Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.02.2000 – 34 W (pat) 39/98

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 43 615.6-22

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster

sowie der Richter Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 G des Deutschen Patentamts vom

5.Februar 1998 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Teilungserklärung vom 11. Juli 1996 ist unwirksam.

Die Teilungserklärung vom 25. März 1997 gilt als nicht abgegeben.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mangels Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Die Anmeldung geht zurück auf eine im Verfahren 41 02 424 (Stammverfahren) im

Rahmen eines Einspruchsverfahrens am 11. Juli 1996 erklärte Teilung des

Patents. Bezogen auf das Stammverfahren hat die Anmelderin beantragt, das

Stammpatent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig hat die

Anmelderin für die vorliegende Teilanmeldung 3 Patentansprüche, Beschreibung,

Zeichnung, aber keine Zusammenfassung vorgelegt.

Im weiteren Verlauf des Stammverfahrens hat die Anmelderin am 25. März 1997

schriftsätzlich erklärt, sie wolle die Gegenstände der Ansprüche 11 und 12 des

Stammpatents in einer Teilanmeldung weiterverfolgen und beantrage deshalb, das

Stammpatent im Umfang dieser Ansprüche 11 und 12 zu widerrufen. Unterlagen

(Patentansprüche, Beschreibung etc.) zu dieser Teilungserklärung sind nicht zu

den Akten gereicht worden. Am 25. März 1997 hat die Anmelderin im vorliegenden

Verfahren der Teilanmeldung lediglich ein Beschleunigungsgesuch gestellt.

In einem weiteren am 29. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz im Stammverfahren hat die Anmelderin einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Mit diesem

und den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10 hat die Patentabteilung das

Stammpatent sodann beschränkt aufrechterhalten.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet.

II

Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem vorliegenden Verfahren fehlt

mangels einer wirksamen Teilungserklärung bereits die Basis. Es kann deshalb

nicht zu der von der Anmelderin erstrebten Patenterteilung führen.

1) Die Teilungserklärung vom 11. Juli 1996 ist unwirksam. Sie bringt eindeutig

zum Ausdruck, daß das Stammpatent in vollem Umfang aufrechterhalten werden soll. Damit wird aber aus dem erteilten Patent nichts abgetrennt. Das macht

diese Teilung

insgesamt unwirksam (BGH BlPMZ 1999, 192 - Kupplungsvorrichtung). An seiner z.T. abweichenden Rechtsprechung BPatGE 37,

91, 93 hält der Senat nicht fest.

Ob eine Teilungserklärung nach 3 Monaten gemäß PatG § 39 Abs 3 als nicht

abgegeben gilt, wenn die Zusammenfassung nicht vorgelegt wird, war mangels

einer wirksamen Teilungserklärung nicht mehr zu prüfen.

2) Mit dem am 25. März 1997 im Stammverfahren eingegangenen Schriftsatz hat

die Anmelderin eine weitere Teilungserklärung abgegeben. Diese war eindeutig

und auch wirksam: es sollten die beiden Unteransprüche 11 und 12 abgetrennt

und zum Gegenstand einer Teilungsanmeldung gemacht werden. Diese

Teilungserklärung gilt jedoch mit Ablauf der 3 Monatsfrist des PatG § 39 Abs 3

als nicht abgegeben, weil die Anmelderin keine dieser Teilungserklärung entsprechenden Anmeldungsunterlagen gemäß den PatG §§ 35 und 36 eingereicht hat.

3) Mangels einer wirksamen Teilung sind die für das Verfahren der Teilanmeldung

gezahlte Anmeldegebühr, die Prüfungsantragsgebühr und die gezahlten

Jahresgebühren, weil ohne Rechtsgrund geleistet, zurückzuzahlen.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Bb