Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.03.2000 – 21 W (pat) 51/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 14. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 03 544.2-35 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patentamts vom 1. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Chirurgisches Instrument zum Anbringen von V- oder U-förmigen Klammern" ist am 8. Februar 1993 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 07.02.92 (Aktenzeichen P 42 03 606.2) eingereicht worden. Mit Beschluß vom 1. Juli 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung aus den Gründen des Erstbescheids als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik genannt worden:
(1) (2) (3) (4) (5) EP 0 087 938 B1 DE 37 04 759 C1 EP 0 269 226 A1 DE 34 04 104 C1 EP 0 409 569 A1. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1-3 und angepaßte Beschreibungsseiten 1 und 2 eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 3, der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung S 1 und 2, im übrigen, S 3 bis 5 sowie 1 Blatt Zeichnungen, gemäß den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Endoskopisches Instrument zum Anbringen von V- oder U-förmigen Klammern, mit einem Magazin, in dem die Klammern in wenigstens einer Reihe hintereinander angeordnet sind, einem Vorschubelement, das jeweils die dem distalen Ende des Instruments nächste Klammer aus einer Öffnung am distalen Ende ausschiebt, einem Schubmechanismus zum Vorschieben des Vorschubelements, der durch ein am proximalen Ende angeordnetes Betätigungselement betätigbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß am distalen Ende des Instruments ein Nachlademagazin ansetzbar ist, aus dem Klammern in das Magazin des Instruments überführbar sind, daß die Klammern beim Nachladen in einer Richtung vorgeschoben werden, die der Richtung beim Ausstoß einer Klammer entgegengesetzt ist, daß durch das Nachladen des Magazins eine Feder gespannt wird, die Bestandteil des Vorschubmechanismus ist und daß das Instrument einen Querschnitt aufweist, der ein Einsetzen in einen Endoskop- Schaft mit geringem Lumen erlaubt.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt gemäß S 2 le Abs ff der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein endoskopisches Instrument zum Anbringen von V- oder U-förmigen Klammern derart weiterzubilden, daß der Nachladevorgang einfach und ohne Sterilitätsverlust auszuführen ist.
Die Anmelderin trägt dazu vor, daß aus (5) zwar ein endoskopisches Instrument nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt sei, ein Nachladen dieses Instruments vom distalen Ende her, insbesondere mit Hilfe eines Nachlademagazins, sei jedoch nicht beschrieben oder als möglich erkennbar. Dieses bekannte Gerät sei vielmehr ein Einweg-Instrument, dessen Magazin während der Montage geladen werde. Keines der mit dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 beanspruchten Merkmale sei vorhanden oder nahegelegt.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, der Patentanspruch 1 beruht auf der Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 4 und 6, die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 5. Doch auch der nunmehr mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus (5) sind endoskopische Instrumente zum Anbringen von Klammern, hier insbesondere U-förmigen, bekannt, (s. Bezeichnung und Abstract), mit - einem Magazin (z.B. 137' in Fig 44; s. auch die Figuren 2 und 55), in dem die Klammern (138'; 22; 233') in einer Reihe hintereinander angeordnet sind, - einem Vorschubelement (139'; 65, 232'), das jeweils die dem distalen Ende des Instruments nächste Klammer aus einer Öffnung am distalen Ende ausschiebt, und - einem Schubmechanismus zum Vorschieben des Vorschubelements, der durch ein am proximalen Ende angeordnetes Betätigungselement (18 in Fig 1; 112' in Fig 27; 222' in Fig 46) betätigbar ist.
Darüber hinaus weisen diese Instrumente einen Querschnitt auf, der ein Einsetzen in einen Endoskopschaft mit geringem Lumen erlaubt (s. Sp 1 Z 48 ff u Sp 2 Z 27- 31). Demgegenüber verbleibt im Patentanspruch 1 als neu, - daß am distalen Ende des Instruments ein Nachlademagazin ansetzbar ist, aus dem Klammern in das Magazin des Instruments überführbar sind, - daß die Klammern beim Nachladen in einer Richtung vorgeschoben werden, die der Richtung beim Ausstoß einer Klammer entgegengesetzt ist, und - daß durch das Nachladen des Magazins eine Feder gespannt wird, die Bestandteil des Vorschubmechanismus ist.
Die Instrumente nach (5) sind Einweginstrumente (s. u.a. Abstract: "... disposable apparatus ..."), die nach einmaligen Gebrauch ganz (Ausführungsbeispiele nach Fig. 1-26, vgl. auch Sp 11 Z 3-7, und Fig 27-45, vgl. auch Sp 23 Z 5/6), alternativ bis auf den Handgriffteil (Ausführungsbeispiel nach Fig 46-59, vgl. auch Sp 29 Z 31-35) weggeworfen werden. Ein Nachladen dieser Instrumente ist deshalb nicht erforderlich. (Das Laden dieser Instrumente mit der dargestellten Reihe von Klammern ist nicht beschrieben. Es erfolgt ersichtlich zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Montage). Sobald ein solches Instrument, z.B. aus Kostengründen, für den mehrmaligen Gebrauch zu konzipieren ist, steht der Fachmann auch vor der Aufgabe, eine geeignete Möglichkeit zum Nachladen des Instruments vorzusehen. Dazu ist ihm von chirurgischen Vorrichtungen zum Anbringen von Klammern und Clips nicht nur der Wunsch nach einfachem und schnellem Nachladen insbesondere auch unter sterilen Bedingungen, entsprechend der für die vorliegende Anmeldung genannten Aufgabe, bekannt (s. zB. (2) Sp 1 Z 49-53 u. (3) Sp 4 Z 23-27), sondern auch der mit dem ersten im Patentanspruch 1 als neu verbliebenen Merkmal beanspruchte Lösungsansatz, das Nachladen mit einem am Instrument ansetzbaren Nachlademagazin (11 in (2), 60 in (3)), aus dem Klammern in das Magazin des Instruments überführbar sind, durchzuführen.
Das Magazin zum Einfüllen einer Reihe hintereinander liegender, C-förmiger Scalp-Clips nach (2) wird zwar am proximalen Ende des Magazins 4 des dort beschriebenen Scalpclipanlegegerätes angesetzt, die dem Vorschub der Clips dienende Rollfeder wird dazu proximal zur Einfüllöffnung mit ihrem Gehäuse 6 fixiert. Wenn jedoch aus konstruktiven Gründen, etwa wegen der engen Verhältnisse im geringen Querschnitt des das Magazin enthaltenden Schaftes des endoskopischen Instruments ein Einfüllen am proximalen Ende des Magazins nicht möglich erscheint, liegt es nahe, ein Nachladen vom proximalen Ende her in Erwägung zu ziehen und derart vorzusehen, daß die Klammern beim Nachladen in einer Richtung vorgeschoben werden, die der Richtung beim Ausstoßen einer Klammer entgegen gesetzt ist, wie im zweiten als neu verbleibenden Merkmal des Patentanspruchs 1 angegeben, und dazu das Nachlademagazin am distalen Ende des Instruments anzusetzen. Dies ist u.a. im Prinzip aus (3) bekannt (auch wenn dieses Gerät im übrigen mit dem Anmeldungsgegenstand nicht weiter vergleichbar ist, weil es zum gleichzeitigen Setzen zweier Klammerreihen dient) und auch in (1) erwähnt (Sp 9 Z 14-19), wonach das - herausnehmbare - Magazin des beschriebenen medizinischen Klammerinstruments von beiden Enden her geladen werden kann.
Die Maßnahme, durch das Nachladen des Magazins eine Feder zu spannen, die Bestandteil des Vorschubmechanismus ist, entsprechend dem letzten im Patentanspruch 1 als neu verbleibenden Merkmal, ist als handwerklich anzusehen. Sie ist dem Fachmann aus nachfüllbare Magazine enthaltenden Geräten des täglichen Gebrauchs geläufig. Es sei hier beispielsweise nur an übliche Papierklammergeräte erinnert. Prinzipielle Schwierigkeiten, die einer solchen Lösung entgegenstehen könnten, sind nicht vorgebracht worden und auch nicht erkennbar.
Hechtfischer Klosterhuber Franz Haaß Ko