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BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 14 W (pat) 43/99

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 44 612.0-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Philipp, Dr. Wagner und Harrer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 10. Mai 1999 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C 05 G des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit

der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von festen, rieselfähigen Düngemitteln"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die am 6. Mai 1999 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 3

zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:

"Verfahren zur Herstellung von festen, rieselfähigen, vorzugsweise

pelletisierten Düngemitteln aus

trockenen Abfällen, die als

Düngemittel oder Düngemittelzusätze geeignet sind, unter Verwendung von Wasser, welches in Form von schlammförmigen Abfällen eingebracht wird, wobei die Mengen an trockenem Abfall einerseits und schlammförmigem Abfall andererseits so gewählt

werden, daß eine zusätzliche nachträgliche Trocknung vermieden

wird, dadurch gekennzeichnet, daß als trockene Abfälle Wirbelschichtaschen und/oder trockene Produkte aus Rauchgasentschwefelungsanlagen verwendet werden, sowie gegebenenfalls

zusätzlich Aschen aus der Verbrennung von Papierreststoffen und

Schleif- und Schneidstäube aus der Verarbeitung von Kalkstein,

Dolomit, Gips und Talk, und als schlammförmige Abfälle

verwendet werden Phosphatschlamm aus der Gelatineproduktion,

Schleif- und Schneidschlämme aus der Verarbeitung von Kalkstein, Dolomit, Gips und Talk, Naßgipse sowie sulfat- und carbonathaltige Schlämme aus der Prozeßwasseraufbereitung."

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das beanspruchte Verfahren beruhe gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1) DE 42 40 807 C1

(2) DD 233 554 A1

(3) DE 41 19 504 A1

(4) DE-OS 15 92 587

(5) DE 42 11 013 A1

belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus diesen

Entgegenhaltungen sei es bekannt, trockene und schlammförmige Abfälle unter

Berücksichtigung ihrer düngerelevanten Inhaltsstoffe zur Herstellung fester Düngemittel zu verwenden. Das Argument der Anmelderin, Wirbelschichtaschen sowie

trockene Produkte aus Rauchgasentschwefelungsanlagen würden aufgrund ihres

Sulfitgehaltes hierfür als ungeeignet gelten, könne nicht durchgreifen, da in (3) und

(5) bereits die Verarbeitung von Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen und

von Aschen zu Düngemitteln beschrieben sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 weiterverfolgt. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Herstellung von festen, rieselfähigen, vorzugsweise

pelletisierten Düngemitteln aus

trockenen Abfällen, die als

Düngemittel oder Düngemittelzusätze geeignet sind, unter Verwendung von Wasser, welches in Form von schlammförmigen Abfällen eingebracht wird, wobei die Mengen an trockenem Abfall einerseits und schlammförmigem Abfall andererseits so gewählt

werden, daß eine zusätzliche nachträgliche Trocknung vermieden

wird, dadurch gekennzeichnet, daß als trockene Abfälle sulfithaltige, trockene Produkte aus Rauchgasentschwefelungsanlagen

aber kein REA-Gips verwendet werden, sowie gegebenenfalls zusätzlich Aschen aus der Verbrennung von Papierreststoffen und

Schleif- und Schneidstäube aus der Verarbeitung von Kalkstein,

Dolomit, Gips und Talk, und als schlammförmige Abfälle verwendet werden Phosphatschlamm aus der Gelatineproduktion,

Schleif- und Schneidschlämme aus der Verarbeitung von Kalkstein, Dolomit, Gips und Talk, Naßgipse sowie sulfat- und carbonathaltige Schlämme aus der Prozeßwasseraufbereitung."

Die Anmelderin trägt im wesentlichen vor, mit der Angabe "aber kein REA-Gips"

werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei sulfithaltigen trockenen

Produkten aus Rauchgasentschwefelungsanlagen im Sinne des Anspruchs 1 um

Produkte des Sprühabsorptionsverfahrens (SAV) mit hohem Sulfitgehalt gemäß

der vom Senat eingeführten Literaturstelle

(6) Zement-Kalk-Gips (46. Jg) Nr 5/1993, Seiten 268 bis 274

handele. Die Angabe sei als Disclaimer zur Ausnahme des Standes der Technik

formuliert, da SAV-Produkte selbst in den ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich

erwähnt seien. Es werde eingeräumt, daß REA-Gipse, wie zB auch durch (6)

Tabelle 1 belegt, Spuren von Sulfit enthielten. Die vorbeschriebene Verwendung

von REA-Gipsen zur Düngemittelherstellung in (3), die im übrigen in der Praxis

nicht verwirklicht worden sei, habe aber nicht zur Verwendung von Trockenprodukten mit hohem Sulfitgehalt aus der Rauchgasentschwefelung führen können.

Die nunmehr mit großem Erfolg und großen Umsätzen durchgeführte Düngemittelherstellung unter Einsatz der als problematisch geltenden SAV-Produkte ergebe

überraschenderweise ein Düngemittel mit vorteilhaften Eigenschaften, da nicht nur

die erwartete keimtötende Wirkung von Sulfit ausbleibe, sondern eine günstige

Depotwirkung aufgrund der

langsamen Aufoxidation des schwererlöslichen

Calciumsulfits zum erwünschten Calciumsulfat beobachtet wurde.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1

und 2 und einer noch anzupassenden Beschreibung zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73), kann aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

Der geltende Anspruch 1 geht nämlich mit der Angabe "sulfithaltige trockene Produkte aus Rauchgasentschwefelungsanlagen aber kein REA-Gips" über den Inhalt

der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der

Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (PatG § 21,

(1), 4).

In diesen ursprünglich eingereichten Unterlagen sind zwar ua trockene Produkte

aus Rauchgasentschwefelungsanlagen als für die Düngemittelherstellung geeignete trockene Abfälle offenbart (vgl S 2 Abs 3 und urspr Anspruch 2). Über den

möglichen Sulfitgehalt dieser trockenen Abfälle ist den ursprünglichen Unterlagen

aber ausschließlich folgendes zu entnehmen (S 4 Abs 1): "Sofern der trockene

Abfall einen Gehalt aus Sulfit aufweist, ist dieser beispielsweise in der Lage,

Chrom-VI-haltige Aschen aus der Holzverbrennung zu entgiften, da das Sulfit zu

einer Reduktion zu Chrom-III führt."

Damit liegt weder über die Herkunft noch über die Höhe des Sulfitgehaltes eine

Aussage vor.

Mit der Angabe "aber kein REA-Gips" soll jedoch nunmehr ein trockenes REA-

Produkt definiert werden, das einem SAV-Produkt (iSv (6) Tabelle 2) mit hohem

Sulfitgehalt entspricht, der sich deutlich von dem üblichen Sulfitgehalt von REA-

Gips (vgl zB (6) Tabelle 1) unterscheidet.

Eine derartige Lehre ist aber in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht

enthalten. Die Maßgabe "aber kein REA-Gips" nimmt daher nicht lediglich einen

bestimmten eng umgrenzten Bereich der trockenen Produkte aus Rauchgasentschwefelungsanlagen aus, sondern definiert eine besondere Spezies dieser Produkte, die einerseits - durch Aufnahme eines ursprünglich fakultativen Merkmals -

sulfithaltig sein soll, sich aber andererseits von den sonstigen sulfithaltigen trokkenen Produkten aus der Rauchgasentschwefelung durch einen besonders hohen

Sulfitgehalt unterscheiden soll. Nach der ursprünglichen Aufzählung insbesondere

geeigneter

trockener Abfälle (Anspruch 2 bzw S 2 Abs 3) - Klärschlammverbrennungsaschen, trockene Produkte aus Rauchgasentschwefelungsanlagen,

Wirbelschichtaschen, Holzverbrennungsaschen und Aschen aus der Verbrennung

von Papierreststoffen sowie Schleif- und Schneidstäube aus der Verarbeitung von

Kalkstein, Dolomit, Gips und Talk - kam es aber auf einen besonders hohen Sulfitgehalt, wie auch auf die übrige Beschaffenheit, ersichtlich überhaupt nicht an.

Da der geltende Anspruch 1 somit mangels ausreichender Offenbarung seines

Gegenstandes in den ursprünglichen Unterlagen nicht gewährbar ist [vgl hierzu

auch BPatGE 3, 37 sowie die unveröffentlichte Entscheidung 16 W (pat) 22/83

vom 7. März 1985, referiert in GRUR 1986, 565 - (I.2.b)] war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit der in unzulässiger Weise beanspruchten

Lehre bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

Moser

Philipp

Wagner

Harrer