Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 27 W (pat) 55/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 00 619
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 21. Mai 1997 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuzahlen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
"PRESSTUNER"
soll Schutz als Marke für "Wissenschaftliche, Wäge-, Meß- und Kontrollapparate
und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Apparate und Instrumente zur Bestimmung der Feuchtigkeit von insbesondere Feststoffen" erhalten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Sie hat die Auffassung vertreten, es liege eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe vor, der zudem jegliche Unterscheidungskraft
fehle. Der Wortbestandteil "TUNER" bedeute im Englischen allgemein - nicht nur
im TV- und Radiobereich - Abstimmapparat. Die Bestimmung der Feuchtigkeit von
Feststoffen könne ua durch Messung der elektrischen Leitfähigkeit erfolgen. Eine
(elektrische) Abstimmungsvorrichtung, die dabei genauere bzw sichtbarere Meßergebnisse liefere, könne auch als Tuner bezeichnet werden. Der Zeichenbestandteil "PRESS" weise darauf hin, daß dieser mit Hilfe von Druck arbeite. Daher
sei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit rein beschreibend. Die
Kombination des Wortes "PRESS" mit der Bezeichnung einer Vorrichtung oder
eines Gerätes sei, auch in zusammengeschriebener Form, sprachüblich und somit
freihaltebedürftig. Der deutsche Verkehr verstehe sowohl "PRESS" im Sinne von
Druck als auch "TUNER" (= Abstimmungsgerät). Selbst wenn er sich die
technischen Einzelheiten der beanspruchten Produkte nicht genau vorstellen
könne, werde er die Anmeldung lediglich als Benennung eines Apparats auffassen, welcher durch Druck und einen Abstimmungsvorgang etwas wäge, messe
oder kontrolliere. Mithin werde er in "PRESSTUNER" die Bezeichnung eines
(unter Umständen neuen) Gerätes sehen, nicht aber eine Marke.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren,
welches die Markenstelle ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt habe, und trägt
ergänzend im wesentlichen vor: Dem Gesamtbegriff sei, anders als den einzelnen
Wortbestandteilen, ein eindeutiger sachbezogener Sinngehalt nicht zu entnehmen.
Da der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke in der Regel so aufnehme, wie sie
ihm entgegentrete, ohne daß eine analysierende, den Einzelbestandteilen und
deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greife, könne die
Wortkombination trotz ihres vielleicht sprechenden, möglicherweise aber auch in
eine falsche Richtung weisenden Sinngehalts in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als freihaltebedürftig angesehen werden. Im übrigen sei es
abwegig, daß zur Feuchtigkeitsmessung die elektrische Leitfähigkeit herhalten
solle. Gerade die von der Markenstelle vorgenommene analysierende Betrachtungsweise sei der beste Beleg dafür, daß der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmeldung sei im patentamtlichen Prüfungsverfahren einer
derartig unzutreffenden Beurteilungsweise begegnet, daß es gerechtfertigt sei, die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Hauptsache begründet,
weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke keine absoluten Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 bis 3 entgegenstehen. Der
Senat vermag sich der Beurteilung der Markenstelle, "PRESSTUNER" sei eine für
die beanspruchten Waren beschreibende und mithin freihaltebedürftige Angabe,
der weiterhin jegliche Unterscheidungskraft fehle, nicht anzuschließen. Die
getroffenen Feststellungen tragen diese Schlußfolgerung nicht.
Bereits die Übersetzung bzw Begriffsauslegung des englischsprachigen Markenworts durch die Markenstelle dürfte nicht ganz zutreffend sein. Die korrekte Bezeichnung für (physikalischen) Druck lautet im Englischen "pressure" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, 2. Aufl 1990 S 496/497); "press" weist
dagegen - als Substantiv - in erster Linie einen Bezug zur Presse, zum Druckereiwesen usw auf, als Verb hat es die Bedeutung "drücken, (aus-)pressen, drängen" (aaO, S 496). Ob eine Kombination von "PRESS" mit "TUNER" im Englischen wirklich sprachüblich ist, mag dahinstehen - an Belegen dafür, daß es sich
um eine in Gebrauch befindliche Begriffsbildung handelt, fehlt es -, jedenfalls
handelt es sich offensichtlich nicht um eine gebräuchliche warenbeschreibende
Bezeichnung auf dem hier maßgeblichen Sektor der Technik.
Einer solchen Annahme steht vor allem auch entgegen, daß die lexikalisch belegbare Bedeutung von "TUNER" wesentlich enger ist, als die Markenstelle unterstellt
hat. Da "TUNER" bereits seit geraumer Zeit als Lehnwort Teil des deutschen
Sprachschatzes ist, kommt es zudem nicht entscheidend auf das Verständnis von
Personen englischer Muttersprache an, sondern darauf, welchen Sinngehalt ihm
deutsche Verkehrskreise mit einschlägiger technischer Fachbildung, welche an
Produktion, Vertrieb und Anwendung derartiger Waren beteiligt sind, entnehmen
werden. In der Brockhaus Enzyklopädie (20. Aufl 1999, Bd 22, S 416) finden sich
zum Stichwort "Tuner" folgende Ausführungen: "kompakte Baugruppe in Hörfunk-
und Fernsehempfängern, die alle zur Vorverstärkung und Abstimmung erforderlichen Stufen umfaßt; iwS bei Hörfunkempfängern der als Baueinheit ausgebildete
Empfangsteil bis zum Ausgang des Demodulators bzw des Stereodecoders". Im
Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Aufl 1999, Bd 9,
S 3995) wird der Begriff wie folgt erläutert: "1. (Elektronik) Gerät (meist als Teil
einer Stereoanlage) zum Empfang von Hörfunksendungen. 2. (Elektronik) Teil eines Rundfunk- oder Fernsehempfängers, mit dessen Hilfe das Gerät auf eine
bestimmte Frequenz, einen bestimmten Kanal eingestellt wird. 3. (Kfz-T. Jargon)
Spezialist für Tuning". Nur in Verbindung mit dieser zuletzt genannten Bedeutung
auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik stehen auch die dortigen Erläuterungen
zu den Stichwörtern "tunen" und "Tuning" (aaO).
Angesichts dieser - gegenständlich beschränkten - Bedeutung des Begriffs
"TUNER" auf bestimmten Gebieten der Elektronik bzw Rundfunktechnik sowie des
Kfz-Wesens und des Fehlens irgendeines Hinweises, daß "PRESSTUNER" als
deskriptive Angabe - international oder im Inland - verwendet wird oder Bekanntheit genießt, kann ein Freihaltungsinteresse von Konkurrenten der Anmelderin (gem MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es handelt sich ersichtlich nicht um eine üblich gewordene Fachbezeichnung im Gebrauch mehrerer unterschiedlicher Anbieter von Erzeugnissen
auf dem betreffenden Produktsektor (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 3). Dagegen spricht
auch das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, die ausschließlich eine markenmäßige Verwendung von
"PRESSTUNER"
(bzw
"PressTuner") durch die Anmelderin selbst ergeben hat.
Angesichts der fehlenden Freihaltebedürftigkeit dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) gestellt werden.
Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft, welches vorliegend vorhanden ist. Der Markenstelle ist zwar
einzuräumen, daß "PRESSTUNER" von der Wortbildung her auf den ersten Blick
eher wie eine Sachbezeichnung wirkt. Die Zuordnung (irgend-)eines deskriptiven
Bedeutungsgehalts mag zwar - wie auch die Anmelderin einräumt - nicht völlig
ausgeschlossen sein, liegt aber andererseits für weite Teile des angesprochenen
Publikums nicht so nahe, wie die Markenstelle angenommen hat, ohne daß es in
diesem Zusammenhang darauf ankäme, welche Methoden der Feuchtigkeitsmessung von Feststoffen allgemein verbreitet sind und dem Stand der Technik entsprechen. Selbst wenn man von einer geteilten Verkehrsauffassung ausgeht, kann
vorliegend im Hinblick auf das fehlende Freihaltungsbedürfnis der Teil des
Verkehrs, der das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffaßt, vernachlässigt
werden (BGH GRUR 1969, 345 "red white"; BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN").
Der angefochtene Beschluß konnte somit keinen Bestand haben und war auf die
Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dagegen hält der Senat es nicht für geboten, die von der Anmelderin weiterhin
beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Eine derartige, nach
MarkenG § 71 Abs 3 im Ermessen des Gerichts stehenden Regelung kommt nur
ausnahmsweise nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht; ein solcher Ausnahmefall
liegt hier aber nicht vor. Daß der Senat die Schutzfähigkeit einer Markenanmeldung abweichend von der Markenstelle positiv bewertet, rechtfertigt für
sich noch nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Eine andere Beurteilung
wäre nur dann angebracht, wenn der Markenstelle (zusätzlich) ein erheblicher
Verfahrensfehler angelastet werden könnte und die Anmelderin aus diesem Grund
zu einer - an sich überflüssigen - Beschwerde gezwungen worden wäre. Zwar
mag fraglich sein, ob die Markenstelle den in Erwiderung auf den ersten Beanstandungsbescheid eingereichten Schriftsatz der Bevollmächtigten der
Anmelderin ausreichend beachtet hat (was aber auch damit zusammenhängen
könnte, daß dieses Schreiben mit einer unzutreffenden Datumsangabe versehen
war). Der Zurückweisungsbeschluß enthält jedenfalls eingehende Ausführungen
zur Sache, so daß von einer fehlenden Begründung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Die Rückzahlung der mit Einlegung der
Beschwerde entstandenen und zugleich verfallenen Beschwerdegebühr (MarkenG § 66 Abs 5) entspricht somit nicht der Billigkeit.
Hellebrand
Friehe-Wich
Viereck
Mr/Na