Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.03.2000 – 3 ZA (pat) 4/00

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 3 ZA (pat) 4/00 zu 3 Ni 50/92

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(Aktenzeichen) …

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 50/92

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 50/92 gewährt.

G r ü n d e :

I. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 50/92 begehrt. Während die Nichtigkeitsbeklagte hiergegen innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag mit der Begründung widersprochen, die Nichtigkeitsakte enthalte umfangreiches experimentelles Material, das Grundlage für die Diskussion in der zweiten Instanz gewesen sei. Dieses Material sei nicht öffentlich zugänglich und bilde die Grundlage für weitere Forschungsarbeiten. Die Nichtigkeitsklägerin habe daher ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse an der Geheimhaltung der Akte.

II. Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 50/92 hat Erfolg, weil die Nichtigkeitsklägerin ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht substantiiert dargetan hat (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren steht grundsätzlich jedermann frei, es sei denn, die beklagte Patentinhaberin oder auch die Nichtigkeitsklägerin (BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht VIII) haben ein der freien Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Hierzu gehören alle beim Bundespatentgericht erwachsenen Aktenteile.

Die Nichtigkeitsklägerin hat nicht dargelegt, daß ihr Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, sich über den Inhalt der Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu informieren und bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen, Vorrang hat (BPatGE 22, 66). Daß die Akte umfangreiches experimentelles Material enthält, das Grundlage für weitere Forschungsarbeiten ist, rechtfertigt grundsätzlich keine Ausnahme von der freien Akteneinsicht. Die Nichtigkeitsklägerin hat die entsprechenden Aktenteile nicht im einzelnen benannt. Es kann demgegenüber nicht Aufgabe des Senats sein, die Verfahrensakte daraufhin zu überprüfen, ob Teile enthalten sind, die die Interessen der Nichtigkeitsklägerin objektiv berühren könnten, damit eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und der Nichtigkeitsklägerin stattfinden kann (s.a. BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 39; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 10 mwN).

Grüttemann Trüstedt Sredl Fa