Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 34 W (pat) 10/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 13 306
… 10.99
hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster sowie die Richter
Hövelmann, Dr. Barton und Dipl.-Ing. Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
- Patentabteilung 44 - vom 17. November 1998 wird als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung, mit dem diese das Patent aufrechterhalten hat. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000
ihrem Einspruch zurückgenommen.
II
Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen, da die
Einsprechende nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Eine Sachentscheidung kann deshalb nicht mehr ergehen
(BPatGE 29, 92).
Lauster
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Bb