Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 9 W (pat) 40/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 41 929.5-21

hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts

- Prüfungsstelle

für Klasse B 60 R - vom

6. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 24. November 1994 mit

der Bezeichnung

"Zustiegsvorrichtung für Fahrzeuge, insbesondere Schienenfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, insbesondere für Niederflur-Omnibusse"

eingegangen. Anmelderin war ursprünglich die Maucher Maschinen-Technik

GmbH.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 6. Februar 1998 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin eine viermonatige Äußerungsfrist auf den ersten Prüfungsbescheid vom

20. Juni 1997 und eine anschließend eingeräumte Fristverlängerung von zwei

Monaten unbeantwortet hat verstreichen lassen. In dem vorgenannten Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle unter Hinweis auf die vorveröffentlichte Gebrauchsmusterschrift DE 88 15 693 U1 dargelegt, daß ein Durchschnittsfachmann

ohne erfinderische Tätigkeit zum Anmeldungsgegenstand habe kommen können.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die vom Konkursverwalter eingelegte Beschwerde der ursprünglichen Anmelderin. Die Beschwerdegebühr

wurde von der G… GmbH & Co. als Erwerberin der Patentanmeldung bezahlt.

Die Umschreibung der Anmeldung auf die G… GmbH & Co. wurde am

1.10.1998 vorgenommen. Die neue Anmelderin verwandelte ihre Rechtspersönlichkeit in die G… GmbH, was am 28.10.1998 in der Leitakte notiert wurde. Sie

verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und meint, der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei neu und beruhe

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6 sowie Beschreibung Seiten 1, 1a und 2,

eingegangen am 18. Januar 2000,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 8,

ursprüngliche Figuren 1 bis 4.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Zustiegsvorrichtung für Fahrzeuge, insbesondere Schienenfahrzeuge

oder Kraftfahrzeuge,

insbesondere Omnibusse,

insbesondere

Niederfluromnibusse, mit einem Rampengehäuse (1) und einer Ausschubplattform (2), die aus dem Rampengehäuse (1) ausfahrbar ist,

wobei die Ausschubplattform (2) eine in dem Rampengehäuse (1)

längs verschieblich geführte Führungsplatte (3) und eine Rampenplattform (4) aufweist, die mit der Führungsplatte (3) durch ein

Scharnier (5) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß eine mit Hilfe eines Antriebs verfahrbare, die Bewegung der

Führungsplatte und der Rampenplattform bewirkende Unterstützungszunge (7) vorgesehen ist, daß an der Führungsplatte (3) mindestens ein Führungszapfen (13) vorgesehen ist, der in einer Führung der Unterstützungszunge (7) geführt ist,

daß die Unterstützungszunge (7) bei ausgefahrener Ausschubplattform (2) in eine erste Stellung bringbar ist, in der sie die Rampenplattform (4) abstützt und diese im wesentlichen mit der Führungsplatte fluchtend hält, und daß die Unterstützungszunge (7) in eine

zweite Stellung bringbar ist, in der sie die Rampenplattform (4) nicht

abstützt und die Rampenplattform (4) absenkbar ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Ein formal nebengeordneter Patentanspruch 6 lautet:

Fahrzeug, insbesondere Schienenfahrzeug oder Kraftfahrzeug, insbesondere Omnibus, insbesondere Niederfluromnibus,

gekennzeichnet durch

eine Zustiegsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2000, im übrigen auf die Amtsakte hingewiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. Da die Patentanmeldung nach der Konkurseröffnung über das

Vermögen der ursprünglichen Anmelderin zur Konkursmasse gehörte, war der

Konkursverwalter nach der bis zum 31.12.1998 in Kraft befindlichen Konkursordnung zur Einlegung der Beschwerde berechtigt. Die Entrichtung der Beschwerdegebühr durch die Erwerberin der Anmeldung vor der Umschreibung auf sie war

unschädlich, da die Gebührenzahlung auch durch Dritte erfolgen kann (vgl Busse,

Patentgesetz, 5. Aufl 1999, § 73 RZ 112). Nach erfolgter Umschreibung ist die

Erwerberin als neue Anmelderin und Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten (§ 30 Abs 3 PatG). Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt.

1.

Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik

nach der Gebrauchsmusterschrift DE 88 15 693 U1 berücksichtigt.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Zustiegsvorrichtung zu schaffen, bei der auf konstruktiv einfache Weise eine zuverlässige

Führung der Ausschubplattform beim Aus- und Einfahren sowie beim Absenken

gewährleistet ist.

Diese Aufgabe soll iVm den oberbegrifflichen Merkmalen des Patentanspruchs 1

durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden.

2.

Die gegenüber dem ursprünglichen Patentbegehren vorgenommenen Änderungen sind ursprünglich offenbart und beschränken die beanspruchte Zustiegsvorrichtung in zulässiger Weise auf eine konkret offenbarte Ausführung.

Die im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Details der beanspruchten Zustiegsvorrichtung gehen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und teilweise 3 hervor. Weitere Merkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung S 3

Abs 2 sowie S 8 Abs 3 offenbart.

Die übrigen Patentansprüche sind lediglich angepaßt; sie stimmen inhaltlich mit

den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 7 überein.

3.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse

B 60 R des Deutschen Patentamts vom 6. Februar 1998 war aufzuheben, ohne

daß in der Sache selbst zu entscheiden war, weil durch wesentliche Änderungen

des Patentbegehrens eine neue Tatsache bekannt geworden ist, die für die Erteilung eines Patents wesentlich ist (PatG § 79, Abs 3, Nr 3).

In dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluß konnte die Prüfungsstelle die

vorgenommene Beschränkung auf den Antrieb bzw die Führung der Zustiegsvorrichtung noch nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund konnte das nunmehr vorliegende Patentbegehren auch noch nicht Gegenstand einer gezielten abschließenden Recherche bzw Prüfung im Deutschen Patent- und Markenamt sein. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß dem - wie nachstehend ausgeführt - nun tragenden Erfindungsgedanken patenthinderndes Material entgegensteht. Nach Ansicht des Senats war es daher geboten, die Sache gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 3

an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens

zurückzuverweisen.

4.

Der bisher aufgezeigte Stand der Technik gibt keine Veranlassung, die

Anmeldung zurückzuweisen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 insoweit

patentfähig ist.

Die ohne Zweifel gewerblich anwendbaren Gegenstände der Anmeldung sind neu.

Offensichtlich zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Zustiegsvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1

oder ein Fahrzeug mit einer derartigen Zustiegsvorrichtung. Zu der beanspruchten

Ausgestaltung bedurfte es gegenüber dem bisher in Betracht gezogenen Stand

der Technik auch erfinderischer Tätigkeit.

Eine Zustiegsvorrichtung mit sämtlichen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1

angeführten Merkmalen

ist unbestritten aus der Gebrauchsmusterschrift

DE 88 15 693 U1 bekannt. Im Gegensatz zur beanspruchten Ausgestaltung erfolgt

das Verfahren der Führungsplatte und der Rampenplattform dort allerdings nicht

durch eine angetriebene Unterstützungszunge, sondern durch einen Spindelantrieb, der seitlich an bzw unter der Führungsplatte angelenkt ist, vgl insb Anspruch 18 iVm den Figuren 2 und 3. Führungszapfen, die in einer Führung der

Unterstützungszunge geführt werden, sind folglich auch nicht ausgebildet. Mangels der Unterstützungszunge ist es bei dieser Zustiegsvorrichtung nicht möglich,

die beiden beanspruchten Stellungen einzunehmen, vielmehr senkt sich die

Rampenplattform 4 ab, sobald das Gelenk 4a aus dem Rahmengehäuse ausgefahren ist, vgl insb Fig 1.

Die vorbekannte Zustiegsvorrichtung unterscheidet sich damit von der beanspruchten durch alle im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 angegebenen

Merkmale.

Die weiter im Verfahren berücksichtigte DE 44 03 767 A1 nennt einen Antrieb für

eine Zustiegsvorrichtung nur pauschal ohne jegliche Einzelheiten, vgl insb Sp 3

Zeilen 12/13.

Die spezielle Ausgestaltung der Zustiegsvorrichtung mit dem im Patentanspruch 1

bezeichneten Merkmalen ergibt sich auch nicht ohne weiteres

für einen

durchschnittlichen Fachmann, zB einen Maschinenbauingenieur, der beruflich mit

Fahrzeugaufbauten und dabei

insbesondere mit der behindertengerechten

Konstruktion von Zustiegen befaßt ist.

Gleichwohl ist der Senat aus den vorstehend unter 3. dargelegten Gründen nicht

zu einer abschließenden Entscheidung gekommen.

5.

Zur weiteren Behandlung der Sache wird noch bemerkt, daß der Senat wegen der noch ausstehenden Ermittlung des Standes der Technik davon abgesehen hat, die geltenden Anmeldungsunterlagen (Patentansprüche, insb den unverständlichen Patentanspruch 3, Beschreibungseinleitung, Beispielsbeschreibung

und Zeichnungen) abschließend zu überarbeiten, dh auf sprachliche Klarheit und

Zweckmäßigkeit sowie auf ausreichende Darstellung des Standes der Technik zu

überprüfen.

Von der Beanstandung mangelnder Einheitlichkeit oder inhaltlicher Wiederholung

von bereits im Patentanspruch 1 enthaltenen Verwendungsangaben im Hinblick

auf den formal nebengeordneten Anspruch 6 hat der Senat zunächst abgesehen,

weil dieser Anspruch offensichtlich noch keiner entsprechenden Prüfung unterzogen worden ist, wie die diesbezüglichen Ausführungen im Prüfungsbescheid vom

20. Juni 1997 erkennen lassen. Auch die Beschwerdebegründung geht mit keinem

Wort auf den nebengeordneten Patentanspruch 6 ein, sondern befaßt sich

lediglich mit der Patentfähigkeit der Zustiegsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1,

Diese Überprüfung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt vor einer etwaigen

Erteilung des Patents auf jeden Fall vorzunehmen, auch dann, wenn kein neuer

Stand der Technik ermittelt werden sollte.

Petzold

Winklharrer

Bork

Rauch

Hu