Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 23.03.2000 – 6 W (pat) 37/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 23. März 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 10 773.0-25 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dr. Albrecht und Dipl.- Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patentamts hat die am 28. März 1994 mit der Bezeichnung "Mehrgeschoßiges Wohngebäude aus Betonfertigbauteilen" eingegangene Patentanmeldung P 44 10 773.0-25 mit Beschluß vom 29. Juli 1998 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 27. Dezember 1997 mit den in der Anhörung am 29. Juli 1998 beantragten Änderungen (eingegangen am 30. Dezember 1997) gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patentamts vom 29. Juli 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 3 bis 11 sowie 13 bis 17, eingereicht am 27. Dezember 1997, Beschreibung, Seiten 1 bis 10, eingereicht am 27. Dezember 1997, Figuren 1 bis 14 aus der Offenlegungsschrift. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Mehrgeschoßiges Wohngebäude aus Betonfertigteilen mit kastenförmigen, raumbildenden Bauteilen, die über elastisch-weiche Auflager-Zwischenschichten in einer Tragkonstruktion gelagert sind, gekennzeichnet durch folgende Hauptelemente des Gebäudes und ihre Anordnung, nämlich durch - ein auf einer Längsseite offenes Kasten-Element (1), das etwa zwei bis drei Meter breit ist, das über die ganze Wohnungstiefe den seitlichen Raum einer eingeschoßhohen Wohnung bildet und ihn nach außen hin abgrenzt, und das an den Schmalseiten Konsolen (6) oder andere Auskragungen besitzt, mit den es über die elastisch-weichen Auflager-Zwischenschichten (7) auf den lastableitenden, gebäudeaussteifenden Bauteilen gelagert ist, ein Bodenplatten-Element (2), das zwischen den Böden zweier Kasten-Elemente an diesen angelagert ist, ein Deckenplatten-Element (3), das zwischen den Decken zweier Kasten-Elemente an diesen angelagert ist, ein lastableitendes, gebäudeaussteifendes Stapel-Element (4), das geschoßhoch und etwa so breit wie die halbe Wohnungsbreite ist, und das statisch als ausgesteifte Schachtel mit einem offenen Boden und einer nach außen offenen Seite und/oder - zusammenwirkend mit dem zugehörigen Kasten-Element als Rahmenriegel - statisch als Rahmenstiel ausgebildet ist, - - - - eine Stapelreihe, die an jeweils einer Längsseite des Gebäudes entlang aus lastableitenden, gebäudeaussteifenden Stapel-Elementen (4) gebildet wird, - einen etwa doppeltgeschoßhohen Außenraum vor jeweils einer Wohnungsöffnung, zumindest vor einem Teil der Wohnungsöffnungen auf zumindest einer Gebäudelängsseite, und dadurch, - daß die räumliche Struktur der Stapelreihe und die gegenseitige Zuordnung der Außenräume in geometrisch-elementarer Weise darstellbar ist durch schachbrettartig übereinander versetzt angeordnete, geschoßhohe, unten und außen offene Schachteln, die vorzugsweise etwa eine halbe Wohnungsbreite breit und vorzugsweise etwa zwei bis vier Meter tief sind, - daß die Kasten-Elemente (1) zwischen den beiden Stapelreihen, deren gegenseitigen Abstand überbrückend, an den Stapel-Elementen (4) aufgelagert sind, wobei die Längswände zweier Kasten-Elemente (1) benachbarter Wohnungen jeweils nebeneinander stehen, und die Schmalseiten der beiden Kasten-Elemente hinter der Innenwand einer Schachtel liegen, - daß die von jeweils zwei Kasten-Elementen (1) und den dazwischen liegenden Boden- (2) und Deckenplatten- (3) Elementen gebildete Wohnungen, zumindest auf der Außenräumen zugewandten Seite, von einem Geschoß zum anderen gegeneinander seitlich so versetzt sind, vorzugsweise um etwa eine halbe Wohnungsbreite, daß die Wohnungsöffnungen schachbrettartig gegeneinander versetzt sind und sich zu den doppeltgeschoßhohen Außenräumen hin öffnen, daß ein Geschoßgrundriß sich erst im übernächsten Geschoß wiederholt, und daß an den Enden des Gebäudes je nach Ausführung Hilfselemente (12, 13, 14, 26) zum Abschließen insbesondere der übrigbleibenden Wohnungsabschnitte eingesetzt sind."

- - Der Anmelder hat die Auffassung vertreten, daß der geltende Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nicht unzulässig erweitert worden sei. Auch das Merkmal, daß das Stapelelement statisch als Rahmenstiel ausgebildet sein könne, sei den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, Absatz 1, zu entnehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist insoweit unzulässig erweitert, als dieser eine Ausführungsvariante umfaßt, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 soll ein mehrgeschoßiges Wohngebäude aus Betonfertigbauteilen geschaffen werden, bei dem ua ein lastableitendes, gebäudeaussteifendes Stapelelement (4) vorgesehen ist, das geschoßhoch und etwa so breit wie die halbe Wohnungsbreite ist, und das statisch als ausgesteifte Schachtel mit einem offenen Boden und einer nach außen offenen Seite und/oder - zusammenwirkend mit dem zugehörigen Kasten-Element als Rahmenriegel - statisch als Rahmenstiel ausgebildet ist. Die alternative Ausführungsform, daß das Stapelelement selbst - zusammenwirkend mit dem zugehörigen Kastenelement als Rahmenriegel - statisch als Rahmenstiel ausgebildet ist, ist jedoch aus den ursprünglichen Unterlagen nicht herleitbar.

In den ursprünglichen Unterlagen ist das Stapelelement ausschließlich als ein Bauteil offenbart, das, wie sich insbesondere auch aus dem ursprünglichen Anspruch 1 ergibt, geschoßhoch und etwa so breit wie die halbe Wohnungsbreite und statisch als ausgesteifte Schachtel mit einem offenen Boden und einer offenen Seite ausgebildet ist und insoweit der ersten Ausführungsvariante des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Nichts anderes entnimmt der Fachmann Seite 4 Absatz 1 der ursprünglichen Beschreibung. Diese Textstelle ist Teil der Aufzählung der mit der Ausbildung nach dem Anspruch 1 erreichbaren Vorteile. Im Anschluß an die Ausführungen, die die Vorteile der elastisch weichen Auflagerung der Kastenelemente sowie die weiche und stoßdämpfende Pufferung des Kastenelementes in horizontaler Richtung betreffen, heißt es dort folgendermaßen:

"Vorteilhaft ist in dieser Hinsicht auch, daß die frei gelagerten, nicht zur Gebäudeaussteifung und Lastableitung herangezogenen Kasten-Elemente, die in sich eine sehr erhebliche aussteifende und tragende Kapazität besitzen, bei Überlastung und entsprechender Verformung der gebäudeaussteifenden und lastableitenden Bauteile unterstützend oder ersetzend zur Gebäudeaussteifung und Lastableitung herangezogen werden können, so daß diese wichtigen Funktionen intakt bleiben. Dies ist beispielsweise dadurch gegeben, daß bei einem Kippen der Stapelreihe nach außen oder innen die aufgelagerten Kastenelemente automatisch zu aussteifenden Rahmenriegeln werden, indem sie sich mit den ausgelenkten Stapelelementen verkanten - die Steifigkeit dieses Rahmens läßt sich durch die Breite der vertikalen Fuge zwischen Kasten- und Stapelelement sozusagen stufenlos einstellen."

In dieser Textstelle ist somit lediglich als Vorteil angegeben, daß bei einem nach dem Anspruch 1 ausgebildeten Wohngebäude bei einer Verformung der gebäudeaussteifenden und lastableitenden Bauteile die Kasten-Elemente automatisch zu aussteifenden Rahmenriegeln werden, indem sie sich mit den ausgelenkten Stapel-Elementen verkanten, so daß insoweit eine zusätzliche Sicherheitsreserve gegeben ist. Die Ausbildung der Stapel-Elemente und ihre Anordnung in dem Wohngebäude ist in der Textstelle nicht angesprochen. Aus dem Umstand, daß die Textstelle Teil der Aufzählung der mit dem Wohngebäude nach dem Anspruch 1 erzielbaren Vorteile ist, ergibt sich, daß als Stapel-Elemente nur solche, wie sie im ursprünglichen Anspruch 1 angeben sind, gemeint sein können, also solche, die der ersten Ausführungsvariante im geltenden Anspruch 1 entsprechen.

Für die alternativ im geltenden Anspruch 1 angegebene Ausführungsform, gemäß der jedwede beliebige Ausbildung des Stapel-Elements als Rahmenstiel beansprucht wird, findet sich weder in der Textstelle noch sonst in den ursprünglichen Unterlagen ein Anhalt. Der in der Baustatik mit einer ganz bestimmten Funktion belegte Begriff "Rahmenstiel" kommt vielmehr in den ursprünglichen Unterlagen nicht vor. Der Anmelder stützt sich in der mündlichen Verhandlung auf die Angabe, daß die Kasten-Elemente im Verformungsfall automatisch zu aussteifenden Rahmenriegeln werden. Daraus leitet er ab, daß die Stapel-Elemente auch als Rahmenstiele ausgebildet sein könnten, die zB von statisch tragenden Teilbereichen des schachtelförmigen Stapel-Elements gebildet sein könnten. Dies findet jedoch nirgendwo ein Stütze. Die Aufnahme des Merkmals in den geltenden Anspruch 1, daß das Stapel-Element statisch als Rahmenstiel ausgebildet ist, stellt somit eine gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässige Erweiterung dar.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar. Zugleich fallen damit auch die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 3 bis 11 sowie 13 bis 17, die am 27. Dezember 1997 eingereicht wurden. Riegler Richter Trüstedt ist wegen Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Riegler Dr. Albrecht Sperling E