Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 9 W (pat) 56/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 342.6
(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller hat für das Verfahren seiner am 20. März 1998 eingereichten
Patentanmeldung 198 12 342.6 mit der Bezeichnung "elektroenergetisch-regenerative Nutzdämpfung der Radachsen (geländegängiger) Elektromobile" am
26. März 1998 Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts
beantragt. Dazu hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben sowie - auf eine entsprechende Aufforderung des
Deutschen Patentamts vom 14. August 1998 - einen Patentanwalt seiner Wahl
benannt. Die ebenfalls angeforderte Erklärung des benannten Patentanwalts über
dessen Einverständnis mit der Beiordnung wurde nicht beigebracht. Statt dessen
hat der benannte Patentanwalt die Vertretung unmittelbar übernommen.
Auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über seine wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent-
und Markenamts seine Bedürftigkeit als nachgewiesen angesehen. Mit
Zwischenbescheid vom 18. Januar 1999 hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, daß
mit einer Zurückweisung seines Antrags wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten
Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zu rechnen sei. Er habe bis zum Anmeldetag mehr
als 55 Schutzrechtsanmeldungen auf den verschiedensten technischen Gebieten
eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Seitdem habe er bereits
wieder 23 Verfahrenskostenhilfeanträge gestellt. Durch die Verfahrenskostenhilfe
solle ein bedürftiger Anmelder beim Zugang zum gewerblichen Rechtsschutz und
im Rechtsstreit einem vermögenden Anmelder gleichgestellt werden, jedoch solle
ihm nicht auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozeßführung ermöglicht werden,
von der ein Vermögender bei vernünftiger Einschätzung seiner Sach- und Rechtslage absehen würde. Mutwilligkeit sei auch anzunehmen, wenn die Verwertung
des erstrebten Schutzrechts als nicht aussichtsreich erscheine, weil bisherige
Verwertungsversuche erfolglos waren oder dem Deutschen Patent- und Markenamt die Verwertung nicht bekannt gegeben worden sei, eine Fremdnutzung an der
fehlenden Aufnahmebereitschaft des Marktes und eine Eigennutzung an den
fehlenden Finanzmitteln des Schutzrechtsinhabers scheitere. In einem solchen
Fall sei die Erstreitung des Schutzrechts im Ergebnis nutzlos und deshalb nicht
sinnvoll. Das der Öffentlichkeit gegenüber verantwortliche Deutsche Patent- und
Markenamt könne es sich auf Dauer nicht leisten, unbegrenzt öffentliche Mittel
und unverhältnismäßig viel Zeit und Arbeit in eine Flut möglicherweise zwar patentfähiger, jedoch ersichtlich wirtschaftlich nicht verwertbarer Erfindungen zu investieren, von denen ein sozialer Nutzen und ein Rückfluß der eingesetzten Geldmittel in die öffentlichen Kassen nicht zu erwarten sei.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 27. Februar 1999 u. a. geltend
gemacht, seine Erfindungen stießen durchaus auf Interesse in der Industrie. Hierzu verweist er auf Unterlagen, mit denen er seine Teilnahme an der "Internationalen Messe für Erfindungen" in Genf im Jahre 1997, seine Bemühungen um
Lizenzvergabe für verschiedene Erfindungen ("automatische Aneisungspräventierung von KFZ-Scheibenwischern - im Stand - bei externem Frostklima", "Abbrechklingen-Messer", "Weiterfahrsignalisierungssystem für im Autobahnstau schlafruhende Fahrzeugführer") sowie Kontakte mit Erfinder-Förderstellen und Firmen belegen will.
Mit Beschluß vom 14. April 1999 hat die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluß, es liege kein Interesse an den Erfindungen des
Anmelders vor. Daraus ergebe sich, daß er am Markt vorbei erfunden habe.
Dagegen richtet sich der Beschluß des Antragstellers, der sinngemäß den Antrag
stellt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ihm die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie einen Patentanwalt als Vertreter beizuordnen.
Zur Begründung verweist der Antragsteller u. a. auf die Schwierigkeiten bei der
Vermarktung von Erfindungen, die üblicherweise mehr Zeit in Anspruch nehme als
die Patentabteilung zugestehe. Ernsthafte Lizenzverhandlungen würden seitens
der Industrie häufig erst im Anschluß an die Patenterteilung geführt. Der Antragsteller ist außerdem der Auffassung, das Deutsche Patent- und Markenamt
habe dadurch, daß es mit seinem Schreiben vom 14. August 1998 zur Benennung
eines zur Übernahme bereiten Patenanwalts aufgefordert habe, bereits sein Einverständnis mit der Beiordnung zum Ausdruck gebracht. Darin liege praktisch eine
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, die nachträglich nicht mehr in Frage
gestellt werden dürfe.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da die Versagung der
beantragten Verfahrenskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts im Ergebnis rechtens war.
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.V.m. § 114 ZPO erhält im Verfahren zur Erteilung eines Patents jeder Anmelder, der die Kosten für eine Patentanmeldung
nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung (d. h. das
Erteilungsbegehren) nicht mutwillig erscheint.
Aus dem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 1998 kann der Antragsteller keinen Anspruch herleiten. Dieses Schreiben
entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 133 PatG i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO), wonach es in erster Linie Sache des Antragstellers ist, vor der Entscheidung über
seinen Antrag auf Beiordung eines Patentanwalts einen zur Übernahme der Vertretung bereiten Patentanwalt zu benennen. Eine Bewilligung der Beiordnung
(oder der Verfahrenskostenhilfe insgesamt) kann darin nicht gesehen werden.
Die Patentabteilung hat im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit unzutreffender Begründung - angenommen, daß die Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe im
vorliegenden Fall mutwillig erscheint.
1. Der Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom
20. Dezember 1999 im Verfahren 9 W (pat) 59/98 ausführlich zu den von der angefochtenen Entscheidung der Patentabteilung aufgeworfenen, die Auslegung des
Merkmals "Mutwilligkeit" betreffenden Rechtsfragen geäußert. An seinen damals
vertretenen Auffassungen hält der Senat auch im vorliegenden Zusammenhang
fest. Danach können zwar mangelnde Aussichten für die wirtschaftliche Verwertung eines Patents im Einzelfall die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn gravierende, gegen eine wirtschaftliche
Verwertung sprechende Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Ergebnis nicht entkräftet werden können. Bloße Zweifel an der Verwertbarkeit sind für eine Versagung nicht ausreichend. Ebenso wie für die Annahme von Mutwilligkeit die Gewinnaussichten nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden müssen, bedarf es umgekehrt für den Ausschluß der Mutwilligkeit nicht eines exakten Nachweises, daß das angestrebte Patent wirtschaftlich verwertbar sein wird.
2. Nach Auffassung der Patentabteilung verhält sich der Antragsteller mutwillig,
weil es keine Hinweise gebe, daß auch nur eine seiner bisherigen Erfindungen
wirtschaftlich verwertet worden sei. Soweit danach die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die nicht das jetzige
Verfahren, vielmehr andere Erfindungen bzw. Anmeldungen des Antragstellers
betreffen, kann dem nicht zugestimmt werden.
Zwar kann für die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im konkret vorliegenden Fall
mutwillig ist, durchaus von Bedeutung sein, daß ein Antragsteller mit seinen zahlreichen bisherigen Anmeldungen keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielen konnte.
Dies kann nach der Lebenserfahrung ein Indiz dafür sein, daß auch mit der konkreten verfahrensgegenständlichen Anmeldung keine Verwertungsaussichten verbunden sind.
Die von der Patentabteilung vollzogene automatische Schlußfolgerung von dem
bisherigen Anmeldeverhalten des Antragstellers und von seiner wirtschaftlichen
Erfolglosigkeit auf die Mutwilligkeit der jetzigen Anmeldung ist jedoch mit dem im
Verfahren der Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar. Die Patentabteilung durfte sich daher nicht mit der
bloßen Feststellung begnügen, der Antragsteller habe bislang, trotz seiner zahlreichen Schutzrechtsanmeldungen und Verfahrenskostenhilfeanträge, noch keine
Verwertungserfolge gehabt. Wie der Senat in seinem zitierten Beschluß vom
20. Dezember 1999 ausgeführt hat, kann die Verfahrenskostenhilfe auch in solchen Fällen nur mit Gründen abgelehnt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß
auch der aktuellen Anmeldung voraussichtlich kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden sein wird. Diese Gründe können sich aus dem Erfindungsgegenstand
ebenso ergeben wie aus der Person oder dem Verhalten des Antragstellers oder
aus objektiven Gegebenheiten des Marktes. Die Patentabteilung muß aber auch
den Gesichtspunkten nachgehen, die geeignet sind, das sich aus der bisherigen
wirtschaftlichen Erfolglosigkeit ergebende Indiz zu entkräften. Bei offensichtlich
besonders erfolgversprechenden Anmeldungen ist die Annahme von Mutwilligkeit
z. B. stets fehl am Platz.
3. Im Ergebnis wurde dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe jedoch zu Recht versagt, da sich aus dem der jetzigen Anmeldung zugrundeliegenden Erfindungsgegenstand gravierende Anhaltspunkte im Sinne mutwilligen Verhaltens ergeben.
In den Anmeldungsunterlagen wird eine Vorrichtung beschrieben, mit deren Hilfe
beim Betrieb von Elektrofahrzeugen die Rückgewinnung von Energie möglich sein
soll. Hierzu wird eine Federbewegung des Elektrofahrzeugs über eine Zahnstange
oder einen Riemenantrieb auf den Rotor eines Generators übertragen. Der
Generator wird entsprechend der im Rad gemessenen Beschleunigungen so gesteuert, daß sich insgesamt eine Federungscharakteristik ergibt, die der der konventionellen Gasdruckdämpfer entspricht.
Diese Vorrichtung ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, nennenswerte Effekte im
Sinne der angestrebten Energierückgewinnung in wirtschaftlich sinnvoller Weise
zu bewirken und damit der vom Antragsteller gestellten Aufgabe gerecht zu
werden. Es ist ohne weiteres erkennbar, daß die Energiemenge, die mit Hilfe einer
derartigen Vorrichtung zu gewinnen ist, lediglich einen sehr geringen Umfang
haben kann. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die in den Stoßdämpfern umgewandelte Energie nicht zu einer nennenswerten Aufheizung der Stoßdämpfer
führt, im Gegensatz etwa zu der sehr starken Aufheizung der Bremsscheiben beim
Abbremsen eines Fahrzeuges. Die geringe Energiemenge steht auch im Gegensatz zu dem zu ihrer Gewinnung erforderlichen hohen konstruktiven Aufwand.
Dieser besteht insbesondere darin, daß im Bereich jedes Rades jeweils ein Getriebe, ein Generator und ein Regler eingesetzt werden müssen. Bislang hat sich
bei Kraftfahrzeugen noch nicht einmal die Rückgewinnung der Bremsenergie
durchgesetzt. Der im Vergleich hierzu wesentlich höhere technische Aufwand bei
der hier in Rede stehenden Erfindung sowie die geringe dadurch gewinnbare
Energiemenge lassen eine wirtschaftliche Verwertung der angemeldeten Erfindung als sehr unwahrscheinlich erscheinen, zumal sich die Überlegungen des Anmelders noch im eher theoretischen Stadium befinden und zur Realisierung dieser
Ideen noch ein erheblicher Entwicklungsaufwand betrieben werden müßte.
Die übrigen erfinderischen Aktivitäten und das daraus erwachsene bisherige Anmeldeverhalten des Antragstellers können zwar die Mutwilligkeit der Verfahrenskostenhilfe im hier zu beurteilenden Fall alleine nicht begründen (s. o. 2), jedoch
sind sie durchaus geeignet, die aus dem Erfindungsgegenstand der vorliegenden
Anmeldung hergeleitete Annahme der Mutwilligkeit zu untermauern. Die etwa 85
bisherigen Anmeldungen des Antragstellers betreffen die unterschiedlichsten
technischen Gebiete, darunter den Landmaschinen- und Fahrzeugbau sowie
Schneidewerkzeuge. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, befanden sich unter diesen Anmeldungen auch "perpetua mobilia". Dieses Anmeldeverhalten spricht nicht dafür, daß der Antragsteller sich konsequent um die Entwicklung eines Gedankens bis hin zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit bemüht.
Vielmehr begründet es die Gefahr, daß er sich in der Vielfalt seiner Einfälle verliert
und diese aus einem teilweise noch unausgegorenen Anfangsstadium nicht
herauskommen.
Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung sowie in
seiner Einlassung vom 3. März 1999 vermögen die Annahme mutwilligen Verhaltens nicht zu entkräften. Insbesondere werden dort keinerlei Angaben zur Verwertung der hier verfahrensgegenständlichen Erfindung gemacht. Auch die Hinweise des Antragstellers auf Kontakte und - noch wenig konkrete - Lizenzgespräche bezüglich anderer Erfindungen sind nicht geeignet, seine Erfindertätigkeit
und die mit ihr verbundenen Gewinnaussichten in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
Ko