Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 13 W (pat) 11/99
13. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 35 264
…
hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des 6.70
Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel,
Heyne und Dipl.-Ing. Dr. Henkel
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 15. Dezember 1998 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen
Patentamts nach Prüfung von zwei Einsprüchen das am 02. November 1990 angemeldete Patent 40 35 264 mit der Bezeichnung
„Abnutzungsbeständige Kupferlegierungen und Verwendung derselben für Synchronisierringe in Kraftfahrzeuggetrieben“
gemäß PatG § 61 Abs 1 Satz 1 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die geltenden, erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 haben folgenden Wortlaut:
" 1. Abnutzungsbeständige Kupferlegierung,
dadurch gekennzeichnet,
daß sie aus
(1)
bis
43 % Zink,
(2)
bis
8 % Aluminium,
(3)
0,01 bis
1 % Molybdän,
(4) 0,01 bis
2 % Zirkonium, Titan und / oder Vanadium,
(5)
0,1 bis
5 % Eisen, Nickel und/oder Kobalt sowie
(6) Kupfer als Rest
mit unvermeidlichen Verunreinigungen besteht.
3. Abnutzungsbeständige Kupferlegierung,
dadurch gekennzeichnet,
daß sie aus
(1)
bis
43 % Zink,
(2)
bis
8 % Aluminium,
(3)
0,01 bis
1 % Niob,
(4)
0,01 bis
2 % Zirkonium, Titan und/oder Vanadium,
(5)
0,1 bis
3 % Zinn und / oder
0,1 bis
5 % Eisen, Nickel und / oder Kobalt,
(6) von 56 bis
65 % Kupfer als Rest
mit unvermeidlichen Verunreinigungen besteht."
Die rückbezogenen Ansprüche 2 und 4 betreffen Legierungen gemäß Anspruch 1
und 3, der Anspruch 5 betrifft die Verwendung der Legierungen für einen Synchronisierring.
Folgende Entgegenhaltungen sind zuletzt noch als maßgeblich in Betracht gezogen worden:
(1) US 41 48 635
(2) DE 38 09 994 C2
(6) DE 38 05 794 A1
(7) DE 38 42 873 A1
(8) WO 87/02 070
Im Aufrechterhaltungsbeschluß ist ua ausgeführt, daß die beiden Einsprüche zulässig und die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 5 gegenüber dem Stand der
Technik neu seien sowie auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden D…
… & Co.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie unter anderem aus, daß der patentgemäßen Kupferlegierung die aus der DE 38 05 794 A1 (6) bekannte Zusammensetzung einer Synchronringlegierung sehr nahekomme, so daß der Fachmann in
Zusammenschau mit den Anregungen zur Kornverfeinerung aus der DE 38 42 873
A1
(7) ohne erfinderische Tätigkeit zum Patentgegenstand gelange.
Entsprechendes gelte auch
für eine naheliegende Zusammenschau der
DE 38 05 794 A1 (6), in der auf Seite 4, Zeile 44 auch die Abriebfestigkeit erwähnt
sei, mit der US 41 48 635 (1), wobei dem Fachmann aus WO 87/02 070 (8), Seite
1, Zeilen 22 und 23 bekannt sei, daß Niob und Molybdän bezüglich der
Kornverfeinerung gleichwirkend seien, so daß unter dieser Prämisse die nebengeordneten Ansprüche 1 und 3 gemeinsam getroffen würden. Bis auf sehr geringe
Unterschiede im Kupfergehalt erfülle nämlich die aus der US 41 48 635 (1) bekannte Zusammensetzung bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 und sei auch
für Synchronringe geeignet.
Schließlich verweist die Einsprechende noch darauf, daß die beanspruchte Untergrenze für die Elemente Niob und Molybdän so niedrig liege, daß sie bereits in
den Bereich üblicher Verunreinigungen falle und deshalb die Grenze für eine bewußte Zugabe höher liegen müsse. Außerdem bestünden Bedenken gegen die
Richtigkeit der angegebenen Versuchsergebnisse. Insgesamt sei deshalb das
Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie widerspricht den Argumenten der Einsprechenden in allen Punkten und verweist darauf, daß die patentgemäß angestrebte Abnutzungsbeständigkeit bzw Abriebfestigkeit nicht in direktem Zusammenhang mit einer an sich bekannten Kornverfeinerung stehe und auch nicht mit den im Stand der Technik angestrebten
Festigkeits- und Duktilitätssteigerungen. Die Zusammenschau der unterschiedlichen Schriften liege nicht nahe und außerdem lehre dieser Stand der Technik eine
Vielzahl von Beimengungen, so daß die beanspruchte spezielle Zugabe von Niob
bzw Molybdän nur rückblickend als naheliegende erscheinen könne. Schließlich
ergäben die Ausführungsbeispiele keine Widersprüchlichkeiten, sondern
nachvollziehbare Auswirkungen und ein wirksamer Effekt gehe auch schon von
geringen Mengen Niob und Molybdän aus.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Patent betrifft eine abnutzungsbeständige Kupferlegierung nach den Ansprüchen 1 und 3.
Nach Seite 2, Zeilen 14 bis 16 der Streitpatentschrift liegt dem Patent die Aufgabe
zugrunde, neuartige Kupferlegierungen zur Verfügung zu stellen, die eine hohe
Festigkeit, hohe Duktilität und gute Abnutzungsbeständigkeit besitzen und insbesondere zur Verwendung für Synchronisierringe in Kraftfahrzeuggetrieben geeignet sind.
Die Aufgabe wird durch die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 1 bzw 3
gelöst.
Fachmann ist ein auf Kupferlegierungen spezialisierter, diplomierter Ingenieur.
Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 3 sind unbestritten neu und beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.
Nächstkommend sind die Entgegenhaltungen (1), (2) und (6).
Die von der Einsprechenden zuletzt in den Vordergrund gestellte DE 38 05 794 A1
(6) betrifft eine verschleißfeste Kupferlegierung für Synchronringe auf der Basis
von ca 42 bis 80 Gew.-% Kupfer, in (6) als verbleibender Restanteil neben der
Summe der Beimengungen genannt. An Legierungselementen sind in Gew.-%
genannt 17 bis 40 % Zink, 2 bis 11 % Aluminium und 0,1 bis 3,5 % mindestens
eines der Elemente Zirkon, Titan und Vanadium sowie 0 bis 2,5 % Zinn, 0 bis
0,5 % Silizium, 0 bis 4 % Mangan und 0 bis 1,5 % Blei. Insoweit überdecken sich
diese Gehalte der einzelnen Elemente mit denen der streitpatentgemäßen Kupferlegierungen.
Im Unterschied zur beanspruchten Zusammensetzung enthält die Legierung nach
(6) weder Niob noch Molybdän, dafür aber 0 bis 0,3 Gew.-% mindestens eines der
Elemente Phosphor, Magnesium und Kalzium zur Verminderung der in der Matrix
dispergierten intermetallischen Verbindungen sowie 50 bis 3000 ppm Sauerstoff
O2 zur Bildung von Oxiden mit Al, Ti, Zr, V bzw Si zur Erhöhung des Reibungskoeffizienten und der Verschleißfestigkeit.
Aufgrund dieser Lehre gibt es für den Fachmann weder einen Grund, zur Erhöhung der Abriebfestigkeit nach anderen Legierungsbestandteilen im Stand der
Technik zu suchen, noch den dazu dienenden Sauerstoff und die zur Kornverfeinerung dienenden Zugaben von Phosphor, Magnesium und Kalzium nunmehr
wegzulassen und stattdessen dafür andere Elemente zu suchen und speziell auf
Niob bzw Molybdän zurückzugreifen. Schon deshalb liegt eine Zusammenschau
der Entgegenhaltung (6) mit der DE 38 42 873 A1 (7) oder der US 41 48 635 (1)
nicht nahe.
Die Entgegenhaltungen (7) bzw (1) vermitteln selbst auch keine Anregung zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, nämlich zu einer Erhöhung der Abriebfestigkeit die Elemente Niob oder Molybdän zu verwenden.
So zielt die DE 38 42 873 A1 (7) darauf ab, bei guter Verarbeitbarkeit eine hohe
Beständigkeit gegen thermomechanische Ermüdung durch die Bildung von ß-
Messing nach einer Hochtemperatur-Lösungswärmebehandlung und Temperung
zu erreichen. Gegenüber der beanspruchten abriebfesten Legierung fehlen in
diesem bekannten Fall die Elemente Zinn, Eisen, Nickel und Kobalt. Für die Beständigkeit gegen thermomechanische Ermüdung wird die merkliche Korngrößenreduktion verantwortlich gemacht, die man durch Wechselwirkungen infolge der
Bildung einer tertiären intermetallischen Verbindung vom Niob-Titan-Aluminium-
Typ erreicht. Zu diesem Zweck enthält die Legierung nach (7) geringe Zusatzmengen an Niob und Titan in einer Gesamtmenge von 0,01 bis 0,2 Gew.-%. Aus
dieser Lehre ergibt sich für den Fachmann keinerlei Hinweis, wie für eine andere
Legierungszusammensetzung eine hohe Abnutzungsbeständigkeit zu erreichen
sei. Auch nicht, daß dafür eine Korngrößenreduktion geeignet sei und auch nicht,
daß dazu - wie das Streitpatent lehrt - die Koexistenz zweier intermetallischer
Verbindungen notwendig sei, nämlich einer von Niob oder Molybdän und einer
weiteren durch eines der Elemente Zirkon, Titan oder Vanadium gebildeten.
Ohne Kenntnis der beanspruchten Zusammensetzung ist es deshalb nicht naheliegend, aus der Entgegenhaltung (7) isoliert das Element Niob auszuwählen, um
es bei der Legierung nach Entgegenhaltung (6) zum Erreichen eines anderen
Ziels zu verwenden.
Auch die US 41 48 635 (1) vermag in Verbindung mit der Entgegenhaltung (6)
nicht einfach zum Streitpatentgegenstand zu führen. Die Schrift (1) betrifft eine
Kupferlegierung, deren Widerstand gegen Hochtemperaturerweichung oberhalb ca 250 OC durch spezielle Zugabe von 0,02 bis 1 Gew.-% Niob deutlich gesteigert ist, so daß sie auch bei 350 OC eine Kombination von hoher Festigkeit mit hoher
Spannungskorrosionsfestigkeit und hohem Widerstand gegen Ermüdung bietet.
Sie unterscheidet sich durch höheren Kupfergehalt von den beanspruchten abnutzungsbeständigen Legierungen.
Für den Fachmann ist es auch nicht naheliegend, bei der im Kupfergehalt anderen
Legierung den nach (1) speziell gegen Hochtemperaturerweichung zugefügten
Niobgehalt bei einer aus Entgegenhaltung (6) bekannten Legierung für das Ziel
einzusetzen, dort damit die Abriebfestigkeit dieser Legierung zu erhöhen.
Darüber hinaus müßte bei einer solchen Zusammenschau von (6) mit (7) oder (1)
auch auf den der Oxidbildung dienenden Sauerstoffgehalt sowie die Zumengungen von Phosphor, Magnesium oder Kalzium gemäß (6) verzichtet werden, um
zum Streitpatentgegenstand zu gelangen, was hinsichtlich gleicher Zielrichtung
ebenfalls nicht naheliegt.
Aus entsprechenden Gründen führt auch eine Zusammenschau der DE 38 09 994
C2 (2) mit der DE 38 42 873 A1 (7) oder US 41 48 635 (1) nicht in naheliegender
Weise zur beanspruchten Kupferlegierung. Zwar betrifft die Entgegenhaltung (2)
eine verschleißfeste Kupferlegierung für Synchronringe und weitgehender Überdeckung der Zusammensetzung mit der beanspruchten Legierung, es fehlt dort
aber ein Niob- oder Molybdängehalt. Um in diesem bekannten Fall die Abriebbeständigkeit der Oberfläche zu verbessern, wird auf der Oberfläche entweder eine
Aluminiumoxidschicht erzeugt, um eine Erhitzung des Kupfers zu verringern, oder
die Oberfläche wird beispielsweise durch Kugel- bzw Sandstrahlen kaltverfestigt,
um den Reibverschleiß zu vermindern.
Ausgehend von dieser Schrift müßte der Fachmann das Bemühen zur Steigerung
von Abriebfestigkeit durch bestimmte Oberflächenschutzschichten verlassen und
nach legierungstechnischen Möglichkeiten suchen. Aus den zu den Entgegenhaltungen (7) und (1) dargelegten Gründen ist es jedoch nicht naheliegend, aus
diesen Schriften (7) bzw (1) Anregungen oder Hinweise für eine Erhöhung der Abriebfestigkeit zu bekommen. Auch die Verwendung von Niob ist daraus nicht naheliegend, weil es in (7) und (1) jeweils für andere Zwecke dient.
Schließlich kann dann auch die WO 87/02 070 (8) nicht weiterhelfen, weil sie nur
die Kornverfeinerung von Kupferlegierungen betrifft und kein Zusammenhang in
der Weise bekannt ist, daß die Abriebfestigkeit einer Legierung gemäß (2) oder (6)
allein durch Kornverfeinerungsmaßnahmen verbessert werden könnte.
Darüber hinaus weisen die aus (8) bekannten Kupferlegierungen einen gegenüber
dem Streitpatent sehr viel geringeren Aluminiumgehalt auf, und vor allem sind dort
für eine kornverfeinernde Wirkung etwa fünfzig Elemente als Zusatz angegeben,
von denen die Legierungen nach (6) bzw (1) bereits mehrere enthalten wie Zink,
Aluminium, Zirkon bzw Titan, Zinn bzw Eisen. Es würde deshalb für den
Fachmann keinen Sinn machen, aus (8) weitere Elemente zur Kornverfeinerung
auszuwählen unter Beibehaltung der nach (6) bzw (1) ohnehin vorhandenen, zumal auch nicht gerade Niob oder Molybdän aus der Vielzahl der genannten Elemente. Wenn aus (8) entnommen werden kann, daß Niob und Molybdän hinsichtlich der Kornverfeinerung einander entsprechen, so führt dies für sich wegen
der oben dargelegten Gründe auch nicht zum Streitpatentgegenstand, weil dieser
schon aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1), (2), (6) und (7) nicht
nahegelegt ist und deshalb auch (8) nicht weiterhelfen kann.
Die weiteren bekanntgewordenen Druckschriften liegen ferner und lassen keine
weitergehenden Gesichtspunkte erkennen.
Die abnutzungsbeständigen Kupferlegierungen nach den Ansprüchen 1 und 3 sind
somit neu und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Ansprüche 1 und 3 haben deshalb Bestand.
Die Unteransprüche 2, und 4 betreffen keine Selbstverständlichkeiten und sind
daher ebenfalls bestandsfähig.
Für die Patentfähigkeit der Verwendung der Kupferlegierungen nach den Ansprüchen 1 bzw. 3 für Synchronisierringe gelten die dort genannten Gründe sinngemäß. Der Anspruch 5 hat daher ebenfalls Bestand.
Aus den von der Einsprechenden weiterhin geltendgemachten Gesichtspunkten
zu den Ausführungsbeispielen und zu der niedrigen Untergrenze des Niob- bzw
Molybdängehaltes konnten keine Widerrufsgründe hergeleitet werden, die zu einem Widerruf des angegriffenen Patentes hätten führen können.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Ch. Ulrich
Dr. K. Vogel
Heyne
Dr. Henkel
Bb