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BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 28 W (pat) 30/99

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 2 910 909

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und der Richterin Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren "lebende Schweine" geschützte Bildmarke 2 910 909

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 035 447

siehe Abb. 2 am Ende

die eingetragen ist für "Zuchtschweine".

Die Markenstelle für Klasse 31 des DPMA hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Marke

komme der Widerspruchsmarke in keiner Hinsicht verwechselbar nahe, auch

wenn sich identische, oder jedenfalls sehr ähnliche Waren gegenüberstünden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die jüngere

Marke zu löschen.

Sie führt aus, der beiden Marken gemeinsame Bildbestandteil dreier pyramidenförmig übereinander gestaffelter Schweine allein wirke kennzeichnend mit der

Folge, daß beide Marken der Widersprechenden zugerechnet würden. Selbst

wenn man eine gewisse Kennzeichnungsschwäche der einzelnen Schweinebilder

je für sich konzediere, so sei das den Gesamteindruck prägende identische Kennzeichnungselement gerade in der "Eber-Pyramide" anzusehen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Widerspruchsmarke sei nicht alleine auf ihr Bildelement

"Schweine" zu reduzieren, denn sie bestehe zusätzlich noch aus der in Art eines

Gütesiegels gestalteten Umrandung und dem kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil "Hülsenberger Zuchtschweine". Beide Elemente träten nicht gegenüber

dem Bildbestandteil in den Hintergrund.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach

Ansicht des Senats kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht

verwechselbar nahe im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 Markengesetz.

1. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles umfassend. Sie impliziert eine Wechselwirkung

zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. So kann insbesondere ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 ff Tz. 22

-Sabel/Puma; GRUR 1998, 922 f Tz. 16 f -Canon; BGH GRUR 1999, 995, 997

-HONKA).

2. Nachdem sich Benutzungsfragen nicht stellen, ist für die Beurteilung der

Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach stehen sich "lebende

Schweine" und "Zuchtschweine" gegenüber, die unbedenklich als identisch

miteinander anzusehen sind. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist

als durchschnittlich anzusehen. Anhaltspunkte von einem gesteigerten Schutzumgang der älteren Marke auszugehen, liegen nicht vor.

3. Deshalb ist ein deutlich zwischen den beiden Zeichen liegender Abstand zu

fordern. Die von den beanspruchten Waren angesprochenen Bauern und Züchter

sind überwiegend ein Publikum, das mit gesteigerter Aufmerksamkeit die Marken

auf diesem Warengebiet wahrnimmt, entsprechend dem vom EuGH vertretenen

Verbraucherleitbild eines, auf die betroffenen Waren bezogen, informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR Int. 1999,

734, 736 Tz. 26; WRP 1999, 806 -Lloyd; BGH Beschl. v. 13. Januar 2000

-I ZR 223/97, Umdruck S. 18 -ATTACHE/TISSERAND).

4. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (BGH GRUR 2000, 233

-RAUSCH/ELFI RAUCH) und inwieweit die Marken demnach als Ganzes in ihren

dominierenden Elementen voneinander abweichen (EuGH -Lloyd aaO). Bei der

Beurteilung des Gesamteindrucks ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, daß

der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und

nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 1998, 932 f.

-MEISTERBRAND; 1998, 927, 928 -COMPO-SANA).

4.1. Der Unterschied in der Gesamtwirkung beider sich gegenüberstehender Zeichen liegt schon darin, daß die jüngere Marke eine reine Bildmarke ist, wohingegen es sich bei der älteren Marke um eine kombinierte Wort/Bildmarke handelt.

Daraus resultiert bereits deutlich ein anderer Zeichenaufbau. Auch die Widersprechende hält die Marken nur wegen der Gemeinsamkeit der bildlichen Darstellung von jeweils drei Schweinen für verwechselbar.

Desweiteren kann nicht angenommen werden, daß die in der Widerspruchsmarke

deutlich herausgestellten Angaben "Hülsenberger Zuchtschweine" sowie die sie

einfassende und als Rahmen dienende Grafik im Gesamteindruck vom angesprochenen aufmerksamen Publikum nicht wahrgenommen wird. Darüber hinaus können bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer mehrgliedrigen Kennzeichnung auch schutzunfähige beschreibende Bestandteile innerhalb der Marke miteinbezogen werden, so daß auch die Wortbestandteile im mittleren Segment der

Widerspruchsmarke "gesund, robust, rentabel" noch als zum Gesamteindruck als

Kombinationsmarke beitragend zu berücksichtigen sind.

4.2. Eine Kollision kommt daher allenfalls hinsichtlich desselben gemeinsamen

Bestandteils, nämlich der Abbildung von drei Schweinen in Frage. Einen Elementenschutz eines aus einer mehrgliedrigen Marke herausgelösten Bestandteils

zu begründen ist dem Markenrecht jedoch grundsätzlich fremd (BGH GRUR 1996,

198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 775, 776 "Sali Toft"; Althammer/

Ströbele, MarkenG, 5. Aufl 1997, § 9 Rdr 151 mwN). Nach der Rechtsprechung

kann die Übereinstimmung in einem Markenbestandteil nur ausnahmsweise zu

einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach führen. Dies

setzt voraus, daß der gemeinsame Bestandteil den Gesamteindruck der Marke

alleine prägt oder doch ganz wesentlich mitbestimmt. Hierfür genügt es im allgemeinen nicht, daß er an Kennzeichnungskraft gleichwertig neben den anderen

Markenbestandteilen steht (BGH GRUR 1991, 319, 320 -HURRICANE). Erst recht

können schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Zeichenbestandteile

grundsätzlich nicht in diesem Sinne selbständig kollisionsbegründend wirken

(Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 164 mwN).

Vorliegend handelt es sich bei der bildlichen Darstellung von Schweinen für die

beanspruchten Waren "Zuchtschweine" um ein sehr kennzeichnungsschwaches

Element, denn es kommt der beschreibenden Darstellung der Ware selbst sehr

nahe, so daß sich dieses schon aus Rechtsgründen kaum zur Begründung einer

Kollisionsgefahr eignet.

Ferner besteht die Widerspruchsmarke noch aus einer kreisförmigen, einem

Gütesiegel vergleichbaren in drei Segmenten unterteilten Darstellung, in die die

drei Schweine scherenschnittartig eingefügt sind. Zusätzlich enthält die, eine Siegelprägung vorgebende doppelte Umrandung die Worte "Hülsenberger Zuchtschweine". Sie stellt in ihrer Optik eine die Marke grafisch abrundende Eingrenzung dar. Zusätzlich wiederholt sich im Wortbestandteil der Marke der Sinngehalt

des Bildelements und beide verweisen aufeinander. Dies führt zu dem Ergebnis,

daß gerade durch diese Form der Darstellung die Marke den Anschein eines

Gütesiegels für die in ihr dargestellten Schweine gewinnt und damit eine Aussage

hinsichtlich der Qualität der mit der Marke beanspruchten Waren getroffen wird.

Die größenmäßig gegenüber den übrigen Wortbestandteilen hervorgehobenen

Angaben "Hülsenberger Zuchtschweine", die vom Publikum als geographische

oder als familiale Herkunftsangabe gewertet und verstanden werden können, verleihen somit der Marke in ihrer Gesamtheit eine über den Charakter als Einzelelemente hinausgehende Eigenschaft eines kennzeichnungskräftigen, sprechenden

Zeichens. Betont wird dies gerade durch den von zwei Kreisen gebildeten Rahmen, der die Bedeutung der Worte blickfangmäßig hervorhebt. Daraus ergibt sich

eine Abhängigkeit der beiden Zeichenbestandteile "Wort" und "Bild" innerhalb der

Widerspruchsmarke voneinander.

Nach Ansicht des Senats folgt daraus, daß das Bild der drei Schweine alleine

nicht geeignet ist, die Widerspruchsmarke nach ihrem Gesamteindruck zu prägen.

Das Publikum wird daher innerhalb des Gesamtzeichens den Bildbestandteil nicht

als das allein kennzeichnende Element der Widerspruchsmarke herausgreifen und

ihn isoliert der jüngeren Marke gegenüberstellen. Vielmehr wird sich das Publikum

in erster Linie an dem grafisch durch den gütesiegelartigen Rahmen

hervorgehobenen Wortbestandteil herkunftskennzeichnend orientieren und den

Bildbestandteil nur zusammen mit den Wortelementen im Gedächtnis behalten.

Aus diesem Grund ist eine alleinige Gegenüberstellung des Bildbestandteils der

Widerspruchsmarke mit der angegriffenen Marke ausgeschlossen. Es kann daher

dahinstehen, ob die konkreten Unterschiede in der Art der Darstellung der

Schweine als Herde oder als Einzeltiere vom Publikum ausreichend wahrgenommen werden, um Kollisionen in rechtserheblichem Ausmaß zu vermeiden.

Fehlt es jedoch an einer Markenähnlichkeit, dann ist auch bei Warenidentität das

Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zu verneinen.

5. Nachdem die bildliche Darstellung in der Widerspruchsmarke deren Gesamteindruck nur neben den Wortbestandteilen mitprägt, kann eine Verwechslungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Marken wegen des vermeintlich übereinstimmenden Motivs gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten, ausgeschlossen werden.

6. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist zu verneinen. Darunter sind Fälle zu verstehen, in denen die Vergleichszeichen aufgrund ihres atmosphärischen Gesamteindrucks oder ihres spezifischen Zeichenaufbaus vom Verkehr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Abgesehen von den

Bedenken des EuGH gegen eine extensive Auslegung des Begriffes der Verwechslungsgefahr (vgl Sabel/Puma WRP 1998, 39 ff) fehlt es vorliegend erkennbar an Faktoren, die die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr in

diesem Sinne rechtfertigen würden.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher mangels Verwechslungsgefahr

zurückzuweisen, ohne daß der Senat zu einer Kostenauferlegung gem § 71 Abs 1

MarkenG Anlaß hatte.

Stoppel

Grabrucker

Martens

Fa

Abb. 1

Abb. 2