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BPatG Beschluss vom 28.02.2000 – 11 W (pat) 79/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 08 694
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Haußleiter, Dr. Keil und
Dipl.-Ing. Kadner
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß
der Patentabteilung 26 des Deutschen Patentamts vom
3. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 15. März 1994 beim Deutschen
Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der
Bezeichnung "Vorrichtung für die Zuführung von Befestigungselementen" wurde
am 26. Oktober 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der W…
… GmbH & Co. KG in St… hat die Patentabteilung 26 des Patent
amts mit Beschluß vom 3. Mai 1999 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
vertritt die Auffassung, ihre neue Konstruktion sei nicht aus einem einfachen
Austausch des Getriebes hervorgegangen, sondern beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, weil der Fachmann weder zum Aufgreifen eines anderen Getriebes noch
zur Verwendung einer Rolle anstelle eines Gleitsteines veranlaßt gewesen sei.
Unter der "zentrischen" Anordnung sei zu verstehen, daß sich der Stößelwagen,
der sich von dem Kolben nach der DE 25 33 020 A1 prinzipiell unterscheide, unmittelbar über die Schubkurbel hinweg bewege. Ihre Konstruktion benötige eine
geringere Anzahl von Teilen als der Stand der Technik.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise
beschränkt mit drei Patentansprüchen, die sich jeweils aus dem
Patentanspruch 2, den Patentansprüchen 7 und 2 sowie den
Patentansprüchen 9, 7 und 2 mit den jeweils anzupassenden übrigen Unterlagen zusammensetzen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, eine zentrische Schubkurbel sei bereits in der DE 25 33 020
A1 offenbart. Beispiele eines Lehrbuches gehörten zum unmittelbaren präsenten
Fachwissen, das der Fachmann bei der Suche nach stets gefragten technischen
Verbesserungen selbstverständlich aufgreife. Der Einsatz einer Rolle in einer
Führungskurve anstelle eines Gleitsteines sei durch das Fachbuch "Praktische
Getriebelehre" von Rauh ebenfalls bereits bekannt.
Die Patentansprüche 1, 2, 7 und 9 lauten:
"1. Vorrichtung für die Zuführung von Befestigungselementen wie
Nieten, Druckknöpfen oder dergleichen zu wenigstens einem
Ober- oder Unterwerkzeug einer Ansetzmaschine zur Be- oder
Verarbeitung der Befestigungselemente, wobei die Ober- und
Unterwerkzeuge zwischen einer Arbeits- und einer Ruheposition
relativ zueinander bewegbar sind und die Befestigungselemente
dem jeweiligen Werkzeug jeweils über einen Zuführkanal mittels
eines Zuführstößels zugeführt werden, der an einem Stößelwagen angeordnet ist, der in Stößellängsrichtung mittels einer
Schubkurbel hin- und herbewegbar
ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schubkurbel eine zentrische Schubkurbel (21)
ist und die Verbindung zwischen der Schubkurbel (21) und dem
Stößelwagen durch eine in einer am Stößelwagen (20) angeordneten Führungskurve (22) bewegbare Laufrolle (23) gebildet ist,
wobei die Ausdehnung der Führungskurve (22) quer zur Bewegungsrichtung dem Durchmesser des Umlaufkreises der Laufrolle (23) entspricht.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die Schubkurbel (21) unterhalb des Stößelwagens (20) zwischen
den vorderen und hinteren Umkehrpunkten angeordnet ist.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Schubkurbel (21) eine Scheibe ist.
9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Stößelwagen (20) ein Schlitten ist."
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung dahingehend zu verbessern, daß der Aufbau vereinfacht, der Wartungsaufwand, die
Verschleißanfälligkeit und der Einstellungs- bzw Abstimmungsbedarf verringert
werden und die Einsetzzeit mit einfachen Mitteln variierbar ist.
Wegen der Ansprüche 3 bis 6, 8 und 10 bis 17 sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Vorrichtungen nach dem
jeweiligen Anspruch 1 des Hauptantrags und der drei Hilfsanträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
1. Zum Hauptantrag
Aus der DE 25 33 020 A1 ist eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Ansetzen von
Befestigungselementen bekannt, die folgende Merkmale aufweist (Fig 5):
Ein Oberwerkzeug 6 und ein Unterwerkzeug 7, welche zwischen einer Arbeits-
und einer Ruheposition relativ zueinander bewegbar sind.
Die Befestigungselemente werden dem jeweiligen Werkzeug jeweils über eine
Zuführschiene 31, 33 mittels eines Zuführstößels 30, 34 zugeführt, die an einem
Kolben 35 angeordnet sind, der in Stößellängsrichtung mittels einer zentrischen
Schubkurbel 37 hin- und herbewegbar ist.
Der zuständige Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion von Ansetzvorrichtungen ist stets bestrebt, den Wartungsaufwand,
den Verschleiß und die Einstellzeiten zu senken sowie die Konstruktion insgesamt
zu vereinfachen. Zu seinem stets präsenten Fachwissen gehört das Lehrbuch
"Praktische Getriebelehre" von Rauh, Springer-Verlag 1951, das auf S 86 in Abb
531 ein Geradschubkurbelgetriebe zeigt. In derselben Spalte I unmittelbar
darunter ist in Abb 536 ebenfalls ein Geradschubkurbelgetriebe dargestellt, das
eine gekrümmte Führungskurve für einen Gleitstein aufweist. Der mit Grundkenntnissen in der Getriebelehre ausgestattete Fachmann erkennt dort sofort, daß
infolge der Bahnkrümmung der Schieber keinen rein sinusförmigen Geschwindigkeitsverlauf hat, sondern in der linken Endstellung verzögert und in der
rechten Endstellung demgegenüber zusätzlich beschleunigt wird. Diese offensichtliche Eigenschaft gibt ihm den Hinweis, daß sich durch die Verwendung eines
solchen Getriebes anstelle dem nach Abb 531 die Einsetzzeit der Befestigungselemente variieren lasse, weshalb er diese Alternative bei seiner Neukonstruktion in Betracht zieht. Auf S 119, Abschn 60, wird erläutert, daß zwei Geradführungen besonders da angetroffen werden, wo besonderer Wert auf günstige
bauliche Verhältnisse gelegt wird. Zudem ist in der Führungskurve der Abb 550 (S
87) anstelle eines Gleitsteines ein Kugellager eingebaut, dessen äußerer Ring
eine Laufrolle darstellt. Die Ausdehnung der Führungskurve quer zur Bewegungsrichtung entspricht dem Durchmesser des Umlaufkreises des Kugellagers.
Da auch ein kompakter Aufbau in der Praxis stets zum Konstruktionsziel gehört,
greift der Fachmann diese Anordnung auf und wendet sie bei der aus der DE-A 1
bekannten Vorrichtung an. Er gelangt so zum Gegenstand des Anspruchs 1. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird er von einer Kombination der beiden Lehren nicht dadurch abgehalten, daß der Schieber als Kolben bezeichnet ist,
denn es handelt sich nicht um einen Kolben, der üblicherweise in einem Zylinder
abgedichtet läuft, sondern um einen offenen Schieber, der zwischen zwei Geradführungen verschiebbar ist und in seiner technischen Funktion genauso gut als
Schlitten oder Stößelwagen bezeichnet werden kann. Der kompakte Aufbau, bei
dem sich die Führungskurve unmittelbar über der Schubkurbel hin- und herbewegt, geht bereits aus der Abb 536 hervor. Die im rechten Teil der Figur angedeutete Geradführung ist, wie der Fachmann bei der Betrachtung derartiger Beispiele erkennt, lediglich wegen der Übersichtlichkeit der Darstellung aus dem Bereich der Schubkurbel herausgerückt und wird ihn nicht hindern, wenn er eine
kompakte Bauart anstrebt, die Führung auch an einer Stelle näher bei der Schubkurbel vorzusehen.
Somit weist die beanspruchte Lösung keine erfinderische Qualität auf, sondern
beruht auf der reinen Anwendung des einschlägigen Fachwissens und -könnens.
Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
Die Ansprüche 2 bis 17 enthalten bauliche Einzelheiten, für die eine eigene erfinderische Leistung nicht geltend gemacht worden ist. Diese Ansprüche können
nach Wegfall des Anspruchs 1 ebenfalls nicht bestehen bleiben.
2. Zum 1. Hilfsantrag
Hiernach soll die Schubkurbel unterhalb des Stößelwagens zwischen den vorderen und hinteren Umkehrpunkten angeordnet sein, wobei nach den Ausführungen
der Patentinhaberin "unterhalb" nicht räumlich in bezug auf Ober- und Unterstempel gemeint ist, sondern daß der (flache) Wagen quasi über der (flach ausgebildeten) Schubkurbel verläuft. Dieser Aufbau ist bereits durch die Fig 536 angeregt, wo die Führungskurve ebenfalls über die Kurbel hinweg zwischen den
Umkehrpunkten bewegt wird. Bei der Anordnung der Kurve am Schlitten im Sinne
eines kompakten Aufbaus ergibt sich dieses Merkmal zwangsläufig.
3. Zum 2. Hilfsantrag
Hiernach soll die Schubkurbel die Form einer Scheibe aufweisen, was in der Fig 5
der DE 25 33 020 A 1 bereits realisiert ist. Die Kurbelstange ist dort exzentrisch an
der Scheibe 37 gelagert.
4. Zum 3. Hilfsantrag
Danach ist der Stößelwagen ein Schlitten. Neben der Grundfunktion der Hin- und
Herbewegung besteht zwischen einem Wagen und einem Schlitten lediglich der
Unterschied, daß die Führung in einem Fall durch Rollen und im anderen Fall
durch Gleitschienen bewirkt wird. Beide Ausführungen stehen dem Fachmann als
rein konstruktive Alternativen zur Verfügung, die er nach Bedarf aufgreift.
5. Danach war zum Auffinden der Gegenstände der Hauptansprüche nach den
Hilfsanträgen ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 sind die jeweiligen verbleibenden Unteransprüche, wie
oben zum Hauptantrag ausgeführt, ebenfalls nicht bestandsfähig.
Da keinem der Anträge Erfolg beschieden war, war die Beschwerde insgesamt
zurückzuweisen.
Niedlich
Haußleiter
Dr. Keil
Kadner
Bb