Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.03.2000 – 27 W (pat) 234/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 66 135.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden,

des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. August 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Bezeichnung "FOTOFIT" soll Markenschutz für folgende Waren und Dienstleistungen erhalten:

"Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger, gespeicherte

Computer-Betriebsprogramme

und Computer-Software;

Computer und Datenverarbeitungsgeräte sowie daraus

zusammengestellte Anlagen, enthaltend Computer-Peripheriegeräte,

Computer-Tastaturen,

Computer-Laufwerke,

Trackball, Computer-Maus, Computer-Hardware; bespielte

und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art (Kassetten,

Schallplatten, Compact, Disks, CD-ROM's, CD-i, Mini-Disks,

DVD, DAT-Bänder und DAT-Kassetten, Video, Disketten,

Hardcopy), Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild.

Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften

aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine,

Broschüren, Kataloge, Periodica, Werbeschriften, Plakate,

Fotographien, Bilder, sämtliche vorgenannten Waren in

gebundener Form, Loseblattsammlung und Hardcopy-Version; Farbdrucke, Glückwunschkarten, Postkarten, graphische Darstellungen, Handbücher, Karten (geographische),

Landkarten, Lehrmittel (ausgenommen Apparate), auch als

Unterrichtsmittel geeignet; Spielkarten, Unterrichtsmittel in

Form von Spielen; Abziehbilder, Abreißkalender, Adressenstempel, Aktenordner, Aktenhüllen; Verpackungsbehälter

aus Papier oder Kunststoff, nämlich Beutel, Hüllen und Tragetaschen.

Dienstleistungen eines Verlages, nämlich Herausgabe und

Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen aller Art, einschließlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Periodica, auch

in maschinenlesbarer/elektronischer Form, einschließlich als

Online-Version.

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Design, Aktualisierung und Vermietung von Computer-

Software; Computerberatungsdienste; Internet-Präsentation,

einschließlich Erstellen von Home-Pages für eigene Zwecke

und Dritte; Erstellen und Verbreiten von Datenbanken, auch

Online abrufbar; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluß eines Beamten

des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es liege

eine sprachregelgerecht gebildete Wortkombination vor. "FIT" sei iSv "tauglich, gut

trainiert, in Form, fähig zu Höchstleistungen" trotz seiner englischen Wurzeln

Bestandteil der deutschen Sprache. Wenngleich der Bedeutungsursprung im körperlichen bzw sportlichen Bereich angesiedelt sei, erschließe sich die beschreibende Wirkung des Begriffs ohne weiteres auch auf anderen Bereichen. Damit

ergebe sich eine im Vordergrund stehende deskriptive Bedeutung der Anmeldung

in dem Sinne, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Druckbereich besondere Leistungsfähigkeit aufwiesen oder dem Abnehmer eine solche

vermittelten. Dieser Sinngehalt liege für große Teile des angesprochenen Verkehrs ohne weiteres nahe; einer analysierenden Betrachtungsweise oder besonderer Gedankenschritte bedürfe es hierfür nicht.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren, welches sie im

wesentlichen wie folgt ergänzt: "FOTOFIT" sei eine originelle Wortneuschöpfung,

die sich einfach einpräge und den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis

auf die Herkunft so gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen aus einem

bestimmten Betrieb diene. Bereits der Begriff "FIT" weise unterschiedliche Bedeutungen auf, die in verschiedene Richtungen gingen. Insbesondere in der Kombination mit "FOTO" sei die Zuweisung eines eindeutig im Vordergrund stehenden

Bedeutungsinhalts nicht möglich. Denkbare Sinngehalte seien, daß es sich um

leistungsstarke Waren und Dienstleistungen handele, oder aber um solche, die zu

anderen Geräten "paßten", also leicht kompatibel seien; ebenso könne hierin auch

der Hinweis auf eine schnelle Durchführung oder aber eine einfache unproblematische Ausführung gesehen werden. Nach von ihr durchgeführten

Recherchen gebe es über 300 eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil

"FIT" und etwa 190 mit dem Element "FOTO". In "FOTOFIT" eine unmittelbar

beschreibende Angabe zu sehen, stehe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Die angemeldete Bezeichnung sei daher auch nicht

konkret freihaltungsbedürftig. Hilfsweise wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache begründet. Einer

Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke stehen die Bestimmungen des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 nicht entgegen.

Zwar mögen die Einzelbestandteile, aus denen das angemeldete Markenwort

gebildet ist, je für sich beschreibend und somit schutzunfähig sein, für die

Gesamtbezeichnung gilt diese Beurteilung aber nicht. "FOTOFIT" stellt einen

- deutschen - Phantasiebegriff dar, dem für die betreffenden Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger, unmittelbar im Vordergrund stehender Sinngehalt

zugeordnet werden kann. Daß diese Wortkombination bereits in Gebrauch sei,

behauptet auch die Markenstelle nicht. Mitbewerber der Anmelderin benötigen sie

in keiner Weise, um in beschreibender Art auf konkrete Eigenschaften oder die

Bestimmung ihrer Erzeugnisse und Dienstleistungsangebote hinweisen zu können.

Läßt sich mithin ein Freihaltungsinteresse der Konkurrenzunternehmen nicht feststellen, so sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu hoch

anzusetzen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, welches vorliegend vorhanden ist. Für die überwiegende Mehrzahl der angesprochenen Publikumskreise wirkt die angemeldete Bezeichnung in

ihrer Gesamtheit wie eine Marke, nicht aber als deskriptive Angabe. Ihr kommt die

Eignung zu, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Art

zu beeinflussen. Zwar mag nicht völlig ausgeschlossen sein, was auch die

Anmelderin selbst in der Sache einräumt, daß - ganz unterschiedliche - warenbezogene Vorstellungen in die Marke hineingelesen werden können. Derartige nicht

glatt beschreibende produktbezogene Anspielungen stehen aber einer Schutzgewährung letztlich nicht entgegen; auch "sprechende" Marken können - wie hier -

unterscheidungskräftig sein.

Eines Eingehens auf die von der Anmelderin angeführten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bedarf es nicht. Die zahlreichen nachgewiesenen

Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen "FOTO" und "FIT" mögen für

sich gesehen nicht unmittelbar präjudizierend sein (vgl BPatGE 32, 5, 9

"CREATION GROSS"), sie zeigen aber doch an, daß die Markenstelle im vorliegenden Fall einen zu strengen Maßstab gewählt hat, der mit der eigenen

Amtspraxis im ganzen kaum vereinbar ist (vgl auch BGH BlPMZ 1991, 26, 27 reSp

"NEW MAN", wonach vergleichbare Anmeldungsfälle und dem Verkehr bekannte

Bezeichnungsgepflogenheiten bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu

berücksichtigen sind).

Der angefochtene Beschluß konnte somit keinen Bestand haben und war auf die

Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

Richter Albert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Viereck

Friehe-Wich

Viereck

Mr/Fa