Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 9 W (pat) 65/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 04 618
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold, der Richter Dipl.-Ing. Bork und
Dipl.-Ing. Bülskämper sowie des Richters Rauch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 6,
- Beschreibung Seiten 1 bis 3, 7 bis 15
- Zeichnungen Figuren 1 bis 5,
jeweils in der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Fassung.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 14. Februar 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Schiebelamellenabdeckung für ein Kraftfahrzeugdach"
widerrufen, weil diese Schiebelamellenabdeckung durch eine nach ihrer Auffassung naheliegende Kombination der in den Druckschriften DE 41 27 624 C1 und
JP 62-68126 A beschriebenen Vorrichtungen ohne erfinderische Tätigkeit zu
erreichen war.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie widerspricht der im angefochtenen Beschluß vom Patentamt vorgenommenen
Interpretation der vorgenannten Druckschriften und folgert, eine Kombination der
darin offenbarten, auf unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien beruhenden
Lamellenmechaniken führe nicht zu der nunmehr beschränkt verteidigten Schiebelamellenabdeckung. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 6,
- Beschreibung Seiten 1 bis 3, 7 bis 15
- Zeichnungen Figuren 1 bis 5,
jeweils in der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Fassung.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, ein Fachmann habe ausgehend von der japanischen Druckschrift
JP 62-68126 A unter Einbeziehung von Teilen der Lehre der deutschen Patentschrift DE 41 27 624 C1 ohne weiteres zu einer Schiebelamellenabdeckung
gelangen können, wie sie im geltenden Patentanspruch 1 angegeben sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Schiebelamellenabdeckung für ein Kraftfahrzeugdach,
mit einer Folge von Schiebelamellen, die an beiden zur
in Fahrzeuglängsrichtung verlaufenden Verschieberichtung parallelen Stirnseiten Führungsmittel aufweisen,
die in die Verschieberichtung bestimmende Führungsnuten eingreifen und die Lamellen zwischen einer Ausgangs- und einer Endlage verschiebbar sind und durch
Verbindungsmittel bei einer Verschiebebetätigung miteinander zu einem Schleppverbund verbindbar sind,
wobei die Lamellen in Offenstellung der Abdeckung
platzsparend übereinander abgelegt sind und bei einer
Verschiebung aus der Ablagestellung heraus nach
einem Leerweg, auf dem die Lamellen in den Führungsnuten ohne Kontakt mit den nachfolgend zu verschiebenden Lamellen verschiebbar sind, unter Bildung der
Mitnahmeverbindung mit der jeweils nächst zu verschiebenden Lamelle zusammenwirken, wonach die
in
Abdeckstellung befindlichen Lamellen einen nahezu flächigen Lamellenverbund bilden,
dadurch gekennzeichnet,
-
daß die Führungsmittel als Rollen 68 und 69
ausgebildet und an den Lamellenstirnseiten (75 und
76) nahe der Längsseiten der Schiebelamellen (32)
angeordnet sind,
-
daß die Verbindungsmittel als Hakverbindungsmittel (Einhängehaken 59a und 60a) ausgebildet
sind, die einerseits oberseitig, andererseits unterseitig
an den Schiebelamellen (32a-e)
im Bereich der
vorderen bzw. hinteren Längsseite angeordnet sind
und Anschlagflächen (Seiten 82, 83; 84, 71; 81, 72)
aufweisen, die bei der Verschiebebewegung der
Lamellen aufeinander auflaufen,
-
daß die Führungsnuten (33, 37) sich aus einer
Hauptführungsnut (33) und von dieser nach unten
zum Fahrzeugheck hin an Abzweigungsstellen (40a-d)
abzweigenden, parallel zueinander angeordneten
Nebenführungsnuten (37) zusammensetzen, die ihrerseits in zwei zueinander abgewinkelte (Winkel β),
aneinander
unmittelbar
anschließende Nutabschnitte (38, 39) gegliedert sind, von denen ein erster
Abschnitt (38) von der Hauptführungsnut (33) unter
einem Winkel (α) abgezweigt ist, der kleiner als 90° ist,
und mit einem zweiten von
ihm abgewinkelten
Abschnitt (39) einen Winkel (β) einschließt, der im
Bereich zwischen 90° und 180° liegt, wobei die vorderen und hinteren Führungsmittel (68, 69) der Lamellen (32)
in Abdeckstellung
in die Hauptführungsnut (33) gemeinsam eingreifen und wobei in einer Öffnungsstellung der Lamellen (32) die vorderen Führungsmittel (69) in die Hauptführungsnut (33) und die
hinteren Führungsmittel (68) -bei Zuordnung jeweils
einer Lamelle (32) zu einer Nebenführungsnut (37)- in
die Nebenführungsnuten (37) eingreifen, und
-
daß Nebenführungsnuten (37a-c) jeweils ein
Schieber (42a-c) zugeordnet ist, durch den sie im
Bereich der Abzweigungsstellen (40a-c) von der
Hauptführungsnut (33) abtrennbar sind."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche
Ausführungen in der Akte verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; sie hat in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.
Die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale ergeben sich aus den auf das
Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4 bis 7 bezogenen Teilen der erteilten
Patentansprüche 1, 4, 7 und 9 sowie der Beschreibung Sp 4 Z 34 bis 40, Sp 6
Z 43 bis 47 und Z 62 bis 64 der Streitpatentschrift. Darüber hinaus ist im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ein offensichtlicher Rückbeziehungsfehler
beseitigt worden und im ersten kennzeichnenden Merkmal sind die Führungsmittel
der Lamellen konkret als Rollen 68 und 69 bezeichnet.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen inhaltlich den erteilten
Patentansprüchen 2, 3, 8, 10 und 11, wobei lediglich die Bezugnahmen auf das
nicht mehr zum verteidigten Umfang des Streitpatents zählende erste Ausführungsbeispiel entfernt worden sind.
Die ursprüngliche Offenbarung der beanspruchten Merkmale ist unstrittig, denn
ausweislich der Amtsakte ist das Streitpatent vom Deutschen Patentamt mit lediglich redaktionell überarbeiteten Ursprungsunterlagen erteilt worden.
2.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
DE 41 29 860 C1 berücksichtigt. Nach den Ausführungen in der geltenden
Beschreibungseinleitung ist bei der bekannten Schiebelamellenabdeckung die der
Verschiebebewegung der Lamellen zugrundeliegende Verschiebungsmechanik
relativ kompliziert ausgeführt, wobei in aufwendiger Weise eine Vielzahl von
Kupplungselementen und Hebeln verwendet werden, die einen erheblichen Bauraum benötigen; die manuelle Drehbetätigung der Abdeckung ist aufwendig und
langsam.
Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht daher darin, eine Lamellenabdeckung der bekannten Art dahingehend weiterzubilden, daß eine Zwangsverschiebung der Lamellen mit einer wenigen Mitteln zur Bewegungssteuerung und
eine verbesserte Eignung der Lamellenabdeckung für eine manuelle Verschiebebetätigung erreicht werden kann.
Diese Aufgabe wird in Verbindung mit den oberbegrifflichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 durch dessen kennzeichnende Merkmale gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
Die gewerblich anwendbare Schiebelamellenabdeckung nach dem geltenden
Patentanspruch 1 ist unbestritten neu, denn eine Vorrichtung mit sämtlichen im
geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist weder im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen
worden.
Zur Ausgestaltung der nunmehr beanspruchten Schiebelamellenabdeckung war
am Anmeldetag, wie nachstehend aufgezeigt wird, eine erfinderische Tätigkeit
erforderlich.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, geht der geltende Patentanspruch 1 in seinem
Oberbegriff von einer Schiebelamellenabdeckung für ein Kraftfahrzeugdach
gemäß der deutschen Patentschrift DE 41 29 860 C1 aus. Eine damit technisch
übereinstimmende Schiebelamellenabdeckung mit lediglich einer anderen Form
einer mehrteiligen Führungsschiene geht auch aus der von der Einsprechenden
genannten deutschen Patentschrift DE 41 27 624 C1 hervor. Weil die Detailgestaltung der mehrteiligen Führungsschiene für die folgende Argumentation ohne
Bedeutung ist, wird auf die letztgenannte Druckschrift im folgenden Bezug
genommen. Dort sind die Schiebelamellen 10 a-d in Fahrzeuglängsrichtung verschiebbar geführt und stirnseitig nicht durch Rollen gelagert, wie streitpatentgemäß vorgesehen, sondern dort jeweils mit einem separaten Lamellenträger 56
verbunden, der mit eigenen Führungsmitteln (Lenker 83 mit Lenkerbolzen 82 und
Schiebelager 61 mit Drehlagerbolzen 57) in zwei parallele, die Verschieberichtung
bestimmende Hauptführungsnuten 63 und 135 einer mehrteiligen Führungsschiene 22 eingreift, vgl insb Sp 5 Z 18 bis 25, Z 37 bis 40 und Z 58 bis 60 sowie
Sp 6 Z 48 bis 52 iVm den Figuren 3 und 4. In ihrer Endstellung sind die Schiebelamellen 10 a-d platzsparend schräg übereinander abgelegt, wie insb Fig 5
zeigt. Zum Öffnen und Schließen der Schiebelamellenabdeckung ist ein Elektromotor 46 vorgesehen, der über ein Antriebskabel 41 ein verschiebbares Kupplungsstück 39 bewegt, welches in einer weiteren parallelen Führungsnut 40 der
Führungsschiene 22 läuft und eine Antriebsstange 64 mitnimmt, die ihrerseits
durch eine Kulissenbahn 81 mit dem Lenkerbolzen 82 des Lamellenträgers 56
verbunden ist, vgl insb Sp 5 Z 3 bis 11 sowie Z 41 bis 60 iVm den Figuren 3 und 6.
Die Schiebelager 61 sind untereinander über zeichnerisch nicht dargestellte,
ebenfalls in seitlichen Führungsbahnen der Führungsschiene 22 verschiebbar
geführte Verbindungsstangen lösbar verbunden, vgl insb Sp 6 Z 11 bis 15. In
diesen Führungsbahnen sind feste Anschläge angeordnet, auf welche die Schiebelager 61 beim Öffnen des Daches nacheinander stoßen, wobei die jeweilige
Mitnahmeverbindung durch eine Rutschkupplung aufgehoben und das Schiebelager/Gleitstück arretiert wird, vgl insb Sp 7 Z 4 bis 17. Durch weiteren Antrieb
gelangen die folgenden Lenkerbolzen 82 aus der Führungsbahn 135 über die
schwenkbare Weiche 139 in die Kulissenbahn 137. Dabei werden die Lamellen in
ihre Ausstellposition geschwenkt, vgl insb Sp 7 Z 26 bis 29. In ihrer Ruhestellung
stehen die Lamellen untereinander nicht in Kontakt, vgl insb Fig 5. Das Schließen
des Lamellendaches vollzieht sich sinngemäß in umgekehrter Reihenfolge, vgl
insb Sp 7 Z 44 bis 46.
Die verbleibenden Unterschiede zwischen dem verteidigten Streitgegenstand mit
den im Patentanspruch 1 bezeichneten Merkmalen und der vorbekannten Schiebelamellenabdeckung nach der deutschen Patentschrift DE 41 27 624 C1 sind
erheblich und werden durch diese Druckschrift nicht nahegelegt.
Ein durchschnittlicher Fachmann, im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur, der beruflich mit der Entwicklung und Konstruktion von beweglichen Fahrzeugdächern in der einschlägigen Fahrzeug- oder Zulieferindustrie beschäftigt ist
und sich einer unvoreingenommenen sachverständigen Auswertung der deutschen Patentschrift DE 41 27 624 C1 widmet, muß zunächst erkennen, daß der
Abstand A, um den die von dem Drehlagerbolzen 57 gebildete Schwenkachse
vom vorderen Rand der jeweiligen Schiebelamelle 10 nach hinten versetzt ist,
ausschlaggebend für die angestrebte, in den Figuren dargestellte Schwenkbewegung der jeweiligen Lamelle ist, vgl insb Anspruch 1 mit Fig 5 und den ergänzenden Erläuterungen in Sp 5 Z 25 bis 29. Um die gewünschte Ausstellschwenkbewegung der Lamellen mit ihrer Hinterkante aus der Kontur der Dachfläche 11 (vgl
insb Sp 6 Z 7/8, Z 19/20 sowie Z 34 bis 38) zu erreichen, ist die Schwenkachse
auf jeden Fall weit genug vor dem hinteren Lamellenende vorzusehen, ansonsten
wäre die in den Figuren dargestellte Ausstellschwenkbewegung um den Drehlagerbolzen 57 unmöglich. Diese Funktionsweise muß der Fachmann erkennen.
Folglich kann die vorbekannte Ausgestaltung auch kein Vorbild für die streitpatentgemäße Anordnung der Führungsmittel sein, sie weist vielmehr davon weg.
Gleiches gilt für die Hakverbindungsmittel, die streitpatentgemäß an den vorderen
und hinteren Längsseiten der Schiebelamellen ausgebildet sind. Wie zwanglos
aus der Deutschen Patentschrift DE 41 27 624 C1 hervorgeht, überdecken sich
die Längsseiten der dortigen Lamellen lediglich bei geschlossenem Dach unter
Einschluß eines Dichtungsprofils, wobei keine formschlüssige Mitnahmeverbindung zustande kommt, vgl insb die Figuren 3 und 4. Eine Mitnahmeverbindung der
Lamellen untereinander kann diese Konstruktion im übrigen auch deshalb nicht
nahelegen, weil der Antrieb der Lamellen ausschließlich -wie vorstehend
aufgezeigt worden ist- über die motorisch angetriebenen seitlichen Führungsmittel
erfolgt.
In dem angegriffenen Beschluß ist die Ausgestaltung von zwei Hauptführungsnuten 63 und 135 als unwesentlich bewertet und als naheliegend erachtet worden,
die beiden Hauptführungsnuten 63 und 135 bei Bedarf zusammenzulegen, um auf
diese Weise zu einer einzigen Hauptführungsnut, wie sie beim Gegenstand des
Streitpatents vorgesehen ist, zu gelangen. Dem vermag der erkennende Senat
nicht zu folgen. Erstens ist die Wesentlichkeit der beiden Hauptführungsnuten 63
und 135 mit ihren unterschiedlichen Funktionen während des Bewegungsablaufs
der vorbekannten Schiebelamellenabdeckung eingangs erläutert; vor diesem
Hintergrund ist ein Bedarf für eine Zusammenlegung beider Hauptführungsnuten
nicht erkennbar und auch nicht nachgewiesen worden. Zweitens stößt die Zusammenlegung offensichtlich auf technische Probleme, für die eine einfache Lösung
nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Probleme ergeben sich nämlich aus der vorstehend dargestellten Notwendigkeit, einerseits das Schiebelager 61 jeder Schiebelamelle durch Antriebsstangen zu bewegen und beim Öffnungsvorgang nacheinander durch feste Anschläge in unterschiedlichen Positionen zu arretieren und
andererseits jeden Lenkerbolzen 82 in entsprechenden Nuten 135/137 zu führen.
Um diese Funktionen sämtlich in einer einzigen Führungsnut zu verwirklichen,
bedarf es ohne Frage eines vergleichsweise großen konstruktiven Aufwandes.
Deshalb hat der Senat erhebliche Zweifel daran, ob eine sich dabei ergebende
Lösung -im Sinne der zugrundeliegenden Aufgabe- tatsächlich mit weniger Mitteln
zur Bewegungssteuerung auskäme und insbesondere ohne erfinderische Überlegung zu erreichen wäre.
Schließlich haben die schwenkbaren Weichen 139 nach der deutschen Patentschrift DE 41 27 624 C1 nur in einer Endlage die Funktion der streitpatentgemäßen Schieber 42 gemäß geltendem Patentanspruch 1, die jeweilige Nebenführungsnut 137 von der Hauptführungsnut 135 abzusperren. In ihrer anderen Endlage sperren die Weichen 139 die Hauptführungsnut 135 ab und dienen damit als
Zwangsführung des nächstvorderen Lamellenträgers in die für ihn vorgesehene
Kulissenbahn 137, vgl insb Sp 7 Z 34 bis 41. Für einen Verzicht auf diese zweite
Weichenfunktion ist ohne Kenntnis des Beanspruchten kein Grund ersichtlich. Da
ein Absperren der Hauptführungsnut 135 als funktionsnotwendig in der deutschen
Patentschrift DE 41 27 624 C1 dargestellt ist, hat der Fachmann auch keine Veranlassung darauf ohne weiteres zu verzichten, dh auch eine Abwandlung der in
Rede stehenden Weiche 139 zu dem streitpatentgemäßen Schieber 42 ist durch
die deutsche Patentschrift DE 41 27 624 C1 nicht nahegelegt.
Aus der japanischen Druckschrift JP 62-68126 A ist eine manuell betätigbare
Schiebelamellenabdeckung für ein Fahrzeugdach bekannt, bei der einzelne
Lamellen 3 durch Hakverbindungsmittel lösbar miteinander verbunden sind, vgl
insb die Figuren 1 bis 12. Die Lamellen 3 sind nicht längs, sondern quer zur
Fahrtrichtung verschiebbar und von beiden Fahrzeugseiten in jeweils ein mittiges
Lamellenmagazin 2 stapelbar, vgl insb die Figuren 1 bis 5. Während im Dachbereich die Ränder der Einzellamellen 3 direkt in beidseitigen Führungsnuten 211/
221 geführt sind, weist das Lamellenmagazin 2 offensichtlich keine Führungsnuten
auf. Dies ist auch nicht erforderlich, denn beim Einschieben der Lamellen 3 in das
Lamellenmagazin 2 lösen sich die Hakverbindungsmittel und durch eine spezielle
Profilierung der Lamellenlängsseiten schiebt sich die jeweils nächste Lamelle
unter die vorher eingeführte, wodurch der in Fig 3 dargestellte Lamellenstapel in
dem Lamellenmagazin 2 entsteht. Beim Herausziehen der Anfangslamelle 4, die
mit der folgenden Einzellamelle durch eine spezielle Drahtverbindung 41/42
verschieblich, jedoch unlösbar verbunden ist, fallen die in Fig 7 detailliert
dargestellten Hakverbindungsmittel der Folgelamellen wieder ein und ermöglichen
damit das Herausziehen der Lamellen aus dem Lamellenmagazin 2 und das
Schließen der Lamellenabdeckung.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen deutlich, daß die beiden vorbekannten
Schiebelamellenabdeckungen für ein Fahrzeugdach auf zwei völlig unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien beruhen, die jeweils für sich eine geschlossene,
sämtlichen Anforderungen genügende Lösung bieten. Abgesehen davon, daß der
Durchschnittsfachmann für eine Zusammenschau beider Prinzipien objektiv keinen Anlaß hat, könnte eine Zusammenschau auch nicht zum Streitgegenstand
führen. Denn sowohl eine Übernahme der Hakverbindungsmittel mitsamt dem
dabei erforderlichen Lamellenmagazin 2 in die Konstruktion gemäß der deutschen
Patentschrift DE 41 27 624 C1 als auch die umgekehrte Übernahme einer Ausstellführung 115 in das Lamellenmagazin 2 gemäß der japanischen Offenlegungsschrift JP 62-68126 A führen in der Konsequenz zu Schiebelamellenabdekkungen, die mit der verteidigten offensichtlich nichts gemein haben.
Das im Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffene deutsche Gebrauchsmuster DE 93 15 575 U1 muß aus den im Beschluß des Deutschen Patentamtes genannten Gründen unberücksichtigt bleiben.
Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff III. B) des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die spezielle Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Schiebelamellenabdeckung
war somit durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am
Anmeldetag nicht zu erreichen. Sie läßt sich auch nicht durch die Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes herleiten.
Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mithin ist der verteidigte Patentanspruch 1 bestandsfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
Fa