Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 29 W (pat) 13/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 12 183.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Oktober 1999 und vom 14. Juli 1999 aufgehoben.
Als Bildmarke soll
G r ü n d e :
I.
geo_line
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 37, 38 und 42, insbesondere für den Bereich des Vermessungs- und Bauwesens, in das Markenregister eingetragen werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in zwei Beschlüssen, von denen einer
im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Begriff handele es sich um
eine sprachliche Wortneubildung, die sich in einer beschreibenden Gesamtaussage erschöpfe. "Geo" sei die im vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich
relevante Abkürzung für "geodesy" oder "Geodäsie"; "line" bedeute "Linie, Reihe"
und werde in Kombinationen mit anderen Begriffen zur Bezeichnung bestimmter
Produktlinien, Produktserien oder Baureihen werbemäßig benutzt. Der Marke
könne daher ein eindeutiger Begriffsinhalt dahingehend zugeordnet werden, daß
die so gekennzeichneten Waren einer bestimmten Produktreihe mit gemeinsamen
Konstruktions- und Ausstattungselementen im Bereich der Geodäsie angehörten.
Daneben weise die Bezeichnung auf die Zugehörigkeit der Dienstleistungen zu
einer bestimmten Serie mit dem gemeinsamen Anwendungsbereich Geodäsie hin.
Die graphische Gestaltung wirke lediglich als werbegraphisch gewöhnliches
Ausschmückungs-
und Hervorhebungsmittel
und
sei
daher
nicht
schutzbegründend.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß
"geo" keine aus sich heraus verständliche Abkürzung, sondern ein Wortbestandteil
sei, der als Präfix Verwendung finde. Es gebe eine Vielzahl von Worten, die mit
"geo" begännen, die aber je nach Sachbereich unterschiedliche Bedeutungen
hätten. Auch das Wort "line" habe neben "Linie, Reihe" eine Vielzahl von Bedeutungen, z.B. "Leine, Schlange, Kette, Fließband, Leitung, Pfeile, Branche". Daraus
folge, daß die angemeldete Wortkombination jedenfalls keinen eindeutigen
Bedeutungsgehalt habe. Auch sei die Wortschöpfung sprachunüblich, da "geo" in
der Regel mit einem sehr konkreten Begriff zu einem Gesamtwort verbunden
werde.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. November 1999 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Für die angemeldete Marke "geo_line" läßt sich weder ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis, noch das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft mit der für
eine Zurückweisung der Anmeldung erforderlichen Sicherheit feststellen (§ 8
Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).
Einen gegenwärtigen beschreibenden Gebrauch der Wortzusammensetzung für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann der Senat nicht belegen.
Der als Bildmarke angemeldete Begriff ist aus der Vorsilbe "geo", die für Wortkompositionen mit der Bedeutung "Erde, Erdboden, Land" im weitesten Sinne
Verwendung findet und dem englischen Wort "line" gebildet, das eine Vielfalt von
Bedeutungen hat. Es kann - wie auch die Anmelderin zutreffend vorgetragen hat -
in verschiedenen Kontexten im Deutschen bspw. "Leine, Schlange, Kette, Fließband, Leitung, Zeile, Branche" entsprechen, wird in der Zusammensetzung mit
bestimmten Waren allerdings meist im Sinne einer bestimmten Produktlinie verwendet.. Die Kombination aus der Vorsilbe "geo" und dem Substantiv "line" ist,
auch ohne die graphische Darstellung, lexikalisch nicht nachweisbar. Eine Internetrecherche belegt den (als ein Wort geschriebenen) Begriff u.a. als Bezeichnung
einer (Literatur)Datenbank bzw. eines "Liner Systems" (liner = u.a. Futter, Buchse,
Einsatzstück, vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, 1988), das offenbar
zur Abdichtung von Abfall-, Schlamm- und Wasserdepots dienen kann. Als
beschreibende Angabe ist der Begriff damit gegenwärtig nicht nachweisbar. Er hat
in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch keinen konkret
beschreibenden Inhalt. Diese haben im Wesentlichen mit Vermessungstätigkeiten
zu tun. So beansprucht die Anmelderin z.B. "Software für Ingenieurleistungen u.a.
zur Weiterverarbeitung geodätischer Informationen" oder auch "Ermittlung und
Speicherung " derartiger Informationen. Der angemeldete Begriff erhält in diesem
Zusammenhang durch die Vorsilbe "geo" zwar einen beschreibenden Anklang,
konkrete Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibt er
aber nicht. Insbesondere ist "geo" nicht ohne weiteres als Abkürzung für
"geodätisch" (Geodäsie = Lehre von der Erdvermessung) zu verstehen, die
betreffende Abkürzung lautet vielmehr "geod." (vgl. DUDEN, Wörterbuch der
Abkürzungen, 1994). Die Verwendung von "geo" deutet lediglich darauf hin, daß
die Waren und Dienstleistungen im weitesten Sinne mit "Erde, Erdboden" oder
"Land" zu tun haben. Selbst wenn man die Bedeutungsvielfalt des Wortes "line"
außer Acht läßt und es schlicht mit "Linie" übersetzt, beschreibt der dann in ganz
freier Übersetzung entstehende Begriff "Erdlinie" nicht die Art, Beschaffenheit,
Bestimmung oder sonstige Merkmale oder Eigenschaften der hier beanspruchten
Maschinen,
der Software
oder
gar
der Bau- Ermittlungs-
oder
Entwicklungsdienstleistungen, so daß auch kein Bedürfnis besteht, den Begriff für
diese Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe freizuhalten
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Dritte künftig ein legitimes
Interesse an der werblichen Verwendung des angemeldeten Wortes für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben könnten. An ein solches künftiges Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es müssen konkrete Anzeichen für eine entsprechende Entwicklung vorliegen, die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518 "SMARTWARE";
1992, 515, 516 "VAMOS"). Die als Bildmarke ausgestaltete Wortkombination
"geo_line" hat, wie oben dargelegt, keine Bedeutung, die konkrete Merkmale der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen bezeichnen könnte. Die konkrete Bedeutung des Gesamtbegriffs, dessen Bestandteile für sich zwar allgemein bekannt, aber in der Bedeutung schillernd sind, für das jeweilige Produkt ist damit für
den Verkehr nicht eindeutig erkennbar. Es sind vielmehr detaillierte Überlegungen
erforderlich, welche Bedeutung der Wortzusammensetzung gerade
im
Zusammenhang mit dieser Ware oder Dienstleistung zukommen mag. Bei derartig
inhaltsreichen Begriffen fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß sie vom Verkehr zur sinnvollen Beschreibung in einem bestimmten Sinn benötigt werden (vgl.
BGH GRUR 1995, 269 "U-Key"; 1997, 627 "à la carte"; 1997, 468, 469 "NetCom").
Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben.
Der Verkehr
kann mit der angemeldeten Marke
zwar bestimmte
Bedeutungsinhalte verbinden, die wegen der Vielzahl möglicher Interpretationen
des Wortes eine mögliche Bestimmung der Waren und Dienstleistungen nach Art
einer sprechenden Marke zwar andeuten mögen, in Bezug auf die konkreten Produkte letztlich aber vage bleiben. Der Verkehr wird deshalb die Marke nicht als
reinen Sachhinweis, sondern als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Schuster
Na