Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 11 W (pat) 56/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 56/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 2. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 37 507.5-25
… 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle E 06 B des Patentamts vom 16. März 1999 bzw vom
16. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patentamts hat die am
5. November 1987 eingegangene Patentanmeldung betreffend eine "Vorrichtung
zum Abdichten eines Fensters" mit Beschluß vom 16. März 1999 zurückgewiesen,
der wegen einer fehlenden Unterschrift des Prüfers am 16. Juli 1999 noch einmal
ausgefertigt und zugestellt worden ist. Keine der mit dem Hauptantrag und den
fünf Hilfsanträgen beanspruchten Vorrichtungen sei patentfähig, weil sie sich aus
naheliegenden bekannten oder rein handwerklichen Maßnahmen ergäben.
Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder beschwert. Eine Kombination
"spitzwinkliger" Nuten mit "geraden" Nuten sei nicht nahegelegt, weil dies für den
Fachmann ausgehend von der DE 30 25 505 A1 einen Rückschritt bedeutet hätte;
zum Aufgreifen der Lehre der DE-OS 16 83 522 habe kein Anlaß bestanden, weil
es noch andere Möglichkeiten einer Lösung gegeben habe.
Er stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 2 nach dem 2. Hilfsantrag, Beschreibung und Zeichnungen, eingegangen am
4. Oktober 1999;
hilfsweise
aufgrund der Patentansprüche nach dem 3. bis 5. Hilfsantrag jeweils mit den übrigen Unterlagen nach Hauptantrag.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Abdichten eines Fensters oder dgl. derart zu verbessern, daß sie für alle oder wenigstens für den größten Teil der bekannten Fenster unter Berücksichtigung von
verschiedenen Beschlägen und deren Einbaulagen geeignet ist.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Ob die jeweils mit dem Anspruch 1 beanspruchten Gegenstände neu sind, kann
dahinstehen; teilweise sind sie technisch nicht nachvollziehbar. Jedenfalls beruht
keine der beanspruchten Vorrichtungen auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Zum Hauptantrag (2. Hilfsantrag):
Der Patentanspruch 1 hiernach lautet:
"Vorrichtung zum Abdichten eines Fensters oder dgl. mit einem
Fensterrahmen und mit einem Fensterflügel, der einen den
Fensterrahmen übergreifenden Überschlag und eine im wesentlichen neben dem Überschlag angeordnete Nut zum Einsetzen eines Dichtstreifens aufweist, dessen Dichtlippe an der Innenseite
des Fensterrahmens ansteht, wobei an einer oder an mehreren
Seiten des Fensters die dem Fensterrahmen zugewandte Wand
des Überschlages und die daran anschließende Wand der Nut im
spitzen Winkel zur Fensterebene derart angeordnet sind, daß der
Abstand zwischen dem äußeren Rand des Überschlages und dem
Fensterrahmen kleiner als der Abstand zwischen dem inneren
Rand des Überschlages und dem Fensterrahmen ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an der Seite des
Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder und dergleichen entlang
der dem Fensterrahmen
(1) zugewandten Seite
(8) des
Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut (24) in die sich
am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe (16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an den Ecken des
Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10) einmündet, und wobei
die dem Fensterrahmen (1) zugewandte Nutkante (11) wenigstens
annähernd in der Ebene der inneren Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) liegt, und wobei die Dichtstreifen (23) in den spitzwinkligen Nuten (10) mit einem in die gerade Nut (24) eingesetzten Dichtstreifen (23) zur Bildung einer umlaufenden Dichtung
verschweißt, verklebt oder vulkanisiert sind."
Aus der DE 30 25 505 A1 ist eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Abdichten
eines Fensters bekannt (Fig 1, 2; S 5). Es ist dort nicht ausgeführt, ob sich die Nut
12 an einer, an mehreren oder an allen Seiten des Fensterflügels 7 erstreckt, Zur
Lagerung des Fensterflügels ist lediglich ausgesagt, daß er in bekannter Weise,
zB mittels eines Dreh-Kippbeschlages am Fensterrahmen angebracht ist. Stellt
der Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Bauwesen mit mehrjähriger
Erfahrung in der Fensterkonstruktion, beim Einfräsen der spitzwinkligen Nut fest,
daß im Bereich der Beschläge zu wenig Material bleibt oder sogar die Gefahr besteht, daß der eingebaute Beschlag mit dem Nutfräser in Kollision kommt, so ist er
gehalten, sein fachliches Wissen und Können einzusetzen, um Abhilfe zu schaffen. Aus der älteren Konstruktion nach der DE-OS 16 83 552 kennt er die Anwendung gerader Nuten zum gleichen Zweck, nämlich das Fenster nach innen abzudichten. Angesichts der vergleichbaren Problemstellung greift er daher diese
Konstruktion auf, die ersichtlich im Bereich der Beschläge die Nachteile der neueren Bauart nicht aufweist (Fig 6), weil die Nut parallel zum Beschlagbolzen verläuft. Dabei hat er keinen Anlaß, die Vorteile der spitzwinkligen Nut an den anderen Seiten des Fensterflügels aufzugeben, wenn die zwei unterschiedlichen Nutformen dies zulassen. Die Figuren beider Druckschriften zeigen, daß die innere
Nutkante im geschlossenen Zustand des Fensters jeweils etwa in der Ebene der
inneren Fläche des Fensterrahmens liegt. Der Fachmann sieht daher keine
Schwierigkeit, wenn er die spitzwinklige und die gerade Nut an diesem Punkt zusammenlaufen läßt, um eine umlaufende Abdichtung zu gewährleisten. Somit hat
er die prinzipielle Lösung bereits durch handwerkliches Vorgehen erreicht.
Bei der Gestaltung von Fensterdichtungen ist es fachüblich, diese zur Bildung eines geschlossenen Dichtungsprofils an den Ecken zu verbinden, was durch Verschweißen, Verkleben oder durch Vulkanisieren erfolgen kann. Dies wird vom
Anmelder auch nicht in Abrede gestellt. Daher bedeutet es eine für den Fachmann
ohne weiteres naheliegende Maßnahme, eine derart zusammengesetzte
umlaufende Dichtung zu verwenden, deren Einsetzen in die Nutübergänge auch
kein Problem bereitet, weil die Nutübergänge dieses aufgrund der naheliegenden
Ausbildung zulassen. Insbesondere ist durch diese Art der umlaufenden Dichtung
kein über die Summe der Einzelwirkungen hinausgehender Kombinationseffekt
erkennbar, weil die Nutformen und die geschlossene Dichtung zwei voneinander
völlig unabhängige Aufgaben erfüllen. Es handelt sich also um eine reine Aggregation, denn bei einer Nut, die an allen Seiten des Fensters den gleichen Querschnitt hat, ergibt sich dieselbe Wirkung, daß nämlich die Dichtlippe ohne Unterbrechung um das Fenster verlaufend am Fensterrahmen anliegt.
Der Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Die im Anspruch 2 angegebene Bemessung der Nut bedarf keiner erfinderischen
Leistung, weil eine Nutbreite zwischen 3,0 und 4,5 mm bei Fenster- und Türdichtungsprofilen eine fachübliche Größe darstellt.
Nach Fortfall des Hauptanspruchs ist der einzige Unteranspruch ebenfalls nicht
gewährbar.
Der Hauptantrag bleibt daher erfolglos.
2. Zum Hilfsantrag I (3. Hilfsantrag):
Der Oberbegriff des einzigen Patentanspruchs stimmt mit dem nach Hauptantrag
überein. Der kennzeichnende Teil lautet:
"... daß an der Seite des Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder
und dergleichen entlang der dem Fensterrahmen (1) zugewandten
Seite (8) des Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut
(24) in die sich am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe
(16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7)
des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an
den Ecken des Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10)
einmündet, und wobei die dem Fensterrahmen (1) zugewandte
Nutkante (11) wenigstens annähernd in der Ebene der inneren
Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) liegt, deren Breite
zwischen 3,0 und 4,5 mm beträgt, und wobei die Dichtstreifen (23)
in den spitzwinkligen Nuten (10) mit einem in die gerade Nut (24)
eingesetzten Dichtstreifen (23) zur Bildung einer umlaufenden
Dichtung verschweißt, verklebt oder vulkanisiert sind."
Es ist zunächst festzustellen, daß dieser Anspruch nach seinem Wortlaut keine
klare Lehre zum technischen Handeln enthält und schon aus diesem Grund nicht
gewährbar ist. Der Nebensatz "... deren Breite zwischen 3,0 und 4,5 mm beträgt
..." bezieht sich auf die "Wandfläche" des vorhergehenden Satzteiles. Da aber
weder die Wandfläche noch die ebenfalls im vorhergehenden Satzteil angegebene
Nutkante diese angegebene Breite aufweisen kann,
ist die Lehre nicht
nacharbeitbar.
Bei fachmännischer Auslegung des Merkmals könnte nur die Breite der geraden
Nut 24 gemeint sein, wie im Anspruch 2 nach Hauptantrag angegeben. Hierzu
wurde bereits ausgeführt, daß eine solche Bemessung fachüblich ist. Als reine
Hinzufügung ohne eine zusätzliche Kombinationswirkung kann dieses Merkmal
daher eine erfinderische Qualität nicht begründen.
Hilfsantrag I war daher abzulehnen.
3. Zum Hilfsantrag II (4. Hilfsantrag):
Der Oberbegriff dieses Patentanspruchs 1 stimmt mit dem nach Hauptantrag
überein. Der kennzeichnende Teil lautet:
"... daß an der Seite des Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder
und dergleichen entlang der dem Fensterrahmen (1) zugewandten
Seite (8) des Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut
(24) in die sich am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe
(16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7)
des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an
den Ecken des Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10)
einmündet, und wobei die dem Fensterrahmen (1) zugewandte
Nutkante (11) wenigstens annähernd in der Ebene der inneren
Wandfläche (7) des Fensterrahmens (1) liegt, und wobei an der
Innenseite im oberen Bereich des Überschlages (6) von dessen
ursprünglicher Seite 1 bis 2 mm abgefräst ist."
Gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ist das Merkmal der umlaufenden
Dichtung weggefallen, hingegen soll an der Innenseite im oberen Bereich des
Überschlages von dessen ursprünglicher Seite 1 bis 2 mm abgefräst sein.
Es handelt sich hierbei um ein Verfahrensmerkmal, das anhand der Angaben im
Anspruch nicht ausführbar ist. Um die Abfräsung von 1 bis 2 mm am fertigen
Überschlag feststellen zu können, müßte ein Bezug zu seiner Gestalt vor der Bearbeitung hergestellt sein. Hierzu ist nichts angegeben, so daß die beanspruchte
Lehre nicht nacharbeitbar ist.
Im übrigen wäre es eine rein handwerkliche Maßnahme, für die Dichtung - zu deren Dimension ebenfalls nichts offenbart ist - durch eine entsprechende Abfräsung
den Raum zu schaffen, der zu ihrer Wirksamkeit erforderlich ist.
Der Anspruch 1 kann somit keinesfalls zugestanden werden.
Der Anspruch 2 ist nach Wegfall des Anspruchs 1 ebenfalls nicht gewährbar.
Hilfsantrag II konnte daher keinen Erfolg haben.
4. Zum Hilfsantrag III (5. Hilfsantrag):
Der Oberbegriff dieses Patentanspruchs 1 stimmt mit dem nach Hauptantrag
überein. Der kennzeichnende Teil lautet:
"... daß an der Seite des Fensterflügels, an der Beschläge, Bänder
und dergleichen entlang der dem Fensterrahmen (1) zugewandten
Seite (8) des Überschlags (6) vorhanden sind, eine gerade Nut
(24) in die sich am Fuß des Überschlags (6) anschließende Stufe
(16) eingebracht ist, die parallel zu der inneren Wandfläche (7)
des Fensterrahmens (1) verläuft, wobei die gerade Nut (24) an
den Ecken des Fensterflügels in die spitzwinklige Nut (10)
einmündet, und wobei die dem Fensterrahmen (1) zugewandte
Nutkante (11) wenigstens annähernd in der Ebene der inneren
Wandfläche
(7) des Fensterrahmens
(1)
liegt, wobei die
Dichtstreifen (23) in den spitzwinkligen Nuten (10) mit einem in die
gerade Nut (24) eingesetzten Dichtstreifen (23) zur Bildung einer
umlaufenden Dichtung verschweißt, verklebt oder vulkanisiert
sind, und wobei an der Innenseite im oberen Bereich des
Überschlages (6) von dessen ursprünglicher Seite 1 bis 2 mm abgefräst ist."
Danach weist dieser Anspruch die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
und das Verfahrensmerkmal nach Hilfsantrag II auf. Hierzu wurde oben unter 3.
dargelegt, daß mangels ausreichender Angaben die Lehre des Anspruchs insoweit nicht nachvollziehbar ist. Gleiches gilt aus denselben Gründen für diesen
Anspruch 1 ebenso wie für Anspruch 2.
Da keinem der Anträge Erfolg beschieden war, war die Beschwerde insgesamt
zurückzuweisen.
Niedlich
Dr. Keil
Richter Haußleiter ist wegen Erkrankung am Unterschreiben gehindert
Niedlich
Richter Kadner ist nach Ausscheiden aus dem BPatG am Unterschreiben gehindert
Niedlich
prö