Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 6 W (pat) 24/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 36 159
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
A
Die Erteilung des Patents auf die am 20. Oktober 1992 eingereichte Patentanmeldung ist am 4. Mai 1995 veröffentlicht worden. Der erteilte Patentanspruch 1
lautet:
"Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer,
gegen Eindringen von Beton dichter, Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform (1, 31) für Serienteile,
insbesondere für Spannbeton-Weichenschwellen, bei dem ein mit
zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines
eine die Position des Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in
einen Schalungsboden und diese Bohrung temporär durchsetzenden
Verbindungsmittels von der Innenseite der Schalungsform her
befestigbar
ist, wobei der Platzhalter aus einer mindestens
zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der ein erstes Teil (2, 28,
30, 37) an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element (22, 27, 32, 35) aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer
Vielkant-Bolzenmutter (23) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer
Innenseite (7) komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter
ausgebildet und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten
Teils stülpbar ist."
Zur Fassung der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 das Patent mit Beschluß
vom 9. Februar 1998 widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
im Hinblick auf die DE 33 39 710 C2 und die DE 30 39 931 C2 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin
Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Patentinhaberin im wesentlichen folgendes vor:
Der Platzhalter nach dem erteilten Anspruch 1 sei ein im Vergleich zu den bekannten Platzhaltern für Schienenbefestigungsbolzen billig herzustellender Massenartikel. Gegenüber dem aus der DE 33 39 710 C2 bekannten Platzhalter, dem
nächstkommenden Stand der Technik, sei der erfindungsgemäße Platzhalter in
mehreren Punkten sowohl hinsichtlich seiner Herstellung wie auch seiner Handhabung vereinfacht und weise demzufolge eine insgesamt optimierte Ausgestaltung auf. Die DE 30 39 931 C2 betreffe keinen Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen, sondern einen Dübel für Schienenbefestigungsschrauben. Der
Dübel gemäß der DE 30 39 931 C2 sei ferner für den Einsatz bei Gleisschwellen
außerhalb von Weichen gedacht. Der Fachmann, der sich mit Platzhaltern für
Schienenbefestigungsbolzen bei Weichenschwellen befasse, werde daher den
Dübel nach der DE 30 39 931 C2 außer acht lassen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts
vom 9. Februar 1998 aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3,
3 Seiten Beschreibung,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2,
3 Seiten Beschreibung, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende vertritt unter anderem die Auffassung, daß das Patent sowohl
in der erteilten Fassung wie auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und
2 im Hinblick auf die DE 33 39 710 C2 und die DE 30 39 931 C2 keinen Bestand
haben könne.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 lautet:
"Platzhalter in Spannbeton-Weichenschwellen für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton
dichter Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer
Schalungsform (1, 31), bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des
Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden
und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels
von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der
Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der
ein erstes Teil (2, 28) an der dem Schalungsboden zugewandten
Seite ein abscherbares Element (27) aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite
eine Aufweitung (6)
zur Aufnahme
einer
Vielkant-Bolzenmutter (15) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer
Innenseite (7) und mindestens teilweise an ihrer Außenseite (8)
komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet
und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar
ist."
Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet:
"Platzhalter in Spannbeton-Weichenschwellen für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton
dichter Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer
Schalungsform (1, 31), bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des
Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden
und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels
von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der
Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der
ein erstes Teil (2, 28) an der dem Schalungsboden zugewandten
Seite ein abscherbares Element (27), das als Verlängerung des ersten Teiles (28), umfassend eine äußere Ringkerbe (26) und eine
daran sich anschließende rotationssymmetrische Nase (27) trapezförmigen Querschnittes, ausgebildet ist, aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer
Vielkant-Bolzenmutter (15) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer
Innenseite (7) und mindestens teilweise an ihrer Außenseite (8)
komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet
und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar
ist."
Hinsichtlich der übrigen zu den (Hilfsanträgen 1 und 2 eingereichten Unterlagen)
sowie weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
B
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
Hauptantrag
1.
Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Der mit ihm beanspruchte Platzhalter
für einen Schienenbefestigungsbolzen ist unbestritten neu; er beruht jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
im Gleisbau tätiger Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Bauwesen mit mehrjähriger Erfahrung anzusehen.
2.
Aus der DE 33 39 710 C2 ergibt sich unter Berücksichtigung der für Weichenschwellen als üblich zu unterstellenden Schalungsverhältnisse ein Platzhalter
für einen Schienenbefestigungsbolzen mit
folgenden mit dem Anspruch 1
übereinstimmenden Merkmalen:
-
Eine temporäre, gegen Eindringen von Beton dichte Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform für Spannbeton-Weichenschwellen (Anspruch 1),
-
der Platzhalter (vgl Fig 2) besteht aus einer mindestens
zweiteiligen Kunststoffhülse
(Hülse 5 und Kunststoffkappe 13), von der das erste Teil (Hülse 5), das dem
Schalungsboden zugewandt ist, eine zentrale Bohrung
aufweist und an seiner dem Schalungsboden gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung zur Aufnahme einer
Vielkant-Bolzenmutter (Mutter 10) aufweist, und das zweite
Teil (Kunststoffkappe 13) mit der Aufweitung des ersten Teils
gegenseitig eingreifend zusammenwirkt,
-
das erste Teil ist an einer Lochung im Schalungsboden positioniert (ergibt sich aus Fig 1).
Somit unterscheidet sich der Platzhalter nach dem Anspruch 1 von dem Platzhalter nach der DE 33 39 710 C2 durch folgende zwei Merkmalsgruppen:
1. Die Positionierung des ersten Teils im Schalungsboden erfolgt
durch ein diesen temporär durchsetzendes Verbindungsmittel,
das von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist
und an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element aufweist.
2. Die Aufweitung des ersten Teils ist an ihrer Innenseite komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet, und
das zweite Teil ist über die Aufweitung des ersten Teils
stülpbar.
Hierbei betrifft die erste Merkmalsgruppe die temporäre Festlegung des Platzhalters an dem Schalungsboden ausschließlich auf dessen dem Schalungsboden
zugewandter Seite und die zweite Merkmalsgruppe die abgedeckelte Verdrehsicherung der Mutter im Platzhalter ausschließlich auf dessen dem Schalungsboden
abgewandter Seite. Es ist offensichtlich und auch nicht geltend gemacht worden,
daß sich die unter 1. und 2. genannten Merkmale irgendwie gegenseitig beeinflussen, fördern oder ergänzen. Ein irgendwie gearteter synergetischer Effekt in
Richtung auf einen gemeinsamen technischen Gesamterfolg ist durch die mit
unterschiedlichen Zielrichtungen und an unterschiedlichen Stellen erfolgte jeweilige Ausbildung der beiden Endbereiche des Platzhalters nicht gegeben. Aus dieser Polarität ergibt sich die Konsequenz, daß der Fachmann die Fortentwicklung
eines solchen Platzhalters entsprechend den nach unterschiedlichen Zielrichtungen ausgebildeten beiden Enden in zwei voneinander getrennten Gedankengängen betreibt. Demgemäß kann er bei seiner Entwicklungsarbeit nicht umhin, die
Befestigung von mit Platzhaltern ähnlichen Elementen am Schalungsboden für
Spannbetonschwellen in Betracht zu ziehen. Die Befestigung eines solchen vergleichbaren Elements ist Gegenstand der DE 30 39 931 C2.
Durch diese DE 30 39 931 C2 ist ein Dübel für die Befestigung von Schienen auf
Spannbetonschwellen bekannt, der schon in gleicher Weise an dem Schalungsboden befestigt wird wie jetzt der Platzhalter nach dem Anspruch 1. Figur 1 der
Entgegenhaltung zeigt, daß der - mit dem Platzhalter gleichzusetzende - Dübelkörper 2 mittels einer Lochung 16 im Schalungsboden 10 positionierbar ist und
mittels eines die Bohrung 16 im Schalungsboden 10 temporär durchsetzenden
Verbindungsmittels (zylindrischer Ansatz 6) von der Innenseite der Schalungsform
her befestigbar ist. Weiter weist der Dübel 1 an der dem Schalungsboden 10 zugewandten Seite ein abscherbares Element auf (vgl die Sollbruchstelle 7 iVm
Sp 3, Z 24 bis 29). In Kenntnis dieses Stands der Technik erhält der Fachmann
die Anregung, mit dem Platzhalter entsprechend der DE 33 39 710 C2 ähnlich zu
verfahren, zumal er aus dieser DE 33 39 710 C2 sowieso keine definitive Anweisung erhält, wie die Befestigung des Platzhalters am Schalungsboden erfolgen
soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dübel entsprechend der
DE 30 39 931 C2 eventuell nur für Gleisschwellen außerhalb der Weiche gedacht
ist, denn der hier in Rede stehende Fachmann befaßt sich mit der Befestigung von
Schienen sowohl auf Gleis- wie auf Weichenschwellen und wird folglich bei der
Weiterentwicklung eines Platzhalters nach der DE 33 39 710 C2 die
DE 30 39 931 C2 nicht aus seinen Überlegungen ausschließen, zumal es in beiden Fällen darauf ankommt, daß die Schienenbefestigungsbolzen die vorgeschriebene Lage exakt einnehmen.
Die zweite Merkmalsgruppe betrifft lediglich eine nicht erfinderische konstruktive
Abwandlung des aus der DE 33 39 710 C2 bekannten Platzhalters an seinem dem
Schalungsboden abgewandten Ende. Während dort die Kappe 13 an ihrer Innenseite komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet ist (vgl
Fig 2 iVm Sp 2, Z 15, 16) und die Aufweitung 7 über die Kappe 13 stülpbar ist,
wurde gemäß dem Anspruch 1 einfach die hierzu umgekehrte Anordnung gewählt:
Die Innenseite der Aufweitung ist komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter, und die Kappe ist über die Aufweitung gestülpt. Diese Umkehrung stellt
für den Fachmann lediglich eine in seinem Gutdünken einfache handwerkliche
Maßnahme dar. Daß es irgendwelche Probleme bei der Realisation dieser
Maßnahme geben könnte, wurde von der Patentinhaberin nicht vorgetragen.
Somit gelangt der Fachmann durch einfache Übernahme der aus der
DE 30 39 931 C2 bekannten Befestigung eines Dübels auf die nicht näher angegebene Befestigung des Platzhalters nach der DE 33 39 710 C2 sowie durch
einfache Vertauschung der einander überstülpenden Teile im Bereich der Bolzenmutter zum Gegenstand des Anspruchs 1. Aus diesem Grund kann auch der
von der Patentinhaberin geltend gemachte Gesichtspunkt, daß es sich bei dem
beanspruchten Platzhalter um einen Massenartikel handle, nicht greifen. Beim
Argument "Massenartikel" kann es sich allenfalls um eine Hilfsüberlegung handeln; eindeutig fehlende erfinderische Tätigkeit kann eine solche jedoch nicht ins
Gegenteil umkehren.
Der erteilte Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die weiteren
Ansprüche 2 bis 10.
II.
Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist ebenfalls zulässig. Er unterscheidet
sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, daß
a) der Platzhalter auf eine Verwendung in Spannbeton-Weichenschwellen eingeschränkt ist,
b) der Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht
(anstatt einer "mindestens zweiteiligen" Kunststoffhülse) und
c) die Aufweitung (6) mindestens teilweise an der Außenseite (8)
komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet ist.
Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit des Platzhalters nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht begründen. Es bedarf für den Fachmann
keiner erfinderischen Tätigkeit, den ebenfalls für die Verwendung in Spannbeton-Weichenschwellen ausgebildeten Platzhalter nach der DE 33 39 710 C2 im
Bedarfsfall als einteilige Kunststoffhülse mit Kappe auszubilden. Dies umso mehr,
als sich eine zweiteilige Hülse nur aus den Zeichnungsfiguren der
DE 33 39 710 C2 ergibt, während im Anspruch 1 und in der Beschreibung nur
immer von der Hülse in der Einzahl die Rede ist. Ferner bietet es sich für den
Fachmann an, wenn er schon die Innenseite der Aufweitung komplementär zur
äußeren Form der Bolzenmutter ausbildet, zur verdrehsicheren Verankerung der
Hülse zugleich auch deren Außenseite mindestens teilweise der äußeren Form
der Bolzenmutter anzupassen. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unterschiedlichen Ausgestaltungen können deshalb die Patentfähigkeit des beanspruchten Platzhalters nicht begründen. Mit dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 fallen auch die Unteransprüche 2 und 3.
III.
Hilfsantrag 2
Auch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist zulässig. Er unterscheidet sich
von dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 dadurch, daß das abscherbare
Element (27) "als Verlängerung des ersten Teils (28), umfassend eine äußere
Ringkerbe (26) und eine daran sich anschließende rotationssymmetrische Nase
trapezförmigen Querschnitts" ausgebildet ist.
Eine derartige Ausbildung des abscherbaren Elements ist durch die Figur 1 der
DE 30 39 931 C2 prinzipiell bekannt, so daß auch die Übertragung dieser Ausbildung auf einen Platzhalter, der im übrigen dem Platzhalter nach dem Hilfsantrag 1 entspricht, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht patentfähig. Mit
ihm fällt auch der Unteranspruch 2.
Rübel
Riegler
Dr. Albrecht
Sperling
Cl/Hu