Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 23.03.2000 – 25 W (pat) 34/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig

eingetragene Marke 394 02 760

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Marke 394 02 760 ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken

1 021 460

"MICROSAN" und die Beschwerdeführerin aus

ihrer Marke

IR R 397 821 "MIGROS" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 4. August 1999 der Widerspruch aus der Marke IR R 397 821 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 1 021 460 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 394 02 760 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke IR R 397 821 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin

ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des

Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb

nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3

MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin

der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch

den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch

eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des

Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu

Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß

besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts

wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl

BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Knoll

Brandt