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BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 6 W (pat) 24/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 36 159

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und

Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

A

Die Erteilung des Patents auf die am 20. Oktober 1992 eingereichte Patentanmeldung ist am 4. Mai 1995 veröffentlicht worden. Der erteilte Patentanspruch 1

lautet:

"Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer,

gegen Eindringen von Beton dichter, Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform (1, 31) für Serienteile,

insbesondere für Spannbeton-Weichenschwellen, bei dem ein mit

zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines

eine die Position des Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in

einen Schalungsboden und diese Bohrung temporär durchsetzenden

Verbindungsmittels von der Innenseite der Schalungsform her

befestigbar

ist, wobei der Platzhalter aus einer mindestens

zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der ein erstes Teil (2, 28,

30, 37) an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element (22, 27, 32, 35) aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer

Vielkant-Bolzenmutter (23) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer

Innenseite (7) komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter

ausgebildet und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten

Teils stülpbar ist."

Zur Fassung der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 das Patent mit Beschluß

vom 9. Februar 1998 widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1

im Hinblick auf die DE 33 39 710 C2 und die DE 30 39 931 C2 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin

Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Patentinhaberin im wesentlichen folgendes vor:

Der Platzhalter nach dem erteilten Anspruch 1 sei ein im Vergleich zu den bekannten Platzhaltern für Schienenbefestigungsbolzen billig herzustellender Massenartikel. Gegenüber dem aus der DE 33 39 710 C2 bekannten Platzhalter, dem

nächstkommenden Stand der Technik, sei der erfindungsgemäße Platzhalter in

mehreren Punkten sowohl hinsichtlich seiner Herstellung wie auch seiner Handhabung vereinfacht und weise demzufolge eine insgesamt optimierte Ausgestaltung auf. Die DE 30 39 931 C2 betreffe keinen Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen, sondern einen Dübel für Schienenbefestigungsschrauben. Der

Dübel gemäß der DE 30 39 931 C2 sei ferner für den Einsatz bei Gleisschwellen

außerhalb von Weichen gedacht. Der Fachmann, der sich mit Platzhaltern für

Schienenbefestigungsbolzen bei Weichenschwellen befasse, werde daher den

Dübel nach der DE 30 39 931 C2 außer acht lassen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts

vom 9. Februar 1998 aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 3,

3 Seiten Beschreibung,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2,

3 Seiten Beschreibung, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende vertritt unter anderem die Auffassung, daß das Patent sowohl

in der erteilten Fassung wie auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und

2 im Hinblick auf die DE 33 39 710 C2 und die DE 30 39 931 C2 keinen Bestand

haben könne.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 lautet:

"Platzhalter in Spannbeton-Weichenschwellen für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton

dichter Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer

Schalungsform (1, 31), bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des

Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden

und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels

von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der

Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der

ein erstes Teil (2, 28) an der dem Schalungsboden zugewandten

Seite ein abscherbares Element (27) aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite

eine Aufweitung (6)

zur Aufnahme

einer

Vielkant-Bolzenmutter (15) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer

Innenseite (7) und mindestens teilweise an ihrer Außenseite (8)

komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet

und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar

ist."

Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet:

"Platzhalter in Spannbeton-Weichenschwellen für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton

dichter Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer

Schalungsform (1, 31), bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des

Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden

und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels

von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der

Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der

ein erstes Teil (2, 28) an der dem Schalungsboden zugewandten

Seite ein abscherbares Element (27), das als Verlängerung des ersten Teiles (28), umfassend eine äußere Ringkerbe (26) und eine

daran sich anschließende rotationssymmetrische Nase (27) trapezförmigen Querschnittes, ausgebildet ist, aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer

Vielkant-Bolzenmutter (15) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer

Innenseite (7) und mindestens teilweise an ihrer Außenseite (8)

komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet

und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar

ist."

Hinsichtlich der übrigen zu den (Hilfsanträgen 1 und 2 eingereichten Unterlagen)

sowie weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

B

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Hauptantrag

1.

Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Der mit ihm beanspruchte Platzhalter

für einen Schienenbefestigungsbolzen ist unbestritten neu; er beruht jedoch nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

im Gleisbau tätiger Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder

Bauwesen mit mehrjähriger Erfahrung anzusehen.

2.

Aus der DE 33 39 710 C2 ergibt sich unter Berücksichtigung der für Weichenschwellen als üblich zu unterstellenden Schalungsverhältnisse ein Platzhalter

für einen Schienenbefestigungsbolzen mit

folgenden mit dem Anspruch 1

übereinstimmenden Merkmalen:

-

Eine temporäre, gegen Eindringen von Beton dichte Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform für Spannbeton-Weichenschwellen (Anspruch 1),

-

der Platzhalter (vgl Fig 2) besteht aus einer mindestens

zweiteiligen Kunststoffhülse

(Hülse 5 und Kunststoffkappe 13), von der das erste Teil (Hülse 5), das dem

Schalungsboden zugewandt ist, eine zentrale Bohrung

aufweist und an seiner dem Schalungsboden gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung zur Aufnahme einer

Vielkant-Bolzenmutter (Mutter 10) aufweist, und das zweite

Teil (Kunststoffkappe 13) mit der Aufweitung des ersten Teils

gegenseitig eingreifend zusammenwirkt,

-

das erste Teil ist an einer Lochung im Schalungsboden positioniert (ergibt sich aus Fig 1).

Somit unterscheidet sich der Platzhalter nach dem Anspruch 1 von dem Platzhalter nach der DE 33 39 710 C2 durch folgende zwei Merkmalsgruppen:

1. Die Positionierung des ersten Teils im Schalungsboden erfolgt

durch ein diesen temporär durchsetzendes Verbindungsmittel,

das von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist

und an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element aufweist.

2. Die Aufweitung des ersten Teils ist an ihrer Innenseite komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet, und

das zweite Teil ist über die Aufweitung des ersten Teils

stülpbar.

Hierbei betrifft die erste Merkmalsgruppe die temporäre Festlegung des Platzhalters an dem Schalungsboden ausschließlich auf dessen dem Schalungsboden

zugewandter Seite und die zweite Merkmalsgruppe die abgedeckelte Verdrehsicherung der Mutter im Platzhalter ausschließlich auf dessen dem Schalungsboden

abgewandter Seite. Es ist offensichtlich und auch nicht geltend gemacht worden,

daß sich die unter 1. und 2. genannten Merkmale irgendwie gegenseitig beeinflussen, fördern oder ergänzen. Ein irgendwie gearteter synergetischer Effekt in

Richtung auf einen gemeinsamen technischen Gesamterfolg ist durch die mit

unterschiedlichen Zielrichtungen und an unterschiedlichen Stellen erfolgte jeweilige Ausbildung der beiden Endbereiche des Platzhalters nicht gegeben. Aus dieser Polarität ergibt sich die Konsequenz, daß der Fachmann die Fortentwicklung

eines solchen Platzhalters entsprechend den nach unterschiedlichen Zielrichtungen ausgebildeten beiden Enden in zwei voneinander getrennten Gedankengängen betreibt. Demgemäß kann er bei seiner Entwicklungsarbeit nicht umhin, die

Befestigung von mit Platzhaltern ähnlichen Elementen am Schalungsboden für

Spannbetonschwellen in Betracht zu ziehen. Die Befestigung eines solchen vergleichbaren Elements ist Gegenstand der DE 30 39 931 C2.

Durch diese DE 30 39 931 C2 ist ein Dübel für die Befestigung von Schienen auf

Spannbetonschwellen bekannt, der schon in gleicher Weise an dem Schalungsboden befestigt wird wie jetzt der Platzhalter nach dem Anspruch 1. Figur 1 der

Entgegenhaltung zeigt, daß der - mit dem Platzhalter gleichzusetzende - Dübelkörper 2 mittels einer Lochung 16 im Schalungsboden 10 positionierbar ist und

mittels eines die Bohrung 16 im Schalungsboden 10 temporär durchsetzenden

Verbindungsmittels (zylindrischer Ansatz 6) von der Innenseite der Schalungsform

her befestigbar ist. Weiter weist der Dübel 1 an der dem Schalungsboden 10 zugewandten Seite ein abscherbares Element auf (vgl die Sollbruchstelle 7 iVm

Sp 3, Z 24 bis 29). In Kenntnis dieses Stands der Technik erhält der Fachmann

die Anregung, mit dem Platzhalter entsprechend der DE 33 39 710 C2 ähnlich zu

verfahren, zumal er aus dieser DE 33 39 710 C2 sowieso keine definitive Anweisung erhält, wie die Befestigung des Platzhalters am Schalungsboden erfolgen

soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dübel entsprechend der

DE 30 39 931 C2 eventuell nur für Gleisschwellen außerhalb der Weiche gedacht

ist, denn der hier in Rede stehende Fachmann befaßt sich mit der Befestigung von

Schienen sowohl auf Gleis- wie auf Weichenschwellen und wird folglich bei der

Weiterentwicklung eines Platzhalters nach der DE 33 39 710 C2 die

DE 30 39 931 C2 nicht aus seinen Überlegungen ausschließen, zumal es in beiden Fällen darauf ankommt, daß die Schienenbefestigungsbolzen die vorgeschriebene Lage exakt einnehmen.

Die zweite Merkmalsgruppe betrifft lediglich eine nicht erfinderische konstruktive

Abwandlung des aus der DE 33 39 710 C2 bekannten Platzhalters an seinem dem

Schalungsboden abgewandten Ende. Während dort die Kappe 13 an ihrer Innenseite komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet ist (vgl

Fig 2 iVm Sp 2, Z 15, 16) und die Aufweitung 7 über die Kappe 13 stülpbar ist,

wurde gemäß dem Anspruch 1 einfach die hierzu umgekehrte Anordnung gewählt:

Die Innenseite der Aufweitung ist komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter, und die Kappe ist über die Aufweitung gestülpt. Diese Umkehrung stellt

für den Fachmann lediglich eine in seinem Gutdünken einfache handwerkliche

Maßnahme dar. Daß es irgendwelche Probleme bei der Realisation dieser

Maßnahme geben könnte, wurde von der Patentinhaberin nicht vorgetragen.

Somit gelangt der Fachmann durch einfache Übernahme der aus der

DE 30 39 931 C2 bekannten Befestigung eines Dübels auf die nicht näher angegebene Befestigung des Platzhalters nach der DE 33 39 710 C2 sowie durch

einfache Vertauschung der einander überstülpenden Teile im Bereich der Bolzenmutter zum Gegenstand des Anspruchs 1. Aus diesem Grund kann auch der

von der Patentinhaberin geltend gemachte Gesichtspunkt, daß es sich bei dem

beanspruchten Platzhalter um einen Massenartikel handle, nicht greifen. Beim

Argument "Massenartikel" kann es sich allenfalls um eine Hilfsüberlegung handeln; eindeutig fehlende erfinderische Tätigkeit kann eine solche jedoch nicht ins

Gegenteil umkehren.

Der erteilte Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die weiteren

Ansprüche 2 bis 10.

II.

Hilfsantrag 1

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist ebenfalls zulässig. Er unterscheidet

sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, daß

a) der Platzhalter auf eine Verwendung in Spannbeton-Weichenschwellen eingeschränkt ist,

b) der Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht

(anstatt einer "mindestens zweiteiligen" Kunststoffhülse) und

c) die Aufweitung (6) mindestens teilweise an der Außenseite (8)

komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet ist.

Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit des Platzhalters nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht begründen. Es bedarf für den Fachmann

keiner erfinderischen Tätigkeit, den ebenfalls für die Verwendung in Spannbeton-Weichenschwellen ausgebildeten Platzhalter nach der DE 33 39 710 C2 im

Bedarfsfall als einteilige Kunststoffhülse mit Kappe auszubilden. Dies umso mehr,

als sich eine zweiteilige Hülse nur aus den Zeichnungsfiguren der

DE 33 39 710 C2 ergibt, während im Anspruch 1 und in der Beschreibung nur

immer von der Hülse in der Einzahl die Rede ist. Ferner bietet es sich für den

Fachmann an, wenn er schon die Innenseite der Aufweitung komplementär zur

äußeren Form der Bolzenmutter ausbildet, zur verdrehsicheren Verankerung der

Hülse zugleich auch deren Außenseite mindestens teilweise der äußeren Form

der Bolzenmutter anzupassen. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unterschiedlichen Ausgestaltungen können deshalb die Patentfähigkeit des beanspruchten Platzhalters nicht begründen. Mit dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 fallen auch die Unteransprüche 2 und 3.

III.

Hilfsantrag 2

Auch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist zulässig. Er unterscheidet sich

von dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 dadurch, daß das abscherbare

Element (27) "als Verlängerung des ersten Teils (28), umfassend eine äußere

Ringkerbe (26) und eine daran sich anschließende rotationssymmetrische Nase

trapezförmigen Querschnitts" ausgebildet ist.

Eine derartige Ausbildung des abscherbaren Elements ist durch die Figur 1 der

DE 30 39 931 C2 prinzipiell bekannt, so daß auch die Übertragung dieser Ausbildung auf einen Platzhalter, der im übrigen dem Platzhalter nach dem Hilfsantrag 1 entspricht, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht patentfähig. Mit

ihm fällt auch der Unteranspruch 2.

Rübel

Riegler

Dr. Albrecht

Sperling

Cl/Hu