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BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 21 W (pat) 35/98

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 39 25 221.3-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patentamts

vom 12. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 39 25 221.3-35 ist mit der Bezeichnung "Verfahren und

Schaltungsanordnung zur Überwachung von Funkenstrecken" am 29.7.1989 beim

Deutschen Patentamt angemeldet und am 31.1.1991 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit

Beschluß vom 12.12.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen

diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Grundlage eines neuen

Anspruchs 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie der ursprünglichen

Ansprüche 3 bis 8 weiter. Der geltende Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Überwachung von Funkenstrecken, insbesondere in der Zündanlage eines Kraftfahrzeuges,

bei welchem eine Spannung integriert und das integrierte Signal mit einem vorgegebenen Wert verglichen

wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Spannung an

der Primärwicklung einer Zündspule einer Schwellwertschaltung zugeführt wird, deren Schwellwert zwischen

der jeweiligen Betriebsspannung und einer der Brennspannung der Funkenstrecke entsprechenden Spannung liegt, wobei das so abgeleitete Signal derart integriert wird, daß ein, einem kurzen, durch eine Zündspannungsnadel bedingter Impuls unterdrückt wird und

eine Fehlermeldung erfolgt, wenn das integrierte Signal

den vorgegebenen Wert nicht übersteigt."

Die nebengeordneten, auf eine Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 3 und 7 lauten:

"3. Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens

nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß einer ersten

Schwellwertschaltung die Spannung an der Primärwicklung

einer Zündspule zuführbar ist, daß der Ausgang der ersten

Schwellwertschaltung über ein Integrierglied mit einem Eingang einer zweiten Schwellwertschaltung verbunden ist und

daß dem Ausgang der zweiten Schwellwertschaltung ein

Signal entnehmbar ist, wenn die Funkenstrecke gezündet

hat.

7. Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens

nach Anspruch 1, wobei Zündimpulse von einem Mikroprozessor erzeugt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die

Primärwicklung der Zündspule mit dem Eingang einer Schaltung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens

(Auswerteschaltung) verbunden ist und daß ein Ausgang der

Auswerteschaltung an einen Eingang des Prozessors angeschlossen ist, dessen Eingangssignal eine vorgegebene Zeit

nach Beginn des Zündimpulses abgefragt wird."

Auf diese Ansprüche sind die Unteransprüche 4-6 bzw. 8 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Schaltungsanordnung betreffen.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der DE 39 25 221 A1, Sp 1 Z 16-19, die

Aufgabe zugrunde, eine Überwachung von Funkenstrecken, insbesondere in der

Zündanlage eines Kraftfahrzeugs, in einfacher und zuverlässiger Weise zu

ermöglichen.

Die Anmelderin führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem

Stand der Technik weder vorbekannt sei, noch durch diesen nahegelegt werde.

So seien aus der DE-AS 23 26 839 (im folgenden (1) genannt) lediglich die im

Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale bekannt. Die DE-OS

26 24 691 (im folgenden (2) genannt) befasse sich nur mit der Umformung von

unregelmäßig geformten Zündimpulsen in Rechteckimpulse für Zählzwecke. Keine

von diesen Entgegenhaltungen gebe Anregung dazu, Spannungssignale auf der

Primärseite des Zündtransformators abzugreifen, diese umzuformen und über ein

Integrierglied einer Schwellwertschaltung zuzuführen. Hierdurch sei die Erfassung

von Zündfehlern unabhängig von den Gegebenheiten auf der Hochspannungsseite der Zündanlage und werde nur von der Betriebsspannung des

Systems beeinflußt. Dies sei für einen zuverlässigen Betrieb von Vorteil.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

dem

in der mündlichen Verhandlung überreichten

Anspruch 1, den Ansprüchen 3 bis 8, der Beschreibung und

den Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die geltenden Ansprüche 1 und 3 bis 8 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet

seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 sowie in der

ursprünglichen Beschreibung gemäß der Offenlegungsschrift Sp 3 Z 45-49. Die

Ansprüche 3 bis 8 sind die ursprünglichen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten

Merkmale bekannt. Im einzelnen mag dies jedoch dahinstehen, da er nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus (1) ist in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Überwachung von Funkenstrecken in der Zündanlage von Brennkraftmaschinen, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, bekannt, bei

dem eine Spannung integriert und das integrierte Signal mit einem vorgegebenen

Wert verglichen wird (s Anspruch 4 sowie die Beschreibung Sp 3 Z 68 bis Sp 4 Z 8

und Sp 5 Z 4 bis Sp 6 Z 2). Die Spannung wird hierbei auf der Hochspannungsseite (Sekundärwicklung) der Zündspule abgegriffen (Sp 1 Z 46-50) und

über das aus dem Widerstand R5 und dem Kondensator C5 gebildete Integrierglied dem als Schwellwertschaltung dienenden Differenzverstärker V2, dessen

anderer Eingang an eine über einen Spannungsteiler (R7, P2, R6) einstellbare

und von der Betriebsspannung abgeleitete Vergleichsspannung gelegt ist, zugeführt (Sp 4 Z 37-54). Diese Schaltung wirkt als Amplituden-Diskriminator für die

Brennspannungslinie und dient der Beurteilung darüber, ob eine Fehlzündung

erfolgt ist oder nicht sowie der Fehlermeldung, wenn das integrierte Signal den

Schwellwert übersteigt (Sp 5 Z 4 bis Sp 6 Z 2).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, daß die Spannung an der Primärwicklung der Zündspule

abgegriffen und einer (ersten) Schwellwertschaltung zugeführt wird und das so

abgeleitete Signal derart integriert wird, daß ein kurzer, durch eine Zündspannungsnadel bedingter Impuls unterdrückt wird.

Diese Unterschiede sind jedoch für den Fachmann, hier einen Ingenieur der

Elektrotechnik mit zumindest Fachhochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet von elektrischen Zündanlagen, naheliegend. So ist es dem

Fachmann schon aus seinem Grundwissen bekannt, daß eine Zündspule einen

Transformator darstellt und daß deshalb die Ströme und Spannungen auf der

Sekundärseite Rückwirkungen auf der Primärseite ergeben, die als entsprechende

Ströme oder Spannungen dort meßtechnisch erfaßt werden können. Es versteht

sich daher von selbst, daß die zu überprüfende Spannung auch auf der

Primärseite der Zündspule, d.h. der Niederspannungsseite, abgegriffen werden

kann. Dies hat zudem den Vorteil, daß keine Probleme mit hohen Spannungen,

wie etwa elektrische Überschläge oder ein hoher Aufwand für Isolation, auftreten,

da die Spannungen auf der Primärseite der Zündspule wesentlich niedriger sind

als diejenigen auf der Sekundärseite.

Da jedoch auf der Primärseite der Zündspule auch die Betriebsgleichspannung

der Zündanlage anliegt und somit die zu erfassenden Spannungen überlagert,

bietet es sich an, hier eine Schwellwertschaltung vorzusehen, deren Schwelle

oberhalb der Betriebsspannung liegt. Hierdurch wird der Einfluß der Betriebsspannung und von Schwankungen in ihrer Größe auf einfache Weise eliminiert.

Daß die Schwelle der Schwellwertschaltung unterhalb der der Brennspannung

entsprechenden Spannung auf der Primärseite liegen muß, wie dies zusätzlich im

kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gefordert ist, ist eine reine Selbstverständlichkeit, da andernfalls das Auftreten der genannten Spannung nicht erfaßt

werden könnte und eine Aussage über das korrekte Zündverhalten der Anlage

nicht möglich wäre, da für dieses gerade das Auftreten der Brennspannung innerhalb eines ausreichenden Zeitraums entscheidend ist (vgl (1), Fig. 4-6 mit zugehöriger Beschreibung). Die Grenzen für die Schwellwertspannung so festzulegen,

wie es im Anspruch 1 angegeben ist, ist somit zwingend notwendig und daher

ohne erfinderischen Gehalt.

Schließlich erhält der Fachmann aus (2), S 5 (handschriftlich) Abs 3, auch die

Anregung dazu, das Integrierglied so auszulegen, daß (kurze) Störimpulse unabhängig von ihrer Amplitude durch die Integration unterdrückt werden. Ein durch die

Zündspannungsnadel erzeugtes Signal entspricht aber gerade einem solchen

unerwünschten Störimpuls, denn ein der Zündspannungsnadel entsprechender

kurzer Spannungsimpuls allein erlaubt noch keine zuverlässige Aussage über eine

erfolgte Zündung, wie dem Fachmann schon aus (1), Sp 3 Z 17-37, bekannt ist.

Einer Zündspannungsnadel ähnliche kurzzeitige Spannungsspitzen können

nämlich auch dann entstehen, wenn in der Zündanlage ein Überschlag auftritt, der

mit einer Zündung im Zylinder nichts zu tun hat. Erst das Auftreten der Brennspannung ist der sichere Hinweis darauf, daß wirklich eine Zündung an den Elektroden der Zündkerze erfolgt ist (vgl (1), Fig. 1 und 4-6 mit zugehöriger Beschreibung). Das Integral (es entspricht der Fläche unter dem jeweils betrachteten Kurvenbereich) über die Zündspannungsnadel ist wesentlich kleiner als das Integral

über den Bereich der Brennspannung, vgl Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung

von (1), eine Eigenschaft, die auch bei einer Signalumformung in Rechteckimpulse

in einer ersten Schwellwertschaltung nach (2) erhalten bleibt. Damit ist es dem

Fachmann ohne weiteres möglich, das Integrierglied so auszulegen, daß das dem

Integral der Zündspannungsnadel entsprechende Signal die Schwelle der zweiten

Schwellwertschaltung nicht übersteigt, während dies für das größere, der

Brennspannung entsprechende Signal ohne weiteres möglich ist. Folglich ist der

Einfluß der Zündspannungsnadel auf den Ausgang der zweiten Schwellwertschaltung bereits wirkungsvoll unterdrückt, wie dies im kennzeichnenden Teil des

Anspruchs 1 angegeben ist.

Daß beim Anmeldungsgegenstand das Nicht-Übersteigen eines Schwellwerts

durch das integrierte Signal zu einer Fehlermeldung führt, während es beim

Gegenstand von (1) das Übersteigen ist, liegt an der Art der jeweils verwendeten

Schaltungen und an der Auswahl der für die Analyse verwendeten Bereiche der

Zündspannungskurve. So werden in (1) sowohl die Zündspannungsnadel als

auch der Brennspannungsbereich berücksichtigt und deren zeitlicher Verlauf einer

genaueren Analyse unterzogen (s Sp 5 Z 4 - Sp 6 Z 15), während beim

Anmeldungsgegenstand lediglich das Auftreten oder die Abwesenheit der Brennspannung festgestellt werden soll und daher das Nicht-Auftreten einer der Brennspannung entsprechenden Spannung auf der Primärseite der Zündspule, was sich

als Nichtüberschreiten der Schwelle der zweiten Schwellwertschaltung durch das

integrierte Spannungssignal äußert, als Fehler betrachtet werden muß.

Damit ist der Fachmann ausgehend von (1) lediglich unter Einsatz naheliegender

oder fachüblicher Maßnahmen in Verbindung mit (2) bei einem Verfahren mit

sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.

Der Anspruch 1 ist folglich nicht gewährbar, da seinem Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliegt.

Die nebengeordneten, auf eine Schaltungsanordnung gerichteten Ansprüche 3

und 7 und die auf sie rückbezogenen Ansprüche 4-6 und 8 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie ein Teil desselben Antrags sind. Im übrigen

vermochte der Senat in diesen Ansprüchen keine erfinderischen Besonderheiten

zu erkennen. Diese wurden von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht.

Dr. Hechtfischer

Dr. Kraus

Dr. Franz

Skribanowitz

Fa