Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 9 W (pat) 60/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 36 28 333
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer und Dipl.-Ing. Bork
sowie des Richters Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 21. August 1986 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge"
durch Beschluß vom 8. Juni 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil das
Beanspruchte nach ihrer Auffassung nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen
war.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge, bei der auf
einer Anzeigefläche mehrere Funktionen nach Betätigen
eines zugehörigen Funktionsschalters darstellbar sind
und bei der mindestens ein Auswahlschalter für jeweils
eine Gruppe von Funktionen und eine Reihe von Funktionsschaltern vorgesehen ist, die entsprechend dem
betätigten Auswahlschalter den Funktionen aus dieser
Gruppe einzeln zugeordnet sind und bei deren Betätigen
diese Funktion anstelle der bei nichtbetätigtem Auswahlschalter dargestellten Funktion auf der Anzeigefläche dargestellt sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß zumindest ein Teil der Auswahlschalter (2 bis 7)
und/oder der Funktionsschalter über den Rand hinaus in
die Anzeigefläche (1) hineinragen.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 51 richtet sich die
Beschwerde der Einsprechenden.
Sie meint, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Multifunktionsanzeige sei in der ursprünglichen Offenbarung so nicht erkennbar gewesen. Das
kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach zumindest ein Teil der
Auswahlschalter und/oder der Funktionsschalter über den Rand hinaus in die
Anzeigefläche hineinragen, sei im ursprünglichen Anspruch 8 und den übrigen
Anmeldungsunterlagen nur im Zusammenhang mit einer Beleuchtungsfunktion
(übergreifender Teil aus lichtleitendem Material und sog. Helltasten im Bereich des
jeweiligen Schalterteils) offenbart. Da diese Beleuchtungsfunktion nicht im
Patentanspruch 1 enthalten sei, sei er unzulässig erweitert.
Abgesehen davon sei der Gegenstand des Streitpatents nicht mehr neu gegenüber der Multifunktionsanzeige gemäß der DE 35 30 971 A1. Nahegelegt sei der
Streitgegenstand außerdem durch eine Zusammenschau der DE 31 04 668 A1 mit
der US 4 408 104. Zudem werde der Streitgegenstand auch durch eine
Zusammenschau der DE 34 10 524 A1 bzw der US 4 374 381 mit einer der Druckschriften DE 31 04 668 A1, DE 33 46 370 A1 oder Automotive Electronics 83/229
(1983) Heft 229, Seiten 212 bis 217 nahegelegt.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf die schriftsätzliche Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2000 verwiesen.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Die
beanspruchte Multifunktionsanzeige ist ihrer Meinung nach neu und durch den in
Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; in der Sache muß sie jedoch erfolglos bleiben.
1. Die Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 ist das Ergebnis einer im Prüfungsverfahren vorgenommenen Beschränkung, bei welcher alle Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 den Oberbegriff bilden und das einzige kennzeichnende Merkmal aus
dem ursprünglichen Patentanspruch 8 stammt. Die dadurch bezeichnete Multifunktionsanzeige ist, entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, den Ursprungsunterlagen entnehmbar. Für einen Durchschnittsfachmann,
zB einen mit der Entwicklung und Konstruktion von Anzeigevorrichtungen in Kraftfahrzeugen betrauten Ingenieur, der die Ursprungsunterlagen mit dem Willen auswertet, sie zu verstehen, ergibt sich dies unmittelbar aus der Beschreibung des
Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 4 und 5 auf S 6 Abs 3 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, wo es wörtlich heißt:
"Der Schnitt senkrecht zur Ebene von Fig. 1, der in Fig. 5
gezeigt ist, veranschaulicht eine Möglichkeit, die Schalter 2 bis 17 zur Erleichterung oder Anzeige ihrer Betätigung trotz raumsparender Anordnung zu beleuchten. Die
Schalter 2 bis 17 übergreifen teilweise die Anzeigefläche 1. Dies
ist
in Fig. 4 anhand des Schalters 17
strichliert eingezeichnet." (Unterstreichung hinzugefügt)
Wenn sich der Fachmann fragt, wie diese raumsparende Anordnung auszuführen
ist, vermittelt ihm die ursprüngliche Offenbarung nur einen Gedanken, nämlich
eine raumsparende Anordnung der Schalter dadurch zu erreichen, daß sie die
Anzeigefläche teilweise übergreifen. Ein zwingender Zusammenhang zwischen
einer Schalterbeleuchtung und der raumsparenden Anordnung besteht nicht, denn
bekanntlich sind längst nicht alle Schalter in einem Kraftfahrzeug beleuchtet. Sollte
allerdings ein Beleuchtungswunsch bestehen, versteht der Fachmann die
aufgezeigte Beleuchtung durch Helltasten der Anzeigefläche in dem vom
jeweiligen Schalterteil übergriffenen Bereich zur Erleichterung oder Anzeige der
Betätigung als eine gegenüber anderen Beleuchtungsarten (zB LED oder Glühlampe im Schaltergehäuse, Beleuchtung von außen, etc) bevorzugte Möglichkeit.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen
Patentansprüchen 8 (2. und 3. kennzeichnendes Merkmal) sowie 3 bis 6, wobei
lediglich die Numerierung angepaßt worden ist.
2.
In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift 36 28 333 ist ausgeführt,
daß bei bekannten Multifunktionsanzeigen der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 umrissenen Art sowie bei einer nicht vorveröffentlichten derartigen
Anzeige die Funktions- und Auswahlschalter räumlich getrennt von der Möglichkeit
angeordnet sind; dies erfordere einen hohen Platzbedarf und erschwere die
Anordnung zwischen dem Schalter und der ausgewählten Funktion bzw Funktionsgruppe, was zu einer Verkehrsgefährdung führen könne.
Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht daher darin, eine Multifunktionsanzeige der vorgenannten Art zu schaffen, bei der Funktionsschalter und
Anzeigefläche platzsparend angeordnet sind und bei der zudem aufgrund der
erzielten Übersichtlichkeit die Ablenkung des Benutzers vom Verkehrsgeschehen
auf das unumgängliche Minimum beschränkt werden kann.
Diese Aufgabe wird in Verbindung mit den oberbegrifflichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 durch dessen kennzeichnendes Merkmal gelöst.
Zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes wird noch auf folgendes hingewiesen:
Nach Patentanspruch 1 betrifft das Streitpatent eine Multifunktionsanzeige für
Kraftfahrzeuge. Dabei sind nach Betätigen eines zugehörigen Funktionsschalters
auf einer Anzeigefläche mehrere Funktionen darstellbar. Es ist mindestens ein
Auswahlschalter vorgesehen, mit dem jeweils eine Gruppe von Funktionen und
eine Reihe von Funktionsschaltern auswählbar ist. Den Funktionsschaltern sind
entsprechend dem betätigten Auswahlschalter Funktionen aus dieser Gruppe einzeln zugeordnet. Beim Betätigen der Funktionsschalter werden deren Funktionen
auf der Anzeigefläche dargestellt, anstelle der bei nichtbetätigtem Auswahlschalter
dargestellten Funktionen. Zumindest zwei (eine Teilmenge) der Auswahl- und/
oder Funktionsschalter ragen in die Anzeigefläche hinein. Da sie über den Rand
hinaus in die Anzeigefläche hineinragen, befindet sich in jedem Fall ein Teilstück
der Auswahl- und/oder Funktionsschalter außerhalb der Anzeigefläche und das
andere Teilstück ragt über den Rand in die Anzeigefläche hinein.
Diese Interpretation ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1,
wobei
im kennzeichnenden Teil den Worten "zumindest"
iVm dem Verb
"hineinragen" in seiner Pluralform die Bedeutung einer Teilmenge der Auswahl-
und/oder Funktionsschalter zukommt. Insbesondere die Worte "über den Rand
hinaus .... hineinragen" machen klar, daß der Rand der Anzeigefläche von den
Auswahl- und/oder Funktionsschaltern übergriffen wird. Damit zählen Auswahl-
und/oder Funktionsschalter, welche vollständig in der Anzeigefläche angeordnet
sind, nicht zum Streitpatent.
Die Patentinhaberin hat diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
bestätigt und der Senat legt dieses Verständnis des Patentgegenstandes seiner
Entscheidung zugrunde.
3. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn eine Vorrichtung
mit sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist weder
im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden.
Die nach Ablauf der dreimonatigen Einspruchsfrist von der Einsprechenden in der
Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2000 erstmalig genannte US 4 408 104
ist vom Senat überprüft worden und nach dessen Erkenntnis für den zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Das verspätete Vorbringen steht daher nicht zur
Diskussion (BGH in GRUR 1978, S 99 bis 101 -Gleichstromfernspeisung-).
Die prioritätsältere, jedoch nicht vorveröffentlichte Druckschrift DE 35 30 971 A1
offenbart eine Bedienanordnung, insbesondere für ein Autoradio, bei welcher
Schalter vollständig als randnahe Sensorflächen 3 bis 15 auf einem Bildschirm 1
ausgebildet sind. Bei Berührung der Sensorflächen wird ein elektrischer Impuls
ausgelöst, vgl insb Anspruch 1 iVm Sp 2 Z 28 ff. Der Bildschirm 1 ist von einem
Gehäuserahmen 17 umgeben, auf dem sich neben jeder Sensorfläche je eine
Mulde 18 befindet, anhand welcher sich die Bedienperson tastend oder durch eine
überstreichende Bewegung des Fingers orientieren kann, vgl insb Sp 2 Z 44 bis
52 iVm der einzigen Figur. Die Mulden 18 sind nicht Bestandteil der Tasten,
sondern Bestandteil des separaten Gehäuserahmens 17. Derart "zweiteilige", aus
einer Führungsfläche und dem eigentlichen Schalter bestehende Tasten sind
allerdings nicht Gegenstand des Streitpatents, weshalb auch keine Rede davon
sein kann, daß aus der DE 35 30 971 A1 Schalter hervorgehen, die über den
Rand hinaus in die Anzeigefläche hineinragen, wie patentgemäß vorgesehen.
Gleiches gilt für die zentrale Bedienungs- und Informationseinheit für Zusatzgeräte
von Fahrzeugen, welche in der DE 35 14 438 C1 beschrieben ist, vgl insb
Anspruch 1 iVm den Figuren. Auch diese Druckschrift ist nachveröffentlicht. In
den unterschiedlichen Ausführungsbeispielen dieser Druckschrift ist entweder ein
berührungsempfindliches Display 58 und/oder es sind davon abgesetzte Schalter/Tasten 15 bis 25 vorgesehen; die Anzeigevorrichtung übergreifende Schalter
sind auch hier nicht offenbart.
Die Gegenstände der übrigen im Verfahren befindlichen, in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen Druckschriften nehmen den Streitgegenstand
ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg wie sich im übrigen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt; Gegenteiliges hat
auch die Einsprechende nicht vorgetragen.
4.
Zur Ausgestaltung der patentierten Multifunktionsanzeige war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Bei der
folgenden Betrachtung können die DE 35 14 438 C1 und die
DE 35 30 971 A1 nicht berücksichtigt werden, weil sie nachveröffentlicht sind,
PatG § 4 Satz 2.
Eine gattungsgemäße Multifunktionsanzeige für Kraftfahrzeuge ist Gegenstand
der DE 31 04 668 A1. Dabei sind auf einer Anzeigefläche 12 mehrere Funktionen
(zB für ein Autoradio, ein Autotelefon oder einen Bordcomputer) nach Betätigen
eines zugehörigen Funktionsgruppenschalters A darstellbar, vgl insb Fig 2 iVm S 4
Z 20 bis 26. Weiterhin sind Auswahlschalter B für jeweils eine Gruppe von
Funktionen vorgesehen, die entsprechend dem betätigten Auswahlschalter den
Funktionen aus dieser Gruppe einzeln zugeordnet sind, zB in der Funktionsgruppe
Radio die Lautstärkeeinstellung oder die Frequenzwahl, vgl insb S 4 Z 26 bis 31.
Auf der Anzeigevorrichtung 12 werden jeweils nur die Auswahlschalter der
ausgewählten Funktionsgruppe dargestellt. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem
Streitgegenstand bestehen nicht, insbesondere vermittelt diese Druckschrift keinerlei Hinweise auf Schalter, welche über den Rand hinaus in die Anzeige 12 hineinragen.
Die DE 34 10 524 A1 und die US 4 374 381 zeigen übereinstimmend Sensorflächen, die vollständig in der jeweiligen Anzeigefläche angeordnet sind, vgl die
jeweiligen Figuren.
Aus der DE 33 46 370 A1 und dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Aufsatz "Structure of a driver information system" in Automotive Electronics 83/229 (1983) Heft 229, Seiten 212 bis 217, gehen lediglich Auswahl- und/
oder Funktionsschalter hervor, die mit Abstand zu der Anzeigefläche angeordnet
sind, vgl insb die jeweiligen bildlichen Darstellungen.
Mithin enthält keine der in Betracht gezogenen Druckschriften einen Hinweis auf
einen über den Rand hinaus in die Anzeigefläche hineinragenden Teil eines Auswahl- und/oder Funktionsschalters oder eine Teilmenge von Schaltern, die derart
angeordnet ist.
Die spezielle Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Multifunktionsanzeige war
mithin durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am
Anmeldetag nicht angeregt. Die patentierte Multifunktionsanzeige ist daher folgerichtig durch keine wie auch immer geartete Zusammenschau der vorgenannten
Druckschriften im patentrechtlichen Sinn nahegelegt. Wie vorstehend dargetan,
läßt sie sich auch nicht durch die Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens
des Durchschnittsfachmannes herleiten. Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mithin ist der erteilte Patentanspruch 1 bestandsfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
Petzold
Winklharrer
Bork
Rauch
Fa