Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 34 W (pat) 10/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 13 306

… 10.99

hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster sowie die Richter

Hövelmann, Dr. Barton und Dipl.-Ing. Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

- Patentabteilung 44 - vom 17. November 1998 wird als unzulässig

verworfen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung, mit dem diese das Patent aufrechterhalten hat. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000

ihrem Einspruch zurückgenommen.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen, da die

Einsprechende nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Eine Sachentscheidung kann deshalb nicht mehr ergehen

(BPatGE 29, 92).

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Bb