurückweisung der Anmeldung erforderlichen Sicherheit feststellen (§ 8

Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

Einen gegenwärtigen beschreibenden Gebrauch der Wortzusammensetzung für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann der Senat nicht belegen.

Der als Bildmarke angemeldete Begriff ist aus der Vorsilbe "geo", die für Wortkompositionen mit der Bedeutung "Erde, Erdboden, Land" im weitesten Sinne

Verwendung findet und dem englischen Wort "line" gebildet, das eine Vielfalt von

Bedeutungen hat. Es kann - wie auch die Anmelderin zutreffend vorgetragen hat -

in verschiedenen Kontexten im Deutschen bspw. "Leine, Schlange, Kette, Fließband, Leitung, Zeile, Branche" entsprechen, wird in der Zusammensetzung mit

bestimmten Waren allerdings meist im Sinne einer bestimmten Produktlinie verwendet.. Die Kombination aus der Vorsilbe "geo" und dem Substantiv "line" ist,

auch ohne die graphische Darstellung, lexikalisch nicht nachweisbar. Eine Internetrecherche belegt den (als ein Wort geschriebenen) Begriff u.a. als Bezeichnung

einer (Literatur)Datenbank bzw. eines "Liner Systems" (liner = u.a. Futter, Buchse,

Einsatzstück, vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, 1988), das offenbar

zur Abdichtung von Abfall-, Schlamm- und Wasserdepots dienen kann. Als

beschreibende Angabe ist der Begriff damit gegenwärtig nicht nachweisbar. Er hat

in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch keinen konkret

beschreibenden Inhalt. Diese haben im Wesentlichen mit Vermessungstätigkeiten

zu tun. So beansprucht die Anmelderin z.B. "Software für Ingenieurleistungen u.a.

zur Weiterverarbeitung geodätischer Informationen" oder auch "Ermittlung und

Speicherung " derartiger Informationen. Der angemeldete Begriff erhält in diesem

Zusammenhang durch die Vorsilbe "geo" zwar einen beschreibenden Anklang,

konkrete Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibt er

aber nicht. Insbesondere ist "geo" nicht ohne weiteres als Abkürzung für

"geodätisch" (Geodäsie = Lehre von der Erdvermessung) zu verstehen, die

betreffende Abkürzung lautet vielmehr "geod." (vgl. DUDEN, Wörterbuch der

Abkürzungen, 1994). Die Verwendung von "geo" deutet lediglich darauf hin, daß

die Waren und Dienstleistungen im weitesten Sinne mit "Erde, Erdboden" oder

"Land" zu tun haben. Selbst wenn man die Bedeutungsvielfalt des Wortes "line"

außer Acht läßt und es schlicht mit "Linie" übersetzt, beschreibt der dann in ganz

freier Übersetzung entstehende Begriff "Erdlinie" nicht die Art, Beschaffenheit,

Bestimmung oder sonstige Merkmale oder Eigenschaften der hier beanspruchten

Maschinen,

der Software

oder

gar

der Bau- Ermittlungs-

oder

Entwicklungsdienstleistungen, so daß auch kein Bedürfnis besteht, den Begriff für

diese Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe freizuhalten

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Dritte künftig ein legitimes

Interesse an der werblichen Verwendung des angemeldeten Wortes für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben könnten. An ein solches künftiges Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es müssen konkrete Anzeichen für eine entsprechende Entwicklung vorliegen, die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518 "SMARTWARE";

1992, 515, 516 "VAMOS"). Die als Bildmarke ausgestaltete Wortkombination

"geo_line" hat, wie oben dargelegt, keine Bedeutung, die konkrete Merkmale der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen bezeichnen könnte. Die konkrete Bedeutung des Gesamtbegriffs, dessen Bestandteile für sich zwar allgemein bekannt, aber in der Bedeutung schillernd sind, für das jeweilige Produkt ist damit für

den Verkehr nicht eindeutig erkennbar. Es sind vielmehr detaillierte Überlegungen

erforderlich, welche Bedeutung der Wortzusammensetzung gerade

im

Zusammenhang mit dieser Ware oder Dienstleistung zukommen mag. Bei derartig

inhaltsreichen Begriffen fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß sie vom Verkehr zur sinnvollen Beschreibung in einem bestimmten Sinn benötigt werden (vgl.

BGH GRUR 1995, 269 "U-Key"; 1997, 627 "à la carte"; 1997, 468, 469 "NetCom").

Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben.

Der Verkehr

kann mit der angemeldeten Marke

zwar bestimmte

Bedeutungsinhalte verbinden, die wegen der Vielzahl möglicher Interpretationen

des Wortes eine mögliche Bestimmung der Waren und Dienstleistungen nach Art

einer sprechenden Marke zwar andeuten mögen, in Bezug auf die konkreten Produkte letztlich aber vage bleiben. Der Verkehr wird deshalb die Marke nicht als

reinen Sachhinweis, sondern als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Schuster

Na