Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.03.2000 – 13 W (pat) 63/98

13. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 27 608.3-45

hat der 13. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Dipl.-Phys.

Dr. W. Maier 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patentamts vom

10. August 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Bei

niedriger

Temperatur

sinterbare

dielektrische Verbindung für Hochfrequenzanwendungen.

Anmeldetag:

28. Juni 1997

Priorität:

Korea, 02. Juli 1996, Aktenzeichen 26754/1996.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Seiten 1 bis 4, 6 und

7, eingegangen am 06. Juni 1998,

sowie Seite 5, eingegangen am 03. August 1998, mit den gemäß

Schriftsatz vom 02. Oktober 1998 beantragten Änderungen auf

Seite 5 für "ZrO2" nunmehr "ZrO2-Mahlkugeln" und für "0,071 -

0,08 mm (#200)" nunmehr "0,075 mm (#200)".

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 197 27 608.3-45 ist am 28. Juni 1997 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 02. Juli 1996 aus Korea, Aktenzeichen 26754/1996, eingegangen.

Die ursprüngliche Bezeichnung der Anmeldung lautet:

"Bei niedriger Temperatur sinterbare dielektrische Verbindung für

Mikrowellenanwendungen".

Die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 10. August 1998 gemäß Patentgesetz § 48 zurückgewiesen.

Folgender Stand der Technik ist im Verfahren genannt worden:

(1a) Derwent Abstract zu JP 6-283022 A

(1b) JP 6-283022 A.

Die geltenden Ansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:

1. Eine bei niedriger Temperatur sinterbare dielektrische Verbindung für Hochfrequenzanwendungen, die eine Zusammensetzung von xLiO1/2 - yCaO - zSmO3/2 - wTiO2 - qBO3/2 umfaßt, wobei 13.00 ≤ x ≤ 16.00, 11.00 ≤ y ≤ 13.00, 18.00 ≤ z ≤ 21.00,

45.00 ≤ w ≤ 51.00 und 0 < q ≤ 12.00 ist, wobei die numerischen Werte auf mol% bezüglich der gesamten Verbindung

basieren.

2. Eine Verbindung nach Anspruch 1, wobei die Verbindung bei

einer Temperatur unter 1250 °C gesintert ist.

Im Zurückweisungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß im Beispiel 1 der

Beschreibung eine Mischung der Verbindung mit ZrO2 nicht unter den Anspruch 1

falle, eine Maschenweite von 0,071 - 0,08 mm (#200) die Maschenweite #200

nicht zutreffend ersetze und die nicht mehr gültigen Maßangaben nicht gestrichen

seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit der Eingabe vom 02. Oktober 1998 beantragt die Anmelderin sinngemäß, daß

auf Seite 5 der Beschreibung die Bezeichnung "ZrO2" ersetzt wird durch "ZrO2-

Mahlkugeln" und hilfsweise die Maschenweite angegeben wird durch "0,075 mm

(#200)". Ein Streichen der in Klammer gesetzten, nicht mehr gültigen Maßeinheit

hält die Anmelderin dagegen für ungerechtfertigt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche entsprechen den

ursprünglich eingereichten und die Beschreibung ist unter Klarstellung des Sachverhalts in dem Beispiel I lediglich redaktionell gegenüber den ursprünglichen

Unterlagen abgeändert. Außerdem wurde der ermittelte Stand der Technik in die

Beschreibung aufgenommen.

Der beanspruchte Gegenstand ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischen Tätigkeit.

Die Zusammensetzung der beanspruchten Verbindung unterscheidet sich von der

aus den Schriften (1a), (1b) bekannten durch eine zusätzliche Komponente in

Form von Boroxid BO2/3, was nicht naheliegend ist.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar und mit ihm auch der rückbezogene Anspruch 2, der keine Selbstverständlichkeit betrifft.

Die Zurückweisung erfolgte primär wegen einer nicht klaren Formulierung im Beispiel I der Beschreibung hinsichtlich des Mischens mit ZrO2, weil daraus nicht sicher erkennbar war, ob das ZrO2 in einer Mischung mit den übrigen Bestandteilen

der Verbindung verbleibt, was nicht im Einklang mit dem Anspruch 1 gestanden

hätte.

Die Anmelderin hat diese Unklarheit in der Formulierung nun dadurch beseitigt,

daß sie klargestellt hat, daß es sich bei dem ZrO2 um Mahlkugeln aus diesem

Werkstoff handelt, die nur während des Mischens vorübergehend verwendet werden, aber nicht in Mischung mit der beanspruchten Zusammensetzung verbleiben,

sondern nach dem Mahlen wieder entfernt werden. Diesem Sachverhalt hat sie

durch die zutreffende Bezeichnung "ZrO2-Mahlkugeln" im Beispiel I klarstellend

und zulässig Rechnung getragen.

Für die Maschenweitenbezeichnung #200 des Siebfilters hat die Anmelderin gemäß Hauptantrag nach ISO 565, Table 1, R 20 die Größe 0,071 - 0,080 mm gewählt. Dadurch wird die ursprünglich als Einzelwert #200 festgelegte Maschengröße auf einen Größenbereich erweitert.

Weil aber #200 nach ASTM E 11 einer Maschenweite von 75 µm entspricht, ist

dieser Einzelwert, der dem Maschenweitenwert nach ISO 565, Table 2, R 40/3

entspricht, zu verwenden, um eine unzulässige Abänderung zu vermeiden.

Die Festschreibung des Einzelwertes von 0,075 mm hat die Anmelderin hilfsweise

beantragt, so daß diesbezüglich dem Hilfsantrag zu folgen war.

Die im Beschluß gerügte Angabe der hinter der gesetzlichen Maßeinheit in

Klammer gesetzten nicht mehr gültigen Maßeinheit ist nach der "Ersten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im

Meßwesen" vom 22. März 1991, § 3 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1999 gestattet.

Nur diesbezüglich war der Zurückweisungsbeschluß nicht begründet.

Zu einer von der Anmelderin angeregten Rückzahlung der Beschwerdegebühr

besteht somit kein Anlaß.

Ch. Ulrich

Heyne

Dr. Henkel

Dr. W. Maier

Bb