Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 10 W (pat) 4/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend das Patent P 41 06 916
hier: wegen Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen
Winkler und Schuster
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegenstandswertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97 beantragt,
den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf DM 20.000,--
festzusetzen.
Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für
angemessen.
Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmusterlöschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu
entscheiden.
Bühring
Winkler
Schuster
Hu/Fa