Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.03.2000 – 9 W (pat) 67/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 14 999 …
hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.- Ing. Bülskämper und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 24. April 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum beidseitigen Bedrucken von Identifikationskarten" in vollem Umfang aufrechterhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum beidseitigen Bedrucken von Identifikationskarten, mit einer Druckstation und einer Wendestation zum Wenden und Weitertransportieren der bedruckten Identifikationskarte, wobei die Druckstation einen Thermodruckkopf, eine Kartentransporteinrichtung zum schrittweisen Vorbeibewegen der Identifikationskarte an dem Thermodruckkopf sowie einen Eingangssensor an ihrer von der Wendestation abgewandten Seite zum Einschalten ihrer Kartentransporteinrichtung bei Zufuhr einer Identifikationskarte und einen Ausgangssensor an ihrer der Wendestation zugewandten Seite zum Ausschalten ihrer Kartentransporteinrichtung aufweist, und wobei die Wendestation einen Rotor mit einer in einer Transportebene für die Identifikationskarte quer zu einer Transportrichtung verlaufenden Drehachse, eine am Rotor angeordnete weitere Kartentransporteinrichtung und eine Einrichtung zum Drehen des Rotors bei zugeführter Identifikationskarte um 180° aufweist, dadurch gekennzeichnet, - daß die weitere Kartentransporteinrichtung als umlaufende Transporteinrichtung ausgebildet ist, die eine einseitig bedruckte, um 180° gewendete Identifikationskarte ohne Änderung ihrer Umlaufrichtung der Druckstation an ihrer der Wendestation zugewandten Seite wieder zuführt, - daß die Kartentransporteinrichtung der Druckstation zum Rücktransport der Identifikationskarte vom Ausgangssensor zum Eingangssensor von einer Hin- in eine Rücktransportrichtung umschaltbar ist, - daß der Ausgangssensor bei Zufuhr der einseitig bedruckten, gewendeten Identifikationskarte von der Wendestation her die in Rücktransportrichtung umgeschaltete Kartentransporteinrichtung der Druckstation einschaltet, - daß der Eingangssensor nach Zufuhr der Identifikationskarte vom Ausgangssensor her die Kartentransporteinrichtung der Druckstation zum Bedrucken der anderen Seite der Identifikationskarte mit dem Thermodruckkopf und zur Zufuhr der beidseitig bedruckten Identifikationskarte zur Wendestation in die Hintransportrichtung zurückschaltet.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet. Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die Gegenstände nach der DE-PS 62 631, der DE 39 07 415 A1, der JP 58-167 347 A mit Abstract M-267 sowie dem Prospekt "DIGICARD 1800 Cardwriters" der M… GmbH in N… in Verbindung mit dem Prospektcover "M1… GmbH … - Typenschilder" und auch nach einem vorbenutzten Druckgerät Modul 1830 gemäß dem Prospekt nicht nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde erhoben. Sie trägt hierzu vor, daß das Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik, insbesondere durch die Gegenstände nach der DE 39 07 415 A1 und nach dem vorgenannten Prospekt und dem Prospektcover nahegelegt sei.
Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vordringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
1. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist eine Vorrichtung berücksichtigt, die der in dem Prospekt "DIGICARD 1800 Cardwriters" der M… GmbH in N… in Verbindung mit dem Prospektcover "M1… GmbH … - Typen schilder" entspricht. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, daß ein Gerät nach diesem Prospekt bzw diesem Cover wegen der benötigten zwei Druckstationen kostspielig sei und relativ viel Platz einnehme. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine vollautomatische Vorrichtung zum beidseitigen Bedrucken von Identifikationskarten bereitzustellen, die bei einfachem Aufbau nur wenig Platz beansprucht.
Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden.
2. Die beanspruchte Vorrichtung ist unstreitig neu. Sie unterscheidet sich von der gattungsbildenden Vorrichtung nach dem zitierten Prospekt und dem Prospektcover unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Die DE-PS 62 631 offenbart eine Kartenwendevorrichtung für eine Druckmaschine, bei der zwei Druckstationen in Form von Druckstempeln verwendet werden, zwischen denen die Wendestation angeordnet ist. Beim Streitpatent findet dagegen nur eine Druckstation mit einem Thermodruckkopf Verwendung.
Der Thermodrucker nach der DE 39 07 415 A1 ist nicht zum automatischen beidseitigen Bedrucken von Identifikationskarten ausgelegt. Demzufolge fehlt ihm zumindest ein Rotor zum Wenden der Karten. Beim Drucker nach der JP 58-167 347 A wird ein einseitig bedrucktes Papierblatt nach Verlassen der Druckstation über eine schleifenförmige Führungsbahn mit dazwischenliegender Wendestation der Druckstation zum Rückseitendruck wieder zugeführt.
In der als Stand der Technik bezeichneten Fig 1 erfolgt die Papierwendung über eine Transportrichtungsänderung des Papiers in der Wendestation, bei den Fig 2 und 3 wird das Blatt in der Wendestation um eine Achse in Transportrichtung des Papiers gedreht. Beim Streitpatent ist dagegen keine schleifenförmige Führungsbahn vorhanden und die Karte wird im Rotor um eine Achse quer zur Transportrichtung gedreht.
3. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. In dem Prospekt der M… GmbH sind 3 Ausführungen einer Vorrichtung zum Bedrucken von Identifikationskarten (nachfolgend als ID-Karte bezeichnet) beschrieben. Die Ausführungen PDC 1810 und PDC 1820 sind im vorliegenden Fall nicht beachtlich. Zur Ausführung PDC 1830 heißt es in dem Prospekt, daß diese dazu geeignet sei, "in einem Arbeitsgang Vorder- und Rückseite oder zweifarbig auf die Karte zu drucken." An anderer Stelle steht: "Die im Modul 1830 eingebaute Kartenwendestation erlaubt in Verbindung mit einem zweiten Druckwerk das Beschriften der Karten auf der Vorder- und Rückseite in einem Arbeitsgang". Eine Vorrichtung gemäß dem Prospekt soll in der Streitpatentschrift Sp 1, Z 6 - 20 beschrieben sein. Sie soll nach Angaben der Patentinhaberin alle im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmale aufweisen, wobei dem Prospekt die Merkmale Thermodruckkopf, Rotor mit quer zur Transportrichtung verlaufender Drehachse sowie Eingangs- und Ausgangssensor nicht zu entnehmen sind. Aus den Angaben im Prospekt folgt, daß die Vorrichtung für den Vorder- und Rückseitendruck zwei in Reihe angeordnete Druckwerke benötigt, zwischen denen die Wendestation liegen dürfte. Daß die zwei Druckwerke wahlweise ohne Verwendung der Wendestation mit verschiedenen Farben auf eine Seite der ID-Karte drucken können, ist im weiteren nicht beachtlich. Aufgrund der Anordnung der beiden Druckwerke für den Beidseitendruck ist die Vorrichtung kostspielig und nimmt relativ viel Platz in Anspruch. Aus dieser Druckschrift erhält der Fachmann, hier ein Ingenieur der Feinwerktechnik mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Steuerungselektronik und mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der ID-Karten-Drucker, keine Anregung, gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nur eine Druckstation für den Beidseitendruck zu verwenden und den Rotor an der Ausgangsseite der Kartentransporteinrichtung anzuordnen, sowie die gesamte Transporteinrichtung für die Karte über Sensoren zu steuern.
Aus der DE 39 07 415 A1 ist ein Thermodrucker für ID-Karten, dort Ausweiskarten genannt, bekannt. Dieser Thermodrucker ist im Automatikbetrieb dafür ausgelegt, die ID-Karten ausschließlich einseitig zu bedrucken. Der Drucker kann für einen Mehrfarbendruck auf eine Seite der Karte mehrere Druckwerke für jede Farbe aufweisen, oder ein Druckwerk für mehrere Farben. Wird nur ein Druckwerk für mehrere Farben verwendet, weist das Farbband verschiedenfarbige Abschnitte auf, die jeweils nach einem Farbdrucklauf bzw Druck auf der Karte abwechselnd unter dem Thermodruckkopf durchlaufen. Die Karte wird dabei über einen Eingangs- und einen Ausgangssensor und eine Steuerschaltung für die Transporteinrichtung so transportiert, daß jeweils ein Farbauftrag einer Farbe in Vorwärtstransportrichtung erfolgt, dann ein Rücktransport der Karte vorgenommen wird und wieder in Vorwärtsrichtung mit einer neuen Druckfarbe gedruckt wird. Wird für den Mehrfarbendruck nur ein Druckwerk verwendet, ergibt sich somit gegenüber der anderen Bauform eine kürzere Bauweise und der Drucker wird eventuell preiswerter.
In der Druckschrift ist weiterhin in Sp 6, Z 29 - 39 beschrieben, daß die Möglichkeit vorgesehen ist, Karten von Hand einzugeben und zu bedrucken. Auch hierbei erfolgt die Transportsteuerung über den Eingangs- und den Ausgangssensor. Die Karte wird dabei an der Ausgabeseite der Vorrichtung zugeführt, mit der Transporteinrichtung zur Eingangsseite zurückgeführt und dann in Vorwärtsrichtung bedruckt. Ihre Ausgabe erfolgt an der Ausgabenseite. Es ist jedoch nicht angegeben, ob auf diese Weise ein Rückseitendruck auf einer bereits einseitig bedruckten Karte möglich ist. Die Beschreibung läßt eher darauf schließen, daß neben einer automatischen Kartenbeschickung auch eine Einzeleingabe von Karten per Hand möglich ist, wobei nur eine Seite der Karte bedruckt wird. Da diese Druckschrift somit keine Anregung für ein beidseitiges Bedrucken von ID-Karten liefert, werden durch sie die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nahe gelegt.
Die beiden Vorrichtungen nach dem genannten Prospekt MAKIDATA und nach der DE 39 07 415 A1 stellen jeweils für sich voll funktionsfähige Geräte dar, die ihre jeweiligen Aufgaben zufriedenstellend lösen. Die Vorrichtung nach dem Prospekt ermöglicht einen Mehrfarbendruck und einen Vor- und Rückseitendruck mit mehreren hintereinander angeordneten Druckwerten und einem dazwischenliegenden Rotor. Bei der Vorrichtung nach der DE 39 07 415 A1 ist ausschließlich ein einseitiger Mehrfarbendruck mit einem einzigen Druckwerk vorgesehen. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents einzelne Merkmale dieser beiden Geräte miteinander zu kombinieren. Selbst wenn es für den Fachmann noch nahegelegen hätte, die Druckwerke nach dem Prospekt durch ein einziges für einen Mehrfarbendruck zu ersetzen, so bedurfte es immer noch weiterreichender Überlegungen, um zu erkennen, daß der Rotor mit einer die Karte nur in einer Richtung bewegenden weiteren Kartentransporteinrichtung versehen werden konnte, so daß diese in Verbindung mit dem Ausgangssensor, der Kartentransporteinrichtung der Druckstation und der zugehörigen Steuerung einen Rücktransport der gewendeten Karte bis zum Eingangssensor erlauben. Der übrige Stand der Technik nach der DE-PS 62 631 und nach der JP 58-167 347 A liegt - wie sich aus den Ausführungen zur Neuheit ergibt - dem Beanspruchten noch ferner, so daß er weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der genannten Druckschriften dieses nahelegen könnte.
Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand. Winklharrer Küstner Bülskämper Rauch prö