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BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 27 W (pat) 55/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 00 619

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 21. Mai 1997 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuzahlen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

"PRESSTUNER"

soll Schutz als Marke für "Wissenschaftliche, Wäge-, Meß- und Kontrollapparate

und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Apparate und Instrumente zur Bestimmung der Feuchtigkeit von insbesondere Feststoffen" erhalten.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung nach

vorangegangener Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Sie hat die Auffassung vertreten, es liege eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe vor, der zudem jegliche Unterscheidungskraft

fehle. Der Wortbestandteil "TUNER" bedeute im Englischen allgemein - nicht nur

im TV- und Radiobereich - Abstimmapparat. Die Bestimmung der Feuchtigkeit von

Feststoffen könne ua durch Messung der elektrischen Leitfähigkeit erfolgen. Eine

(elektrische) Abstimmungsvorrichtung, die dabei genauere bzw sichtbarere Meßergebnisse liefere, könne auch als Tuner bezeichnet werden. Der Zeichenbestandteil "PRESS" weise darauf hin, daß dieser mit Hilfe von Druck arbeite. Daher

sei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit rein beschreibend. Die

Kombination des Wortes "PRESS" mit der Bezeichnung einer Vorrichtung oder

eines Gerätes sei, auch in zusammengeschriebener Form, sprachüblich und somit

freihaltebedürftig. Der deutsche Verkehr verstehe sowohl "PRESS" im Sinne von

Druck als auch "TUNER" (= Abstimmungsgerät). Selbst wenn er sich die

technischen Einzelheiten der beanspruchten Produkte nicht genau vorstellen

könne, werde er die Anmeldung lediglich als Benennung eines Apparats auffassen, welcher durch Druck und einen Abstimmungsvorgang etwas wäge, messe

oder kontrolliere. Mithin werde er in "PRESSTUNER" die Bezeichnung eines

(unter Umständen neuen) Gerätes sehen, nicht aber eine Marke.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren,

welches die Markenstelle ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt habe, und trägt

ergänzend im wesentlichen vor: Dem Gesamtbegriff sei, anders als den einzelnen

Wortbestandteilen, ein eindeutiger sachbezogener Sinngehalt nicht zu entnehmen.

Da der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke in der Regel so aufnehme, wie sie

ihm entgegentrete, ohne daß eine analysierende, den Einzelbestandteilen und

deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greife, könne die

Wortkombination trotz ihres vielleicht sprechenden, möglicherweise aber auch in

eine falsche Richtung weisenden Sinngehalts in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als freihaltebedürftig angesehen werden. Im übrigen sei es

abwegig, daß zur Feuchtigkeitsmessung die elektrische Leitfähigkeit herhalten

solle. Gerade die von der Markenstelle vorgenommene analysierende Betrachtungsweise sei der beste Beleg dafür, daß der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmeldung sei im patentamtlichen Prüfungsverfahren einer

derartig unzutreffenden Beurteilungsweise begegnet, daß es gerechtfertigt sei, die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Hauptsache begründet,

weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke keine absoluten Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 bis 3 entgegenstehen. Der

Senat vermag sich der Beurteilung der Markenstelle, "PRESSTUNER" sei eine für

die beanspruchten Waren beschreibende und mithin freihaltebedürftige Angabe,

der weiterhin jegliche Unterscheidungskraft fehle, nicht anzuschließen. Die

getroffenen Feststellungen tragen diese Schlußfolgerung nicht.

Bereits die Übersetzung bzw Begriffsauslegung des englischsprachigen Markenworts durch die Markenstelle dürfte nicht ganz zutreffend sein. Die korrekte Bezeichnung für (physikalischen) Druck lautet im Englischen "pressure" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, 2. Aufl 1990 S 496/497); "press" weist

dagegen - als Substantiv - in erster Linie einen Bezug zur Presse, zum Druckereiwesen usw auf, als Verb hat es die Bedeutung "drücken, (aus-)pressen, drängen" (aaO, S 496). Ob eine Kombination von "PRESS" mit "TUNER" im Englischen wirklich sprachüblich ist, mag dahinstehen - an Belegen dafür, daß es sich

um eine in Gebrauch befindliche Begriffsbildung handelt, fehlt es -, jedenfalls

handelt es sich offensichtlich nicht um eine gebräuchliche warenbeschreibende

Bezeichnung auf dem hier maßgeblichen Sektor der Technik.

Einer solchen Annahme steht vor allem auch entgegen, daß die lexikalisch belegbare Bedeutung von "TUNER" wesentlich enger ist, als die Markenstelle unterstellt

hat. Da "TUNER" bereits seit geraumer Zeit als Lehnwort Teil des deutschen

Sprachschatzes ist, kommt es zudem nicht entscheidend auf das Verständnis von

Personen englischer Muttersprache an, sondern darauf, welchen Sinngehalt ihm

deutsche Verkehrskreise mit einschlägiger technischer Fachbildung, welche an

Produktion, Vertrieb und Anwendung derartiger Waren beteiligt sind, entnehmen

werden. In der Brockhaus Enzyklopädie (20. Aufl 1999, Bd 22, S 416) finden sich

zum Stichwort "Tuner" folgende Ausführungen: "kompakte Baugruppe in Hörfunk-

und Fernsehempfängern, die alle zur Vorverstärkung und Abstimmung erforderlichen Stufen umfaßt; iwS bei Hörfunkempfängern der als Baueinheit ausgebildete

Empfangsteil bis zum Ausgang des Demodulators bzw des Stereodecoders". Im

Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Aufl 1999, Bd 9,

S 3995) wird der Begriff wie folgt erläutert: "1. (Elektronik) Gerät (meist als Teil

einer Stereoanlage) zum Empfang von Hörfunksendungen. 2. (Elektronik) Teil eines Rundfunk- oder Fernsehempfängers, mit dessen Hilfe das Gerät auf eine

bestimmte Frequenz, einen bestimmten Kanal eingestellt wird. 3. (Kfz-T. Jargon)

Spezialist für Tuning". Nur in Verbindung mit dieser zuletzt genannten Bedeutung

auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik stehen auch die dortigen Erläuterungen

zu den Stichwörtern "tunen" und "Tuning" (aaO).

Angesichts dieser - gegenständlich beschränkten - Bedeutung des Begriffs

"TUNER" auf bestimmten Gebieten der Elektronik bzw Rundfunktechnik sowie des

Kfz-Wesens und des Fehlens irgendeines Hinweises, daß "PRESSTUNER" als

deskriptive Angabe - international oder im Inland - verwendet wird oder Bekanntheit genießt, kann ein Freihaltungsinteresse von Konkurrenten der Anmelderin (gem MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es handelt sich ersichtlich nicht um eine üblich gewordene Fachbezeichnung im Gebrauch mehrerer unterschiedlicher Anbieter von Erzeugnissen

auf dem betreffenden Produktsektor (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 3). Dagegen spricht

auch das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, die ausschließlich eine markenmäßige Verwendung von

"PRESSTUNER"

(bzw

"PressTuner") durch die Anmelderin selbst ergeben hat.

Angesichts der fehlenden Freihaltebedürftigkeit dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) gestellt werden.

Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft, welches vorliegend vorhanden ist. Der Markenstelle ist zwar

einzuräumen, daß "PRESSTUNER" von der Wortbildung her auf den ersten Blick

eher wie eine Sachbezeichnung wirkt. Die Zuordnung (irgend-)eines deskriptiven

Bedeutungsgehalts mag zwar - wie auch die Anmelderin einräumt - nicht völlig

ausgeschlossen sein, liegt aber andererseits für weite Teile des angesprochenen

Publikums nicht so nahe, wie die Markenstelle angenommen hat, ohne daß es in

diesem Zusammenhang darauf ankäme, welche Methoden der Feuchtigkeitsmessung von Feststoffen allgemein verbreitet sind und dem Stand der Technik entsprechen. Selbst wenn man von einer geteilten Verkehrsauffassung ausgeht, kann

vorliegend im Hinblick auf das fehlende Freihaltungsbedürfnis der Teil des

Verkehrs, der das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffaßt, vernachlässigt

werden (BGH GRUR 1969, 345 "red white"; BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN").

Der angefochtene Beschluß konnte somit keinen Bestand haben und war auf die

Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

Dagegen hält der Senat es nicht für geboten, die von der Anmelderin weiterhin

beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Eine derartige, nach

MarkenG § 71 Abs 3 im Ermessen des Gerichts stehenden Regelung kommt nur

ausnahmsweise nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht; ein solcher Ausnahmefall

liegt hier aber nicht vor. Daß der Senat die Schutzfähigkeit einer Markenanmeldung abweichend von der Markenstelle positiv bewertet, rechtfertigt für

sich noch nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Eine andere Beurteilung

wäre nur dann angebracht, wenn der Markenstelle (zusätzlich) ein erheblicher

Verfahrensfehler angelastet werden könnte und die Anmelderin aus diesem Grund

zu einer - an sich überflüssigen - Beschwerde gezwungen worden wäre. Zwar

mag fraglich sein, ob die Markenstelle den in Erwiderung auf den ersten Beanstandungsbescheid eingereichten Schriftsatz der Bevollmächtigten der

Anmelderin ausreichend beachtet hat (was aber auch damit zusammenhängen

könnte, daß dieses Schreiben mit einer unzutreffenden Datumsangabe versehen

war). Der Zurückweisungsbeschluß enthält jedenfalls eingehende Ausführungen

zur Sache, so daß von einer fehlenden Begründung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Die Rückzahlung der mit Einlegung der

Beschwerde entstandenen und zugleich verfallenen Beschwerdegebühr (MarkenG § 66 Abs 5) entspricht somit nicht der Billigkeit.

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck

Mr/Na