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BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 11 W (pat) 56/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 56/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 2. März 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 37 37 507.5-25

… 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle E 06 B des Patentamts vom 16. März 1999 bzw vom

16. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patentamts hat die am

5. November 1987 eingegangene Patentanmeldung betreffend eine "Vorrichtung

zum Abdichten eines Fensters" mit Beschluß vom 16. März 1999 zurückgewiesen,

der wegen einer fehlenden Unterschrift des Prüfers am 16. Juli 1999 noch einmal

ausgefertigt und zugestellt worden ist. Keine der mit dem Hauptantrag und den

fünf Hilfsanträgen beanspruchten Vorrichtungen sei patentfähig, weil sie sich aus

naheliegenden bekannten oder rein handwerklichen Maßnahmen ergäben.

Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder beschwert. Eine Kombination

"spitzwinkliger" Nuten mit "geraden" Nuten sei nicht nahegelegt, weil dies für den

Fachmann ausgehend von der DE 30 25 505 A1 einen Rückschritt bedeutet hätte;

zum Aufgreifen der Lehre der DE-OS 16 83 522 habe kein Anlaß bestanden, weil

es noch andere Möglichkeiten einer Lösung gegeben habe.

Er stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 2 nach dem 2. Hilfsantrag, Beschreibung und Zeichnungen, eingegangen am

4. Oktober 1999;

hilfsweise

aufgrund der Patentansprüche nach dem 3. bis 5. Hilfsantrag jeweils mit den übrigen Unterlagen nach Hauptantrag.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Abdichten eines Fensters oder dgl. derart zu verbessern, daß sie für alle oder wenigstens für den größten Teil der bekannten Fenster unter Berücksichtigung von

verschiedenen Beschlägen und deren Einbaulagen geeignet ist.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Ob die jeweils mit dem Anspruch 1 beanspruchten Gegenstände neu sind, kann

dahinstehen; teilweise sind sie technisch nicht nachvollziehbar. Jedenfalls beruht

keine der beanspruchten Vorrichtungen auf erfinderischer Tätigkeit.

1. Zum Hauptantrag (2. Hilfsantrag):

Der Patentanspruch 1 hiernach lautet:

"Vorrichtung zum Abdichten eines Fensters oder dgl. mit einem

Fensterrahmen und mit einem Fensterflügel, der einen den

Fensterrahmen übergreifenden Überschlag und eine im wesentlichen neben dem Überschlag angeordnete Nut zum Einsetzen eines Dichtstreifens aufweist, dessen Dichtlippe an der Innenseite

des Fensterrahmens ansteht, wobei an einer oder an mehreren

Seiten des Fensters die dem Fensterrahmen zugewandte Wand

des Überschlages und die daran anschließende Wand der Nut im

spitzen Winkel zur Fensterebene derart angeordnet sind, daß der

Abstand zwischen dem äußeren Rand des Überschlages und dem

Fensterrahmen kleiner als der Abstand zwischen dem inneren

Rand des Überschlages und dem Fensterrahmen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an der Seite des

Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder und dergleichen entlang

der dem Fensterrahmen

(1) zugewandten Seite

(8) des

Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut (24) in die sich

am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe (16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an den Ecken des

Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10) einmündet, und wobei

die dem Fensterrahmen (1) zugewandte Nutkante (11) wenigstens

annähernd in der Ebene der inneren Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) liegt, und wobei die Dichtstreifen (23) in den spitzwinkligen Nuten (10) mit einem in die gerade Nut (24) eingesetzten Dichtstreifen (23) zur Bildung einer umlaufenden Dichtung

verschweißt, verklebt oder vulkanisiert sind."

Aus der DE 30 25 505 A1 ist eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Abdichten

eines Fensters bekannt (Fig 1, 2; S 5). Es ist dort nicht ausgeführt, ob sich die Nut

12 an einer, an mehreren oder an allen Seiten des Fensterflügels 7 erstreckt, Zur

Lagerung des Fensterflügels ist lediglich ausgesagt, daß er in bekannter Weise,

zB mittels eines Dreh-Kippbeschlages am Fensterrahmen angebracht ist. Stellt

der Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Bauwesen mit mehrjähriger

Erfahrung in der Fensterkonstruktion, beim Einfräsen der spitzwinkligen Nut fest,

daß im Bereich der Beschläge zu wenig Material bleibt oder sogar die Gefahr besteht, daß der eingebaute Beschlag mit dem Nutfräser in Kollision kommt, so ist er

gehalten, sein fachliches Wissen und Können einzusetzen, um Abhilfe zu schaffen. Aus der älteren Konstruktion nach der DE-OS 16 83 552 kennt er die Anwendung gerader Nuten zum gleichen Zweck, nämlich das Fenster nach innen abzudichten. Angesichts der vergleichbaren Problemstellung greift er daher diese

Konstruktion auf, die ersichtlich im Bereich der Beschläge die Nachteile der neueren Bauart nicht aufweist (Fig 6), weil die Nut parallel zum Beschlagbolzen verläuft. Dabei hat er keinen Anlaß, die Vorteile der spitzwinkligen Nut an den anderen Seiten des Fensterflügels aufzugeben, wenn die zwei unterschiedlichen Nutformen dies zulassen. Die Figuren beider Druckschriften zeigen, daß die innere

Nutkante im geschlossenen Zustand des Fensters jeweils etwa in der Ebene der

inneren Fläche des Fensterrahmens liegt. Der Fachmann sieht daher keine

Schwierigkeit, wenn er die spitzwinklige und die gerade Nut an diesem Punkt zusammenlaufen läßt, um eine umlaufende Abdichtung zu gewährleisten. Somit hat

er die prinzipielle Lösung bereits durch handwerkliches Vorgehen erreicht.

Bei der Gestaltung von Fensterdichtungen ist es fachüblich, diese zur Bildung eines geschlossenen Dichtungsprofils an den Ecken zu verbinden, was durch Verschweißen, Verkleben oder durch Vulkanisieren erfolgen kann. Dies wird vom

Anmelder auch nicht in Abrede gestellt. Daher bedeutet es eine für den Fachmann

ohne weiteres naheliegende Maßnahme, eine derart zusammengesetzte

umlaufende Dichtung zu verwenden, deren Einsetzen in die Nutübergänge auch

kein Problem bereitet, weil die Nutübergänge dieses aufgrund der naheliegenden

Ausbildung zulassen. Insbesondere ist durch diese Art der umlaufenden Dichtung

kein über die Summe der Einzelwirkungen hinausgehender Kombinationseffekt

erkennbar, weil die Nutformen und die geschlossene Dichtung zwei voneinander

völlig unabhängige Aufgaben erfüllen. Es handelt sich also um eine reine Aggregation, denn bei einer Nut, die an allen Seiten des Fensters den gleichen Querschnitt hat, ergibt sich dieselbe Wirkung, daß nämlich die Dichtlippe ohne Unterbrechung um das Fenster verlaufend am Fensterrahmen anliegt.

Der Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Die im Anspruch 2 angegebene Bemessung der Nut bedarf keiner erfinderischen

Leistung, weil eine Nutbreite zwischen 3,0 und 4,5 mm bei Fenster- und Türdichtungsprofilen eine fachübliche Größe darstellt.

Nach Fortfall des Hauptanspruchs ist der einzige Unteranspruch ebenfalls nicht

gewährbar.

Der Hauptantrag bleibt daher erfolglos.

2. Zum Hilfsantrag I (3. Hilfsantrag):

Der Oberbegriff des einzigen Patentanspruchs stimmt mit dem nach Hauptantrag

überein. Der kennzeichnende Teil lautet:

"... daß an der Seite des Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder

und dergleichen entlang der dem Fensterrahmen (1) zugewandten

Seite (8) des Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut

(24) in die sich am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe

(16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7)

des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an

den Ecken des Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10)

einmündet, und wobei die dem Fensterrahmen (1) zugewandte

Nutkante (11) wenigstens annähernd in der Ebene der inneren

Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) liegt, deren Breite

zwischen 3,0 und 4,5 mm beträgt, und wobei die Dichtstreifen (23)

in den spitzwinkligen Nuten (10) mit einem in die gerade Nut (24)

eingesetzten Dichtstreifen (23) zur Bildung einer umlaufenden

Dichtung verschweißt, verklebt oder vulkanisiert sind."

Es ist zunächst festzustellen, daß dieser Anspruch nach seinem Wortlaut keine

klare Lehre zum technischen Handeln enthält und schon aus diesem Grund nicht

gewährbar ist. Der Nebensatz "... deren Breite zwischen 3,0 und 4,5 mm beträgt

..." bezieht sich auf die "Wandfläche" des vorhergehenden Satzteiles. Da aber

weder die Wandfläche noch die ebenfalls im vorhergehenden Satzteil angegebene

Nutkante diese angegebene Breite aufweisen kann,

ist die Lehre nicht

nacharbeitbar.

Bei fachmännischer Auslegung des Merkmals könnte nur die Breite der geraden

Nut 24 gemeint sein, wie im Anspruch 2 nach Hauptantrag angegeben. Hierzu

wurde bereits ausgeführt, daß eine solche Bemessung fachüblich ist. Als reine

Hinzufügung ohne eine zusätzliche Kombinationswirkung kann dieses Merkmal

daher eine erfinderische Qualität nicht begründen.

Hilfsantrag I war daher abzulehnen.

3. Zum Hilfsantrag II (4. Hilfsantrag):

Der Oberbegriff dieses Patentanspruchs 1 stimmt mit dem nach Hauptantrag

überein. Der kennzeichnende Teil lautet:

"... daß an der Seite des Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder

und dergleichen entlang der dem Fensterrahmen (1) zugewandten

Seite (8) des Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut

(24) in die sich am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe

(16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7)

des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an

den Ecken des Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10)

einmündet, und wobei die dem Fensterrahmen (1) zugewandte

Nutkante (11) wenigstens annähernd in der Ebene der inneren

Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) liegt, und wobei an der

Innenseite im oberen Bereich des Überschlages (6) von dessen

ursprünglicher Seite 1 bis 2 mm abgefräst ist."

Gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ist das Merkmal der umlaufenden

Dichtung weggefallen, hingegen soll an der Innenseite im oberen Bereich des

Überschlages von dessen ursprünglicher Seite 1 bis 2 mm abgefräst sein.

Es handelt sich hierbei um ein Verfahrensmerkmal, das anhand der Angaben im

Anspruch nicht ausführbar ist. Um die Abfräsung von 1 bis 2 mm am fertigen

Überschlag feststellen zu können, müßte ein Bezug zu seiner Gestalt vor der Bearbeitung hergestellt sein. Hierzu ist nichts angegeben, so daß die beanspruchte

Lehre nicht nacharbeitbar ist.

Im übrigen wäre es eine rein handwerkliche Maßnahme, für die Dichtung - zu deren Dimension ebenfalls nichts offenbart ist - durch eine entsprechende Abfräsung

den Raum zu schaffen, der zu ihrer Wirksamkeit erforderlich ist.

Der Anspruch 1 kann somit keinesfalls zugestanden werden.

Der Anspruch 2 ist nach Wegfall des Anspruchs 1 ebenfalls nicht gewährbar.

Hilfsantrag II konnte daher keinen Erfolg haben.

4. Zum Hilfsantrag III (5. Hilfsantrag):

Der Oberbegriff dieses Patentanspruchs 1 stimmt mit dem nach Hauptantrag

überein. Der kennzeichnende Teil lautet:

"... daß an der Seite des Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder

und dergleichen entlang der dem Fensterrahmen (1) zugewandten

Seite (8) des Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut

(24) in die sich am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe

(16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7)

des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an

den Ecken des Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10)

einmündet, und wobei die dem Fensterrahmen (1) zugewandte

Nutkante (11) wenigstens annähernd in der Ebene der inneren

Wandfläche

(7) des Fensterrahmens

(1)

liegt, wobei die

Dichtstreifen (23) in den spitzwinkligen Nuten (10) mit einem in die

gerade Nut (24) eingesetzten Dichtstreifen (23) zur Bildung einer

umlaufenden Dichtung verschweißt, verklebt oder vulkanisiert

sind, und wobei an der Innenseite im oberen Bereich des

Überschlages (6) von dessen ursprünglicher Seite 1 bis 2 mm abgefräst ist."

Danach weist dieser Anspruch die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

und das Verfahrensmerkmal nach Hilfsantrag II auf. Hierzu wurde oben unter 3.

dargelegt, daß mangels ausreichender Angaben die Lehre des Anspruchs insoweit nicht nachvollziehbar ist. Gleiches gilt aus denselben Gründen für diesen

Anspruch 1 ebenso wie für Anspruch 2.

Da keinem der Anträge Erfolg beschieden war, war die Beschwerde insgesamt

zurückzuweisen.

Niedlich

Dr. Keil

Richter Haußleiter ist wegen Erkrankung am Unterschreiben gehindert

Niedlich

Richter Kadner ist nach Ausscheiden aus dem BPatG am Unterschreiben gehindert

Niedlich

prö