Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 28.03.2000 – 1 Ni 17/97 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 28. März 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 17/97 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 296 356
(= DE 38 83 091)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2000 durch den Richter Schülke als
Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Schermer und die Richter Dr.-Ing. Barton,
Dipl-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 296 356 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
der Patentansprüche 1 bis 4 teilweise für nichtig erklärt.
Weiter wird es teilweise dadurch für nichtig erklärt,
-
daß der Anspruch 5 folgende Fassung erhält:
Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie einem oder mehreren
der weiteren Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der
Transportzapfen (22) in Längsrichtung des Transportarms
(21) queraxial verschiebbar ist
daß ein etwaiger Rückbezug nachfolgender Ansprüche auf
diesen geänderten Anspruch 5 erfolgt,
soweit die Patentansprüche 8 bis 13 direkt auf einen der Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind,
daß die als Bestandteil des Patents verbleibenden Ansprüche unmittelbar oder mittelbar auf einen Anspruch 1 rückbe-
-
-
-
zogen werden, in dem in Sp 7 Z 30 der Streitpatentschrift
nach "Kreisbogens" das Wort "alternativ" eingefügt ist.
II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5 und
die Beklagte 4/5 zu tragen.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt für die Klägerin DM 60.000,-- und für die
Beklagte DM 15.000,--
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 26. Juni 1987 der deutschen Voranmeldung P 37 21
091.2 angemeldeten und am 11. August 1993 veröffentlichten
europäischen Patents 0 296 356
(= deutsches Patent 38 83 091, Streitpatent),
das eine Verpackungsmaschine, insbesondere für Zigaretten betrifft. Das in deutscher Sprache abgefaßte Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche.
Gegen das Patent ist kein Einspruch erhoben worden.
Mit der Nichtigkeitsklage werden alle Patentansprüche angegriffen.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 5 lauten:
1. Verpackungsmaschine zur Herstellung von Verpackungen,
insbesondere Zigaretten-Verpackungen, aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, welches von einer Arbeits-Bobine auf einem Arbeitszapfen (13, 14) abgezogen wird, wobei eine neue "volle" Bobine durch einen Transportzapfen (22) einem Bobinen-Vorrat entnommen, in axialer Ausrichtung vor den Arbeitszapfen (13, 14)
gefördert und durch axiales Verschieben auf diesen übertragen
wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportzapfen (22) an
einem Transportarm (21) angeordnet ist, der schwenkbar zwischen
Bobinen-Vorrat und Arbeitszapfen gelagert ist und jeweils eine
"volle" Bobine (11a) längs eines Kreisbogens vor einen von
mehreren, insbesondere zweien, Arbeitszapfen (13,14) fördert.
5. Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie einem oder mehreren der
weiteren Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportzapfen (22) queraxial verschiebbar ist, insbesondere in Längsrichtung des Transportarms (21).
Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des europäischen Patents 0 296 256
gehe über den Inhalt der europäischen Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht patentfähig.
Die Klägerin meint, durch Weglassen der ursprünglich in Anspruch 1 enthaltenen
Angabe "alternativ" sei eine unzulässige Erweiterung vorgenommen worden.
Sie stützt ihre Klage auf die folgenden Dokumente:
Anlage K3: DE-OS 32 02 647 (G.D)
Anlage K6: EP-OS 0 260 453 (FOCKE 1)
Anlage K7: EP-OS 0 261 508 (FOCKE II)
Anlage K8: DE-OS 25 05 581 (TECHNOFIL)
Anlage K9: DE-OS 30 00 723 (B.A.T. 1)
Anlage K1O: DE-PS 34 41 872 (KÖRBER)
Anlage K11: FR-PS 2 221 009 (WILHELMSEN)
Anlage K12: GB-A 2 135 282 (B.A.T. II)
Anlage K13: GB-A 2 035 966 (HAUNI)
Anlage K14: EP-PS 0 155 863 (JAPAN)
Anlage K15: DE-AS 22 35 414 (AETNA)
Anlage K16: US-A-3 264 003 (THEVENAZ)
Anlage K17: EP-OS 0 113 589 (TAGAWA)
Anlage K18: DE-AS 21 21 426 (LOGAN)
Anlage K19: EP-OS 0 025 563 (FOCKE III)
Anlage K20: zum allgemeinen Fachwissen, umfassend Auszüge aus und Kommentare zu den Anlagen K8, K11, K10, K13, K14, K15, K16, K17,
K18, K19.
Anlage K21: Lexikon Technik und exakte Naturwissenschaften, 1972, Band 2,
S 420
Anlage K23: Unterlagen zu einer Verpackungsmaschine "C 600" mit automatischem Bobinenwechsler und Reservemagazin, vor Juni 1987
Anlagen K24, K24a: Kopie eines Antrags der Fa. G.D auf Fördermittel des italienischen Ministeriums für Industrie aus dem Jahr 1986
Sie hält den Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik für neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest für den Fachmann nahegelegt.
So sei in Zeichnungen zu einem Antrag auf Fördermittel des italienischen Ministeriums für Industrie, s Anlagen K24, K24 a, der Gegenstand nach Anspruch 1 mit
allen seinen Merkmalen dargestellt gewesen. Diesen Zeichnungen entsprechende
Pläne habe sie in den Jahren 1985 und 1986 verschiedenen als Kunden in Frage
kommenden Firmen für Zigarettenfabrikation vorgelegt und jeweils mit deren
Mitarbeitern darüber diskutiert. Auch die Unteransprüche enthielten nichts, was die
Patentfähigkeit begründen könne.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 296 356 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Patent mit der Maßgabe,
daß in Patentanspruch 1 nach dem Wort "Kreisbogens" das Wort
"alternativ" eingefügt wird (Streitpatentschrift Spalte 7 Zeile 30)
und es in Anspruch 5 heißen muß, "... daß der Transportzapfen (22) in
Längsrichtung des Transportarms (21) queraxial verschiebbar ist"
(Streitpatentschrift Spalte 7 Zeile 56).
Sie beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
dem verteidigten Umfang richtet.
Die Patentinhaberin sieht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1
als gegeben an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat zu der von der Klägerin behaupteten Präsentation und Erläuterung
von Zeichnungen der Anlage K24a bzw diesen entsprechender Pläne bei verschiedenen seinerzeit als Kunden in Frage kommenden Firmen für Zigarettenfabrikation in den Jahren 1985 und 1986 Beweis erhoben durch Vernehmung des
Zeugen V…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Patents und der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art II § 6
Abs 1 Nr 3 und Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit c EPÜ bzw Art 138 Abs 1 lit a,
Art 54 und Art 56 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig aber nur in dem sich
aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang begründet.
Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weiteres für
nichtig zu erklären.
I
1. Die verteidigten Ansprüche 1 und 5 sind zulässig:
Anspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, wobei in
den Anspruch nach dem Wort "Kreisbogens" das Wort "alternativ" eingefügt ist.
Diese Angabe war in der ursprünglich eingereichten Fassung des Anspruchs 1
enthalten. Die oa Einfügung stellt eine echte Beschränkung dar, da nach dem
Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 auch zB mehrfach nacheinander eine neue
"volle" Bobine vor einen der Arbeitszapfen gefördert werden könnte, ohne vor den
oder die anderen Zapfen zu fördern .
In Anspruch 5 erfolgte eine Beschränkung auf die im erteilten Anspruch 5 bevorzugt beanspruchte Maßnahme, daß der Transportzapfen in Längsrichtung des
Transportarms queraxial verschiebbar ist.
2. Das Streitpatent betrifft nach dem verteidigten Patentanspruch 1, im folgenden
in aufgegliederter Form wiedergegeben, eine
a
b
Verpackungsmaschine zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere
Zigaretten-Verpackungen, aus bahnförmigem Verpackungsmaterial,
welches von einer Arbeits-Bobine auf einem Arbeitszapfen (13, 14) abgezogen wird,
c
d
e
f
g
h
i
wobei eine neue "volle" Bobine durch einen Transportzapfen (22) einem
Bobinen-Vorrat entnommen,
in axialer Ausrichtung vor den Arbeitszapfen (13, 14) gefördert
und durch axiales Verschieben auf diesen übertragen wird,
der Transportzapfen (22) an einem Transportarm (21) angeordnet ist,
der schwenkbar zwischen Bobinen-Vorrat und den Arbeitszapfen gelagert
ist
und jeweils eine "volle" Bobine (11a) längs eines Kreisbogens alternativ vor
einen von mehreren Arbeitszapfen (13,14) fördert,
insbesondere vor einen von zwei Arbeitszapfen.
3. Dem Patentgegenstand ist nach Sp 1 Z 45 ff der Streitpatentschrift die Aufgabe
zugrundegelegt, bei einer Verpackungsmaschine für die Verarbeitung von Bobinen
bahnförmigen Verpackungsmaterials die Bobinen-Wechselvorrichtung
so
auszubilden, daß abgelaufene, "leere" (Arbeits-)Bobinen innerhalb kürzester Zeit
gegen neue, "volle" Bobinen ausgewechselt werden können, ohne daß dabei der
Betrieb der Verpackungsmaschine unterbrochen werden muß.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Eine Verpackungsmaschine zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, mit den Merkmalen a bis i des Patentanspruchs 1 ist vor dem Prioritätstag des Streitpatents
durch mündliche Beschreibung einer von der Firma G… SpA in B… (Italien),
entworfenen Anlage in Verbindung mit der Vorlage von die Anlage darstellenden
Zeichnungen, so insbesondere der Zeichnung nach Anlage K 24, der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden.
Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus der Vernehmung des Zeugen
V…, nach der der Senat von folgendem Sachverhalt ausgeht:
Der Zeuge hat nach dem Studium der Ingenieur- und Betriebswissenschaften zunächst bei der Zigarettenfirma Haus N… gearbeitet. Nach Tätigkeiten in
anderen Branchen war er ab 1984 bei der Zigarettenfirma R… beschäftigt.
Dort war er auf Management-Ebene zuständig für die Entwicklung einer Versuchsanlage ("pilot-plant") für die Zigarettenherstellung und -Verpackung. In die
Entwicklung sollten ua Neuentwicklungen im Bereich der Zufuhr der Materialien
einfließen mit dem Ziel eines höheren Automatisierungsgrades der Versuchsanlage gegenüber den damals am Markt erhältlichen Anlagen. Aus der vorgenannten
Entwicklung entstand in der Folgezeit ein Projekt mit der Bezeichnung "Factory
2000", welches Überlegungen und Prognosen für eine Zigarettenfabrik im Jahre
2000 zum Inhalt hatte.
Im Rahmen dieses Projektes "Factory 2000" kam es ab etwa 1985 zu Kontakten
mit der Firma G… und zwar insbesondere mit deren Herrn Dr. N…. Während dieser Kontakte wurde erörtert, wie eine Zigarettenfabrik in Zukunft aussehen könnte
und es wurden auch von der Firma G… seinerzeit schon erarbeitete diesbezügliche Entwürfe besprochen. Bei den Besprechungen lagen von der Firma G… erstellte Zeichnungen einer solchen Fabrik und der darin zum Einsatz vorgesehenen
neuen Anlagen und Maschinen, so zB Verpackungsmaschinen vor, anhand derer
die Abläufe in der Fabrik und die Funktionsweise der für sie entworfenen
Maschinen diskutiert wurden. Die Gespräche des Zeugen mit der Firma G… zogen sich etwa bis Anfang 1987 hin. Dann ist der Zeuge in ein internationales
Großprojekt der Firma R… gewechselt.
Nach dem in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt war die Fa. G… SpA
im Besitz der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents. Der Zeuge hat
ausgesagt, daß er seinerzeit erstaunt war, daß die Firma G… bei der Kontaktaufnahme im Jahr 1985 bereits ein fertiges Konzept für automatische Materialzuführung mit Fahrzeugen und Robotern zu den Maschinen bzw Verpackungsmaschinen und innerhalb der Maschinen verfügte. Der Zeuge konnte -
gestützt auf die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Zeichnungen - viele
Details der Ausgestaltungen der Maschinen erläutern.
In der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung bezeichnete dieser die als Anlage K24 von der Klägerin eingereichte Zeichnung als Ausschnitt
einer der seinerzeit in den Gesprächen mit der Firma G… diskutierten Zeichnungen.
Die Zeichnung nach Anlage K24 im Format DIN A4 zeigt unter anderem eine Verpackungsmaschine zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, welches von einer Arbeits-Bobine auf einem Arbeitszapfen abgezogen wird, vgl Merkmale a und b. Diese Maschine - nach der Aussage des Zeugen wahrscheinlich eine Maschine vom Typ 4350 - ist etwa in der
Blattmitte unten zu sehen. In dem von der Klägerin eingereichten Zeichnungsexemplar sind die zwei Arbeitszapfen dieser Verpackungsmaschine rot gekennzeichnet. Die Arbeitszapfen tragen in der Zeichnung nach Anlage K24 je eine Bobine, die jeweils zwischen zwei Kreisscheiben liegt. Die vorderen, im wesentlichen
vollständig sichtbaren Kreisscheiben besitzen jeweils vier kreisförmige Ausnehmungen. Ein Bobinen-Vorrat, in der Ausdrucksweise des Zeugen ein "Mikro-Puffer", enthält zwei neue "volle" Bobinen. Die Bobinenführung des Mikro-Puffers
verläuft in der Zeichnung vom linken Rand etwas oberhalb der Blattmitte schräg
nach rechts unten, in etwa auf die Blattmitte zu. Das rechte Ende des dargestellten Mikro-Puffers ist in der Zeichnung teilweise blau unterlegt. Ein Transportzapfen ist vor dem Mikro-Puffer in eine Entnahmeposition vor die volle Bobine gefahren, die als nächstes durch den Transportzapfen dem Bobinen-Vorrat entnommen
werden soll, vgl Merkmal c. Der Transportzapfen ist an seiner der Bobine abgewandten Rückseite in der Zeichnung nach Anlage K24 gelb gekennzeichnet.
Dieser Transportzapfen ist an einem Transportarm (grün unterlegt) angeordnet,
der schwenkbar zwischen Bobinen-Vorrat und Arbeitszapfen gelagert ist, s kennzeichnende Merkmale f und g. Die Verschwenkung des Transportarms erfolgt um
eine an seinem rechten oberen Ende festgelegte, senkrecht zur Richtung der Bobinenführung orientierte Achse. Die Zeichnung läßt weiter Merkmale h und i erkennen, wonach jeweils eine "volle" Bobine längs eines Kreisbogens alternativ vor
einen von mehreren, nämlich vor einen der zwei dargestellten Arbeitszapfen
gefördert werden kann bzw wird. Diese Förderung soll so ablaufen, wie in den
Oberbegriffsmerkmalen d und e gefordert, nämlich daß in axialer Ausrichtung vor
den Arbeitszapfen gefördert und durch axiales Verschieben auf diesen übertragen
wird. Für das bei der Entnahme der vollen Bobine aus dem Mikro-Puffer und bei
deren Übertragung auf einen der - feststehend gelagerten - Arbeitszapfen
notwendige axiale Verschieben war der Transportarm der von der Firma G…
konzipierten Verpackungsmaschine axial, dh in Richtung der Achsen der Arbeits-
bzw Transportzapfen, verschiebbar vorgesehen.
Durch die Gespräche zwischen Mitarbeitern der Firma G… und dem Zeugen ist
die Lehre des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
Die öffentliche Zugänglichkeit war schon durch die Gespräche der Mitarbeiter der
Firma G… mit dem Zeugen wie auch mit dessen Mitarbeitern gegeben. Der Zeuge
hat in der Folge unter Verwendung der Zeichnungen der Firma G… den Vorstand
seiner Firma informiert.
Eine Geheimhaltungsverpflichtung für das, was von Mitarbeitern der Firma G…
dem Zeugen gegenüber vor Anfang 1987 offenbart worden ist, läßt sich entgegen
der Auffassung der Beklagten nicht annehmen. Der Zeuge hat ausgesagt, daß er
über die seinerzeit schon fertigen Konzepte der Firma G… erstaunt war, und er
damals davon ausging, daß die Firma G… Interesse hatte, ihre Vorstellungen
über die neue Fabrik auch anderen - zu R… in Konkurrenz stehenden - Firmen der Zigarettenindustrie offenzulegen und sie dies bei sich bietender Möglichkeit auch getan hätte.
Der Zeuge hat im einzelnen erläutert, daß Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Lieferanten von Maschinen, zB der Firma G…, und der Zigarettenfirma
R… häufig getroffen wurden, dies aber für den jeweiligen Einzelfall üblicherweise in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgte. Im vorliegenden Fall
sei eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden.
Auf einigen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungskopien
waren Vermerke betreffend Vertraulichkeit oder Geheimhaltungspflicht (zB "strictly
confidential") eingefügt. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, ob die damals ihm
vorgelegten Zeichnungen solche Vermerke getragen haben. Er hat aber
ausgesagt, daß ein solcher Vermerk seinerzeit Anlaß zu einem aufklärenden Gespräch gewesen wäre. Hätte die Firma G… im Jahre 1985 oder 1986 die Vertraulichkeit der Gespräche gewahrt wissen wollen, wäre hierüber eine schriftliche
Vereinbarung getroffen worden.
Der Senat glaubt dem Zeugen. Daß das Erinnerungsvermögen des Zeugen an
sehr viele Details nach immerhin 15 Jahren noch so gut war, erklärt sich daraus,
daß das Projekt "Factory 2000" für ihn nach seinem Neueintritt in eine Firma der
Zigarettenindustrie beruflich besonders wichtig war. Der Zeuge hat nach seinem
ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Eintritt in den Vorruhestand
kein erkennbares wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens.
Patentanspruch 1 kann daher keinen Bestand haben.
5. Mit Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 4. Die Gegenstände der auf
Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sind nicht neu.
Deren kennzeichnende Merkmale waren ebenfalls bei der vorstehend diskutierten
von der Firma G… entworfenen Verpackungsmaschine zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial verwirklicht. Dies
ergibt sich aus der Darstellung der Zeichnung nach Anlage K24 in Verbindung mit
den Erläuterungen des Zeugen V…, vgl Ausführungen zu Patentanspruch 1.
6. Die Gegenstände der Unteransprüche 8 bis 13 sind, soweit sie direkt auf einen
der Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind, nicht neu oder beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Diese Ansprüche fallen daher insoweit mit den Ansprüchen 1
bis 4.
Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 8 ergibt sich aus der Darstellung
der Zeichnung nach Anlage K24 in Verbindung mit den Erläuterungen des Zeugen
V…, vgl Ausführungen zu Patentanspruch 1.
Patentanspruch 9 betrifft die Verwendung einer Zahnstange in Verbindung mit einem ortsfest angeordneten Vorschubmotor mit Ritzel zur Verstellung des Transportarms quer zu dessen Schwenkebene. Diese Maßnahme ist nicht erfinderisch,
denn der Einsatz einer Zahnstange und eines ortsfest angeordneten Vorschubmotors mit Ritzel zur Verstellung der Zahnstange und evtl mit dieser verbundener
Teile liegt im handwerklichen Können des hier angesprochenen Fachmanns, eines
Dipl.-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet der Verpackungsmaschinen,
der üblicherweise mit der Entwicklung und Konstruktion der hier in Rede stehenden Verpackungsmaschinen betraut wird.
Die Maßnahmen der Unteransprüche 10 bis 13 sind handwerklicher Art oder durch
die Darstellung der Zeichnung nach Anlage K24 bekannt, vgl auch Ausführungen
zu Patentanspruch 1.
7. Anders verhält es sich mit der Lehre nach Anspruch 5 des Streitpatents, wonach bei einer Verpackungsmaschine zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial der Transportzapfen in Längsrichtung des ihn tragenden Transportarms queraxial verschiebbar sein soll.
Durch keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen wird eine solche
konstruktive Ausgestaltung vorweggenommen oder für den Fachmann nahegelegt.
Soweit der entgegengehaltene Stand der Technik sich mit queraxialer Verschiebbarkeit befaßt, ist in keinem Fall der Gedanke verwirklicht, die wirksame Länge
eines verschwenkbaren Transportarms veränderbar zu machen. Durch die getroffene Maßnahme kann eine leichtere Anpassung an verschiedene zugelieferte
Bobinengrößen wie auch an besondere Verhältnisse in Bezug auf die Lage der
Arbeitszapfen gegenüber der in Entnahmestellung befindlichen Bobine im Bobinen-Vorrat erfolgen.
Da die Klägerin zu Recht den umfangreichen, von ihr benannten Stand der Technik nicht mehr angegriffen hat, erübrigt sich ein weiteres Eingehen hierauf.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 beruht daher über die Patentierungserfordernisse Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit hinaus auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Patentanspruch 5 hat damit Bestand.
8. Mit Patentanspruch 5 haben auch die auf ihn folgenden Ansprüche Bestand,
soweit sie auf ihn rückbezogen sind.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO und
entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG und § 709 ZPO.
Schülke
Dr. Schermer
Dr. Barton
Dr. Frowein
Ihsen
Pr