Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 10 W (pat) 14/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Patent 591 01 849

wegen Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen

Winkler und Schuster

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegenstandswertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97

beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf

DM 20.000,-- festzusetzen.

Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für

angemessen.

Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmusterlöschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu

entscheiden.

Bühring

Winkler

Schuster

Hu