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BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 21 W (pat) 35/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 39 25 221.3-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patentamts
vom 12. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 39 25 221.3-35 ist mit der Bezeichnung "Verfahren und
Schaltungsanordnung zur Überwachung von Funkenstrecken" am 29.7.1989 beim
Deutschen Patentamt angemeldet und am 31.1.1991 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit
Beschluß vom 12.12.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen
diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Grundlage eines neuen
Anspruchs 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie der ursprünglichen
Ansprüche 3 bis 8 weiter. Der geltende Anspruch 1 lautet:
"1. Verfahren zur Überwachung von Funkenstrecken, insbesondere in der Zündanlage eines Kraftfahrzeuges,
bei welchem eine Spannung integriert und das integrierte Signal mit einem vorgegebenen Wert verglichen
wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Spannung an
der Primärwicklung einer Zündspule einer Schwellwertschaltung zugeführt wird, deren Schwellwert zwischen
der jeweiligen Betriebsspannung und einer der Brennspannung der Funkenstrecke entsprechenden Spannung liegt, wobei das so abgeleitete Signal derart integriert wird, daß ein, einem kurzen, durch eine Zündspannungsnadel bedingter Impuls unterdrückt wird und
eine Fehlermeldung erfolgt, wenn das integrierte Signal
den vorgegebenen Wert nicht übersteigt."
Die nebengeordneten, auf eine Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 3 und 7 lauten:
"3. Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens
nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß einer ersten
Schwellwertschaltung die Spannung an der Primärwicklung
einer Zündspule zuführbar ist, daß der Ausgang der ersten
Schwellwertschaltung über ein Integrierglied mit einem Eingang einer zweiten Schwellwertschaltung verbunden ist und
daß dem Ausgang der zweiten Schwellwertschaltung ein
Signal entnehmbar ist, wenn die Funkenstrecke gezündet
hat.
7. Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens
nach Anspruch 1, wobei Zündimpulse von einem Mikroprozessor erzeugt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die
Primärwicklung der Zündspule mit dem Eingang einer Schaltung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens
(Auswerteschaltung) verbunden ist und daß ein Ausgang der
Auswerteschaltung an einen Eingang des Prozessors angeschlossen ist, dessen Eingangssignal eine vorgegebene Zeit
nach Beginn des Zündimpulses abgefragt wird."
Auf diese Ansprüche sind die Unteransprüche 4-6 bzw. 8 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Schaltungsanordnung betreffen.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der DE 39 25 221 A1, Sp 1 Z 16-19, die
Aufgabe zugrunde, eine Überwachung von Funkenstrecken, insbesondere in der
Zündanlage eines Kraftfahrzeugs, in einfacher und zuverlässiger Weise zu
ermöglichen.
Die Anmelderin führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem
Stand der Technik weder vorbekannt sei, noch durch diesen nahegelegt werde.
So seien aus der DE-AS 23 26 839 (im folgenden (1) genannt) lediglich die im
Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale bekannt. Die DE-OS
26 24 691 (im folgenden (2) genannt) befasse sich nur mit der Umformung von
unregelmäßig geformten Zündimpulsen in Rechteckimpulse für Zählzwecke. Keine
von diesen Entgegenhaltungen gebe Anregung dazu, Spannungssignale auf der
Primärseite des Zündtransformators abzugreifen, diese umzuformen und über ein
Integrierglied einer Schwellwertschaltung zuzuführen. Hierdurch sei die Erfassung
von Zündfehlern unabhängig von den Gegebenheiten auf der Hochspannungsseite der Zündanlage und werde nur von der Betriebsspannung des
Systems beeinflußt. Dies sei für einen zuverlässigen Betrieb von Vorteil.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
dem
in der mündlichen Verhandlung überreichten
Anspruch 1, den Ansprüchen 3 bis 8, der Beschreibung und
den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die geltenden Ansprüche 1 und 3 bis 8 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet
seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 sowie in der
ursprünglichen Beschreibung gemäß der Offenlegungsschrift Sp 3 Z 45-49. Die
Ansprüche 3 bis 8 sind die ursprünglichen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten
Merkmale bekannt. Im einzelnen mag dies jedoch dahinstehen, da er nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus (1) ist in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Überwachung von Funkenstrecken in der Zündanlage von Brennkraftmaschinen, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, bekannt, bei
dem eine Spannung integriert und das integrierte Signal mit einem vorgegebenen
Wert verglichen wird (s Anspruch 4 sowie die Beschreibung Sp 3 Z 68 bis Sp 4 Z 8
und Sp 5 Z 4 bis Sp 6 Z 2). Die Spannung wird hierbei auf der Hochspannungsseite (Sekundärwicklung) der Zündspule abgegriffen (Sp 1 Z 46-50) und
über das aus dem Widerstand R5 und dem Kondensator C5 gebildete Integrierglied dem als Schwellwertschaltung dienenden Differenzverstärker V2, dessen
anderer Eingang an eine über einen Spannungsteiler (R7, P2, R6) einstellbare
und von der Betriebsspannung abgeleitete Vergleichsspannung gelegt ist, zugeführt (Sp 4 Z 37-54). Diese Schaltung wirkt als Amplituden-Diskriminator für die
Brennspannungslinie und dient der Beurteilung darüber, ob eine Fehlzündung
erfolgt ist oder nicht sowie der Fehlermeldung, wenn das integrierte Signal den
Schwellwert übersteigt (Sp 5 Z 4 bis Sp 6 Z 2).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, daß die Spannung an der Primärwicklung der Zündspule
abgegriffen und einer (ersten) Schwellwertschaltung zugeführt wird und das so
abgeleitete Signal derart integriert wird, daß ein kurzer, durch eine Zündspannungsnadel bedingter Impuls unterdrückt wird.
Diese Unterschiede sind jedoch für den Fachmann, hier einen Ingenieur der
Elektrotechnik mit zumindest Fachhochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet von elektrischen Zündanlagen, naheliegend. So ist es dem
Fachmann schon aus seinem Grundwissen bekannt, daß eine Zündspule einen
Transformator darstellt und daß deshalb die Ströme und Spannungen auf der
Sekundärseite Rückwirkungen auf der Primärseite ergeben, die als entsprechende
Ströme oder Spannungen dort meßtechnisch erfaßt werden können. Es versteht
sich daher von selbst, daß die zu überprüfende Spannung auch auf der
Primärseite der Zündspule, d.h. der Niederspannungsseite, abgegriffen werden
kann. Dies hat zudem den Vorteil, daß keine Probleme mit hohen Spannungen,
wie etwa elektrische Überschläge oder ein hoher Aufwand für Isolation, auftreten,
da die Spannungen auf der Primärseite der Zündspule wesentlich niedriger sind
als diejenigen auf der Sekundärseite.
Da jedoch auf der Primärseite der Zündspule auch die Betriebsgleichspannung
der Zündanlage anliegt und somit die zu erfassenden Spannungen überlagert,
bietet es sich an, hier eine Schwellwertschaltung vorzusehen, deren Schwelle
oberhalb der Betriebsspannung liegt. Hierdurch wird der Einfluß der Betriebsspannung und von Schwankungen in ihrer Größe auf einfache Weise eliminiert.
Daß die Schwelle der Schwellwertschaltung unterhalb der der Brennspannung
entsprechenden Spannung auf der Primärseite liegen muß, wie dies zusätzlich im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gefordert ist, ist eine reine Selbstverständlichkeit, da andernfalls das Auftreten der genannten Spannung nicht erfaßt
werden könnte und eine Aussage über das korrekte Zündverhalten der Anlage
nicht möglich wäre, da für dieses gerade das Auftreten der Brennspannung innerhalb eines ausreichenden Zeitraums entscheidend ist (vgl (1), Fig. 4-6 mit zugehöriger Beschreibung). Die Grenzen für die Schwellwertspannung so festzulegen,
wie es im Anspruch 1 angegeben ist, ist somit zwingend notwendig und daher
ohne erfinderischen Gehalt.
Schließlich erhält der Fachmann aus (2), S 5 (handschriftlich) Abs 3, auch die
Anregung dazu, das Integrierglied so auszulegen, daß (kurze) Störimpulse unabhängig von ihrer Amplitude durch die Integration unterdrückt werden. Ein durch die
Zündspannungsnadel erzeugtes Signal entspricht aber gerade einem solchen
unerwünschten Störimpuls, denn ein der Zündspannungsnadel entsprechender
kurzer Spannungsimpuls allein erlaubt noch keine zuverlässige Aussage über eine
erfolgte Zündung, wie dem Fachmann schon aus (1), Sp 3 Z 17-37, bekannt ist.
Einer Zündspannungsnadel ähnliche kurzzeitige Spannungsspitzen können
nämlich auch dann entstehen, wenn in der Zündanlage ein Überschlag auftritt, der
mit einer Zündung im Zylinder nichts zu tun hat. Erst das Auftreten der Brennspannung ist der sichere Hinweis darauf, daß wirklich eine Zündung an den Elektroden der Zündkerze erfolgt ist (vgl (1), Fig. 1 und 4-6 mit zugehöriger Beschreibung). Das Integral (es entspricht der Fläche unter dem jeweils betrachteten Kurvenbereich) über die Zündspannungsnadel ist wesentlich kleiner als das Integral
über den Bereich der Brennspannung, vgl Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung
von (1), eine Eigenschaft, die auch bei einer Signalumformung in Rechteckimpulse
in einer ersten Schwellwertschaltung nach (2) erhalten bleibt. Damit ist es dem
Fachmann ohne weiteres möglich, das Integrierglied so auszulegen, daß das dem
Integral der Zündspannungsnadel entsprechende Signal die Schwelle der zweiten
Schwellwertschaltung nicht übersteigt, während dies für das größere, der
Brennspannung entsprechende Signal ohne weiteres möglich ist. Folglich ist der
Einfluß der Zündspannungsnadel auf den Ausgang der zweiten Schwellwertschaltung bereits wirkungsvoll unterdrückt, wie dies im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 angegeben ist.
Daß beim Anmeldungsgegenstand das Nicht-Übersteigen eines Schwellwerts
durch das integrierte Signal zu einer Fehlermeldung führt, während es beim
Gegenstand von (1) das Übersteigen ist, liegt an der Art der jeweils verwendeten
Schaltungen und an der Auswahl der für die Analyse verwendeten Bereiche der
Zündspannungskurve. So werden in (1) sowohl die Zündspannungsnadel als
auch der Brennspannungsbereich berücksichtigt und deren zeitlicher Verlauf einer
genaueren Analyse unterzogen (s Sp 5 Z 4 - Sp 6 Z 15), während beim
Anmeldungsgegenstand lediglich das Auftreten oder die Abwesenheit der Brennspannung festgestellt werden soll und daher das Nicht-Auftreten einer der Brennspannung entsprechenden Spannung auf der Primärseite der Zündspule, was sich
als Nichtüberschreiten der Schwelle der zweiten Schwellwertschaltung durch das
integrierte Spannungssignal äußert, als Fehler betrachtet werden muß.
Damit ist der Fachmann ausgehend von (1) lediglich unter Einsatz naheliegender
oder fachüblicher Maßnahmen in Verbindung mit (2) bei einem Verfahren mit
sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.
Der Anspruch 1 ist folglich nicht gewährbar, da seinem Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliegt.
Die nebengeordneten, auf eine Schaltungsanordnung gerichteten Ansprüche 3
und 7 und die auf sie rückbezogenen Ansprüche 4-6 und 8 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie ein Teil desselben Antrags sind. Im übrigen
vermochte der Senat in diesen Ansprüchen keine erfinderischen Besonderheiten
zu erkennen. Diese wurden von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht.
Dr. Hechtfischer
Dr. Kraus
Dr. Franz
Skribanowitz
Fa