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BPatG Beschluss vom 28.02.2000 – 11 W (pat) 79/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 08 694

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Haußleiter, Dr. Keil und

Dipl.-Ing. Kadner

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß

der Patentabteilung 26 des Deutschen Patentamts vom

3. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 15. März 1994 beim Deutschen

Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der

Bezeichnung "Vorrichtung für die Zuführung von Befestigungselementen" wurde

am 26. Oktober 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der W…

… GmbH & Co. KG in St… hat die Patentabteilung 26 des Patent

amts mit Beschluß vom 3. Mai 1999 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie

vertritt die Auffassung, ihre neue Konstruktion sei nicht aus einem einfachen

Austausch des Getriebes hervorgegangen, sondern beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, weil der Fachmann weder zum Aufgreifen eines anderen Getriebes noch

zur Verwendung einer Rolle anstelle eines Gleitsteines veranlaßt gewesen sei.

Unter der "zentrischen" Anordnung sei zu verstehen, daß sich der Stößelwagen,

der sich von dem Kolben nach der DE 25 33 020 A1 prinzipiell unterscheide, unmittelbar über die Schubkurbel hinweg bewege. Ihre Konstruktion benötige eine

geringere Anzahl von Teilen als der Stand der Technik.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten,

hilfsweise

beschränkt mit drei Patentansprüchen, die sich jeweils aus dem

Patentanspruch 2, den Patentansprüchen 7 und 2 sowie den

Patentansprüchen 9, 7 und 2 mit den jeweils anzupassenden übrigen Unterlagen zusammensetzen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, eine zentrische Schubkurbel sei bereits in der DE 25 33 020

A1 offenbart. Beispiele eines Lehrbuches gehörten zum unmittelbaren präsenten

Fachwissen, das der Fachmann bei der Suche nach stets gefragten technischen

Verbesserungen selbstverständlich aufgreife. Der Einsatz einer Rolle in einer

Führungskurve anstelle eines Gleitsteines sei durch das Fachbuch "Praktische

Getriebelehre" von Rauh ebenfalls bereits bekannt.

Die Patentansprüche 1, 2, 7 und 9 lauten:

"1. Vorrichtung für die Zuführung von Befestigungselementen wie

Nieten, Druckknöpfen oder dergleichen zu wenigstens einem

Ober- oder Unterwerkzeug einer Ansetzmaschine zur Be- oder

Verarbeitung der Befestigungselemente, wobei die Ober- und

Unterwerkzeuge zwischen einer Arbeits- und einer Ruheposition

relativ zueinander bewegbar sind und die Befestigungselemente

dem jeweiligen Werkzeug jeweils über einen Zuführkanal mittels

eines Zuführstößels zugeführt werden, der an einem Stößelwagen angeordnet ist, der in Stößellängsrichtung mittels einer

Schubkurbel hin- und herbewegbar

ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schubkurbel eine zentrische Schubkurbel (21)

ist und die Verbindung zwischen der Schubkurbel (21) und dem

Stößelwagen durch eine in einer am Stößelwagen (20) angeordneten Führungskurve (22) bewegbare Laufrolle (23) gebildet ist,

wobei die Ausdehnung der Führungskurve (22) quer zur Bewegungsrichtung dem Durchmesser des Umlaufkreises der Laufrolle (23) entspricht.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

die Schubkurbel (21) unterhalb des Stößelwagens (20) zwischen

den vorderen und hinteren Umkehrpunkten angeordnet ist.

7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Schubkurbel (21) eine Scheibe ist.

9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Stößelwagen (20) ein Schlitten ist."

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung dahingehend zu verbessern, daß der Aufbau vereinfacht, der Wartungsaufwand, die

Verschleißanfälligkeit und der Einstellungs- bzw Abstimmungsbedarf verringert

werden und die Einsetzzeit mit einfachen Mitteln variierbar ist.

Wegen der Ansprüche 3 bis 6, 8 und 10 bis 17 sowie weiterer Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Vorrichtungen nach dem

jeweiligen Anspruch 1 des Hauptantrags und der drei Hilfsanträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

1. Zum Hauptantrag

Aus der DE 25 33 020 A1 ist eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Ansetzen von

Befestigungselementen bekannt, die folgende Merkmale aufweist (Fig 5):

Ein Oberwerkzeug 6 und ein Unterwerkzeug 7, welche zwischen einer Arbeits-

und einer Ruheposition relativ zueinander bewegbar sind.

Die Befestigungselemente werden dem jeweiligen Werkzeug jeweils über eine

Zuführschiene 31, 33 mittels eines Zuführstößels 30, 34 zugeführt, die an einem

Kolben 35 angeordnet sind, der in Stößellängsrichtung mittels einer zentrischen

Schubkurbel 37 hin- und herbewegbar ist.

Der zuständige Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion von Ansetzvorrichtungen ist stets bestrebt, den Wartungsaufwand,

den Verschleiß und die Einstellzeiten zu senken sowie die Konstruktion insgesamt

zu vereinfachen. Zu seinem stets präsenten Fachwissen gehört das Lehrbuch

"Praktische Getriebelehre" von Rauh, Springer-Verlag 1951, das auf S 86 in Abb

531 ein Geradschubkurbelgetriebe zeigt. In derselben Spalte I unmittelbar

darunter ist in Abb 536 ebenfalls ein Geradschubkurbelgetriebe dargestellt, das

eine gekrümmte Führungskurve für einen Gleitstein aufweist. Der mit Grundkenntnissen in der Getriebelehre ausgestattete Fachmann erkennt dort sofort, daß

infolge der Bahnkrümmung der Schieber keinen rein sinusförmigen Geschwindigkeitsverlauf hat, sondern in der linken Endstellung verzögert und in der

rechten Endstellung demgegenüber zusätzlich beschleunigt wird. Diese offensichtliche Eigenschaft gibt ihm den Hinweis, daß sich durch die Verwendung eines

solchen Getriebes anstelle dem nach Abb 531 die Einsetzzeit der Befestigungselemente variieren lasse, weshalb er diese Alternative bei seiner Neukonstruktion in Betracht zieht. Auf S 119, Abschn 60, wird erläutert, daß zwei Geradführungen besonders da angetroffen werden, wo besonderer Wert auf günstige

bauliche Verhältnisse gelegt wird. Zudem ist in der Führungskurve der Abb 550 (S

87) anstelle eines Gleitsteines ein Kugellager eingebaut, dessen äußerer Ring

eine Laufrolle darstellt. Die Ausdehnung der Führungskurve quer zur Bewegungsrichtung entspricht dem Durchmesser des Umlaufkreises des Kugellagers.

Da auch ein kompakter Aufbau in der Praxis stets zum Konstruktionsziel gehört,

greift der Fachmann diese Anordnung auf und wendet sie bei der aus der DE-A 1

bekannten Vorrichtung an. Er gelangt so zum Gegenstand des Anspruchs 1. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird er von einer Kombination der beiden Lehren nicht dadurch abgehalten, daß der Schieber als Kolben bezeichnet ist,

denn es handelt sich nicht um einen Kolben, der üblicherweise in einem Zylinder

abgedichtet läuft, sondern um einen offenen Schieber, der zwischen zwei Geradführungen verschiebbar ist und in seiner technischen Funktion genauso gut als

Schlitten oder Stößelwagen bezeichnet werden kann. Der kompakte Aufbau, bei

dem sich die Führungskurve unmittelbar über der Schubkurbel hin- und herbewegt, geht bereits aus der Abb 536 hervor. Die im rechten Teil der Figur angedeutete Geradführung ist, wie der Fachmann bei der Betrachtung derartiger Beispiele erkennt, lediglich wegen der Übersichtlichkeit der Darstellung aus dem Bereich der Schubkurbel herausgerückt und wird ihn nicht hindern, wenn er eine

kompakte Bauart anstrebt, die Führung auch an einer Stelle näher bei der Schubkurbel vorzusehen.

Somit weist die beanspruchte Lösung keine erfinderische Qualität auf, sondern

beruht auf der reinen Anwendung des einschlägigen Fachwissens und -könnens.

Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.

Die Ansprüche 2 bis 17 enthalten bauliche Einzelheiten, für die eine eigene erfinderische Leistung nicht geltend gemacht worden ist. Diese Ansprüche können

nach Wegfall des Anspruchs 1 ebenfalls nicht bestehen bleiben.

2. Zum 1. Hilfsantrag

Hiernach soll die Schubkurbel unterhalb des Stößelwagens zwischen den vorderen und hinteren Umkehrpunkten angeordnet sein, wobei nach den Ausführungen

der Patentinhaberin "unterhalb" nicht räumlich in bezug auf Ober- und Unterstempel gemeint ist, sondern daß der (flache) Wagen quasi über der (flach ausgebildeten) Schubkurbel verläuft. Dieser Aufbau ist bereits durch die Fig 536 angeregt, wo die Führungskurve ebenfalls über die Kurbel hinweg zwischen den

Umkehrpunkten bewegt wird. Bei der Anordnung der Kurve am Schlitten im Sinne

eines kompakten Aufbaus ergibt sich dieses Merkmal zwangsläufig.

3. Zum 2. Hilfsantrag

Hiernach soll die Schubkurbel die Form einer Scheibe aufweisen, was in der Fig 5

der DE 25 33 020 A 1 bereits realisiert ist. Die Kurbelstange ist dort exzentrisch an

der Scheibe 37 gelagert.

4. Zum 3. Hilfsantrag

Danach ist der Stößelwagen ein Schlitten. Neben der Grundfunktion der Hin- und

Herbewegung besteht zwischen einem Wagen und einem Schlitten lediglich der

Unterschied, daß die Führung in einem Fall durch Rollen und im anderen Fall

durch Gleitschienen bewirkt wird. Beide Ausführungen stehen dem Fachmann als

rein konstruktive Alternativen zur Verfügung, die er nach Bedarf aufgreift.

5. Danach war zum Auffinden der Gegenstände der Hauptansprüche nach den

Hilfsanträgen ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 sind die jeweiligen verbleibenden Unteransprüche, wie

oben zum Hauptantrag ausgeführt, ebenfalls nicht bestandsfähig.

Da keinem der Anträge Erfolg beschieden war, war die Beschwerde insgesamt

zurückzuweisen.

Niedlich

Haußleiter

Dr. Keil

Kadner

Bb