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BPatG Beschluss vom 03.03.2000 – 34 W (pat) 63/97

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 196 11 475.6-27

hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Lauster und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom

15. September 1997 aufgehoben und die Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus

den Gründen des Bescheids vom 3. Februar 1997 zurückgewiesen. In diesem

Bescheid hat die Prüfungsstelle dem Anmeldungsvorschlag die Schriften

1. DE-OS 24 27 824

2. DE 91 05 502 U1

3. GB 809 413

4. DE 31 16 499 A1

5. US 5 489 464

6. US 2 874 826

7. US 2 620 493

8. DE-OS 19 39 460

9. WO 93/01106

entgegengehalten und die Ansicht vertreten, das Folienelement nach dem seinerzeit geltenden Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus der Zusammenschau der Schriften 1) und 2), ferner enthielten die

Unteransprüche 2 bis 15 im Hinblick auf die Schriften 1) bis 7) keinen erfinderischen Überschuß und schließlich beträfen die Luftkollektoren nach den Ansprüchen 16 bis 19 und die Zelte nach den Ansprüchen 20 bis 22 nicht dieselbe Erfindung wie die Folienelemente nach den Ansprüchen 1 bis 15. Zu den Ansprüchen

16 und 17 sind die Schriften 8) und 9) genannt worden.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt im

Beschwerdeverfahren zuletzt einen neugefaßten Hauptanspruch vor, der folgenden Wortlaut hat:

Verwendung von gasgefüllten Folienelementen für selbsttragende

Zelte mit Boden- und Wandelementen, wobei die Folienelemente

(1) aus mindestens zwei über parallele Schweißnähte miteinander

verbundenen Folien (2, 4) bestehen, die in Längsrichtung eine

Vielzahl von zueinander parallelen Luftkammern (3) ausbilden,

und zumindest bei den Wandelementen (12) auf der jeweils nach

außen weisenden, vorzugsweise dickeren ebenen Trägerfolie (4)

die zweite Folie (2) halbwellenförmig angeordnet ist, ein vorzugsweise abstandsfreies Halbwellenprofil und damit unmittelbar nebeneinander angeordnete Luftkammern (3) bildend, und wobei die

Luftkammern (3) bei einer entsprechenden Biegung der Trägerfolie (4) zu einer Zeltform miteinander in Kontakt bzw Wechselwirkung treten, selbsttragende keilförmige Gewölbeelemente bildend.

Der Anmelder ist der Auffassung, daß der Anmeldungsvorschlag in der Fassung

des nun geltenden Hauptanspruchs durch den bisher aufgedeckten Stand der

Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt sei. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1 zu erteilen.

Er ist ferner der Meinung, das Deutsche Patentamt habe möglicherweise bei der

Prüfung des Anmeldungsvorschlags nicht umfassend recherchiert, weil es im wesentlichen Verpackungsfolien, nicht aber aufblasbare Zelte (IPC-Klasse E 04 H

15/20) entgegengehalten habe. Er regt deshalb die Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt an, damit dort ergänzend recherchiert und sodann die Verwendung der Folienelemente für Zelte nach dem Anmeldungsvorschlag geprüft werden kann.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders und der Gründe des

angefochtenen Beschlusses wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt führt.

Der Anmelder hat mit dem neugefaßten Hauptanspruch sein Patentbegehren auf

eine Verwendung von gasgefüllten Folienelementen für selbsttragende Zelte gerichtet, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar ist, vgl dort

insbes Ansprüche 20 bis 22 und Figur 9 mit zugehöriger Beschreibung. Aufgabengemäß soll die Stabilität eines derart gebildeten Zeltes verbessert und sein

Wärmeleitwert minimiert werden.

Nach einem derartigen Gegenstand hat die Prüfungsstelle bisher, soweit aus der

Akte ersichtlich, nicht gezielt recherchiert, sondern lediglich dessen Uneinheitlichkeit mit den seinerzeit hauptsächlich beanspruchten Folienelementen gerügt.

Diese Vorgehensweise der Prüfungsstelle ist im Hinblick auf die seinerzeit geltenden Patenansprüche nicht zu beanstanden, zumal zu den Folienelementen

umfassend recherchiert und zu den hierauf gerichteten Ansprüchen auch im einzelnen Stellung genommen worden ist.

Nachdem das Patentbegehren nun auf einen anderen Gegenstand gerichtet worden ist, sind die bisher ermittelten Druckschriften nicht geeignet, dessen Patentfähigkeit in Frage zu stellen. Außer der US-Patentschrift 2 620 493, die eine Luftmatratze beschreibt, betreffen die Entgegenhaltungen ausschließlich Verpackungsfolien, deren Verwendung für Zelte weder erwähnt, noch durch diese

Schriften nahegelegt ist. Zudem hat der Senat Zweifel, ob sich der Fachmann bei

seiner Suche nach Lösungen für die Verbesserung der Stabilität und Wärmeisolierung von selbsttragenden Zelten auf dem Gebiet der Verpackungsfolien umsehen wird.

Da zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 bisher keine gezielte Recherche

durchgeführt worden ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß für dessen

patentrechtliche Beurteilung weitere Druckschriften, insbesondere auf dem Gebiet

der aufblasbaren, durch Gasdruck ausgesteiften oder getragenen Zelte (IPC-

Klasse E 04 H 15/20), von Bedeutung sein könnten. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und daraus die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen, ist Aufgabe der Prüfungsstelle.

Der von dem Anmelder nun vorgelegte Hauptanspruch ist im weiteren Prüfungsverfahren lediglich als Formulierungsversuch zu werten. Der Anmelder ist nicht

gehindert, im Rahmen des ursprünglich Offenbarten den nun beanspruchten Gegenstand im Anspruch 1 klarer zu definieren und hierzu Unteransprüche aufzustellen.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Bb