Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 7 W (pat) 63/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn
und
Dipl.-Ing. Hochmuth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Schreiben vom 3. März 1999 beantragte der Anmelder für seine PCT-Anmeldung zum deutschen Anmeldeverfahren 198 04 162.4-14 Verfahrenskostenhilfe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt teilte dem Anmelder in Bescheiden vom
9. März und 6. Juli 1999 mit, daß für eine PCT-Anmeldung in der internationalen
Phase keine Rechtsgrundlage für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
bestehe. Trotzdem beharrte der Anmelder im Schreiben vom 22. Juli 1999 auf seinem Antrag. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies deshalb mit Beschluß
vom 31. August 1999 den Antrag zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 20. September 1999.
II.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Nach Artikel 3 Absatz 4 Nr IV des Patentzusammenarbeitsvertrages (PCT) verpflichtet die Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung zur Zahlung der
vorgeschriebenen Gebühren. Eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wie im
deutschen Recht ist im Patentzusammenarbeitsvertrag nicht vorgesehen. Daran
hat sich auch durch internationale Abkommen in der Zwischenzeit nichts geändert.
Die Verfahrenskostenhilferegelung nach Patentgesetz betrifft nach § 129 Satz 1
PatG nur Verfahren vor dem Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem
Bundesgerichtshof, nicht jedoch eine internationale Patentanmeldung. Auch eine
entsprechende Anwendung dieser Vorschriften (über Art III § 1 Abs 4 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG)) kommt nicht
in
Betracht, da ein nationales Anmeldeamt nicht befugt ist, aufgrund einer Spezialvorschrift seines nationalen Patentrechts zu Lasten des PCT-Verbandes über
diesem zustehende Gebühren zu verfügen, indem es hierfür Gebührenbefreiung
erteilt. Bei den Gebühren für eine PCT-Anmeldung handelt es sich um die Gebühren, die
für eine
internationale Anmeldung an das
I… Büro
in G…
abzuführen sind.
Darüber hinaus wäre für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Voraussetzung, daß hinreichend Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 PatG).
Für eine dahingehende Prüfung ist aber in der internationalen Phase kein Raum,
da kein nationales Anmeldeamt die übrigen Bestimmungsämter präjudizieren
könnte.
Eine Rechtsgrundlage könnte nur durch die PCT-Vertragsstaaten selbst durch
Änderung des Patentzusammenarbeitsvertrags herbeigeführt werden, ein deutsches Gericht hat darauf keine Einwirkungsmöglichkeit.
Nach einhelliger Auffassung kann deshalb für die Gebühren einer PCT-Anmeldung mangels Rechtsgrundlage keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden
(Benkard, Kommentar zum PatG, vor § 129 Rdn 5; Schulte, Kommentar zum
Patentgesetz § 129 Rdn 7; Beschluß des BPatG vom 19.06.1989 in PMZ 1990
S 34). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Hochmuth
Fa