Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.03.2000 – 29 W (pat) 21/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 628 539
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Meinhardt, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die
M… AG
in
V…
(L…)
begehrt
Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für ihre IR-Marke Nr. 628 539
"Pico Bello",
die für die Waren und Dienstleistungen
Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver; préparations
pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser; savons; parfumerie, huiles
essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices.
Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans d'autres
classes; produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies;
papeterie; adhésifs (matières colantes) pour la papeterie ou le ménage;
matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau
(à l'exception des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à
l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non
comprises dans d'autres classes); cartes à jouer caractères d'imprimerie;
clichés.
Publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale;
travaux de bureau.
Assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires immobilières.
Construction; réparation; services d'installation.
Destruction d'ordures; mise à jour de logiciels; architecture; gestion de lieux
d'expositions; services de bar; conseils en construction; consultation en
matière de sécurité; conseils en propriété intellectuelle; consultation
professionnelle (sans rapport avec la conduite des affaires); consultation en
matière d'ordinateur; orientation professionnelle; reportages
photographiques; approvisionnement; location de temps d'accès à un
centre serveur de bases de données; programmation pour ordinateurs;
location d'ordinateurs; élaboration (conception) de logiciels; dessin
industriel; services de dessinateures de mode; services de dessinateurs
pour emballages; imprimerie; impression lithographique; authentification
d'œuvres d'art; étalonnage (mesurage); déblayage de combles; recherche
et développement de nouveaux produits (pour le compte de tiers); maisons
de vacances; composition florale; jardinage; horticulture; services de
jardiniers paysagistes; location de logements temporaires; concession de
licences de propriété intellectuelle; services de dessinateurs d'arts
graphiques; réservation d'hôtels; services hôteliers; décoration intérieure;
cantines, services d'échanges de correspondance; essai de matériaux;
recherches légales; agences de surveillance nocturne; ouverture de
serrures; impression en offset; expioitation de brevets; photographie;
photocomposition; établissement de plans pour la construction; étude de
projets techniques; programmation pour ordinateurs; services de
contentieux; contrôle de qualité; entretien de pelouses; bureaux de
rédaction; restaurants à service rapide et permanent (snack-bars);
prospection géologique; protection civile; restaurants libre-service;
accompagnement (escorte); stylisme (esthétique industrielle); bains turcs;
services de traduction; gérance de droits d'auteur; location de logiciels
informatiques; location de matériel pour exploitations agricoles; location de
distributeurs automatiques; restauration (repas); enregistrement (filmage)
sur bandes vidéo."
international registriert worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat der Marke wegen
des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft den Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland verweigert. Bei der Schutz suchenden Wortmarke handele es sich
um eine allgemeine werbeübliche Anpreisung, die lediglich auf die hohe Qualität
der Waren und Dienstleistungen hinweise. Der Begriff "picobello" bedeute so viel
wie "sehr fein, sehr sauber, tadellos gut" und sei in dieser Bedeutung Bestandteil
der deutschen Sprache geworden. Zwar sei die Schreibweise des Begriffs in zwei
Wörtern mit jeweils einem Großbuchstaben am Wortanfang lexikalisch nicht
nachweisbar, der Verkehr werde der Schreibweise aber keinen betriebskennzeichnenden Gehalt beimessen, zumal auch in Lexika unterschiedliche Schreibweisen dieses Begriffs vorkämen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Da ein Freihaltungsbedürfnis für die wegen ihrer Schreibweise mehrdeutigen Marke nicht
nachweisbar sei, seien an die Unterscheidungskraft geringe Anforderungen zu
stellen. Das Wort "picobello" werde vornehmlich zur näheren Bestimmung der
Worte "sauber" und "angezogen" verwendet. Die dadurch hervorgerufenen
Vorstellungen im Sinne von "ausgezeichnete Sauberkeit" bzw. "ausgezeichnete
Kleiderwahl" seien
für die Eigenschaften der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen aber nicht unmittelbar beschreibend oder bedeutsam, so daß der
IR-Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat zur Bedeutung und Verwendung des Begriffs "picobello" Recherchen u.a. im Internet angestellt, deren Ergebnis mit der Markeninhaberin in der
mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die
Beschwerdebegründung und die Amtsakte IR 628 539 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg. Der international registrierten Marke muß der Schutz verweigert werden,
weil für nahezu alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche Waren und
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies B
Nr. 2 PVÜ).
1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff "picobello", der
aus den niederdeutschen "pük" ((cid:206) piekfein) und dem italienischen "bello"
(schön) gebildet wurde, in der deutschen Umgangssprache gebräuchlich und
bedeutet so viel wie "tadellos, ausgezeichnet, sehr fein, vorzüglich" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bertelsmann, Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, 2. Aufl.; Bertelsmann, Die neue deutsche Rechtschreibung), wobei die Schreibweise variiert ("pikobello, picobello", auf verschiedenen
Websites u. a. auch "pico bello" oder "pico-bello"). Eine Verwendung in
Verbindung mit Kleidung oder Sauberkeit ist zwar nachweisbar, die Definitionen
des Begriffs "picobello" in Lexika lassen jedoch nicht auf eine Einschränkung
der Verwendung auf die Bereiche der Kleidung und Sauberkeit schließen. Der
Begriff wird vielmehr in den o.g. Bedeutungen auch in anderem Zusammenhang verwendet. So ergab eine Internetrecherche, neben verschiedenen
Verwendungen in Verbindung mit Kleidung und Sauberkeit etwa im "wortschatz
lexikon" des Projekts Deutscher Wortschatz der Universität Leipzig Anwendungsbeispiele wie "das picobello angelegte Pflaster" oder "... Hausbesitzer
aus den Werkssiedlungen, die ihren Besitz picobello halten". In Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl. findet sich der Ausdruck "ein
picobello Wein". Auch auf einer Website betreffend Früchte und Blumen wird
"pico bello" schlagwortartig verwendet, auf einer anderen Website wird von
einem "picobello Kuhklo" gesprochen.
Dieser Begriff eignet sich deshalb für praktisch alle Bereiche von Waren und
Dienstleistungen als schlagwortartiger Hinweis auf eine hohe Qualität. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der
Waren und Dienstleistungen der IR-Marke Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169,
1171 "FOR YOU") und beschreibt die Eigenschaften zumindest eines Großteils
dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar. Sofern dieser Begriff für einzelne Waren und Dienstleistungen doch noch nicht ganz üblich sein sollte,
kommt er einer unmittelbar beschreibenden Angabe, für die ein Freihaltungsbedürfnis besteht, jedenfalls sehr nahe. Wie oben festgestellt wurde, handelt es
sich bei der angemeldeten Marke um einen Begriff des allgemeinen
Sprachgebrauchs, der häufig als schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter verwendet wird. Der Verkehr wird dieses Wort, das einen deutlichen, starken Sachbezug zu allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist, wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht nur für die Waren und
Dienstleistungen, die es unmittelbar beschreibt, sondern für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,
1167, 1168 "YES").
2. Die Schreibweise der Marke kann den Schutz nicht begründen. Wie bereits
oben näher ausgeführt,
ist der angemeldeten Begriff
in verschiedenen
Schreibweisen, wenn auch nicht in der konkret angemeldeten, nachweisbar.
Der Verkehr, der ohnehin besonders bei fremdsprachigen Wörtern und nicht
zuletzt auch infolge der Rechtschreibreform oft hinsichtlich der korrekten
Schreibweise unsicher ist, wird darum auch bei der Schreibung der IR-Marke
nicht an einen phantasievollen betrieblichen Herkunftshinweis denken. Aus
diesem Grund macht die Schreibweise "Pico Bello" auch nicht zu einem
schutzfähigen mehrdeutigen Begriff (im Sinne von BGH GRUR 1995, 269
"U-KEY" oder BGH GRUR 1997, 627 "à la carte"), zumal die IR-Marke den angesprochenen Verkehrskreisen stets in Verbindung mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen begegnet. In diesem Zusammenhang aber drängt
sich ein Verständnis als werbeübliche reine Sachangabe direkt auf, während
der Gedanke an eine Azoreninsel und an einen Hundenamen oder an die italienische Wortfolge "klein schön" sehr fern liegt.
Meinhardt
Friehe-Wich
Guth
Cl/Na