Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 11 W (pat) 13/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 13/00 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl. Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und Dipl.-Ing. Kadner
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der
Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 23. September 1999
wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Der Anmelder ist Arbeitsloser. Er hat am 8. Dezember 1997 beim Patentamt für
seine Patentanmeldung "…" vom
21. Juli 1997 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl
ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese
für seine Anmeldung "…
…" unter Hinweis auf seine bisherigen
220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem
technischen Fachgebiet -
IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat. Dort wird
ua ausgeführt, das Verhalten des Anmelders erwecke den Anschein mutwilliger
Rechtsverfolgung insbesondere deshalb, weil er sich mit der hier betroffenen
Anmeldung seiner Erfindung auf einem Fachgebiet bewege, das schon mit den
bisher noch bestehenden elf Schutzrechten (bei über 220 Anmeldungen) nicht zu
einer wirtschaftlichen Verwertung geführt habe. Ein verständiger Anmelder würde
nach der Lebenserfahrung und bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen
und auch angesichts der bisher schon angefallenen, ganz erheblichen Verfahrens-
und Jahresgebühren weitere Kosten scheuen und sein Patenterteilungsrecht
sicher nicht in gleicher Weise verfolgen, sondern statt dessen seine Bemühungen
weitestgehend auf die wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Schutzrechte
konzentrieren. Auch daß er bis heute nur kleine Einzelschritte einer gesonderten
Anmeldung zugeführt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer verständigen
Privatperson ohne Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
Das Patentamt hat ihm mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 aufgegeben, den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung zu entkräften. Nachdem er daraufhin mit Eingaben vom 30. Dezember 1998 und 22. Februar 1999 diesen Anschein nicht
ausgeräumt hatte, hat das Patentamt mit Beschluß vom 23. September 1999 den
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der
Anmeldung allein wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er strebe die Serienproduzierbarkeit seines Raumluftbiofilters mit den jeweiligen
Individualkleineinrichtungen an und bemühe sich weiter um dessen wirtschaftliche
Verwertung. Dazu gründe er Firmen und beginne ein Existenzgründungsseminar.
Jedenfalls seien seine
letzten
Innovationsentwicklungen besser/effektiver
(ausgereifter) als frühere.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.
Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf
die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats
des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem
Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.
Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nach § 130 Abs 1 PatG und in
entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn
hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und das Verfahren nicht mutwillig erscheint.
Die Bedürftigkeit des Anmelders ist nachgewiesen. Die Erfolgsaussichten seiner
Patentanmeldung sind noch nicht geprüft. Ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht aber schon deswegen nicht, weil der Anmelder das
Erteilungsverfahren mutwillig verfolgt.
Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des
Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den
Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung
… mit der Bezeichnung "…
…".
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die in diesem Beschluß zur Mutwilligkeit des Patenterteilungsverfahrens gemachten Ausführungen
verwiesen, weil sie zweifelsfrei das gleiche technische Gebiet betreffen wie die
vorliegende Anmeldung.
Gerade die seit diesem rechtswirksamen Beschluß des 13. Senats vom
9. September 1997 vom Anmelder getätigten vergeblichen Verwertungsversuche
mit seinem "…", die weiterhin keinerlei Aussicht auf Erfolg aufweisen, verstärken nur die Annahme, daß sich der Anmelder jeglichen vernünftigen
Erwägungen verschließt, die einen verständigen, nicht mittellosen Beteiligten davon abhalten würden, das vorliegende Verfahren auf eigene Kosten zu betreiben.
Damit ist nach dem hier anzusetzenden objektiven Maßstab das uneinsichtige
Verhalten des Anmelders, auf dem gleichen technischen Fachgebiet lediglich mit
kleinsten technischen Abweichungen - von den über 200 vom 13. Senat erwähnten Anmeldungen
liegen derzeit dem 11. Senat noch zehn gleichartige
Beschwerdeverfahren des Anmelders vor - parallele Erfolgsaussichten zu tätigen,
zweifelsfrei als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen. Hinzu kommt, daß
der Anmelder seine Anmeldung selbst noch nicht als vollständig ansieht und ankündigt, demnächst Komplettanmeldeunterlagen einzureichen, außerdem seine
eigene Erkenntnis, wonach seine
letzten
Innovationsentwicklungen besser/effektiver (ausgereifter) als frühere seien. Eine verständige bemittelte Person
würde sich jedenfalls die Kosten für uneffektive und nicht ausgereifte Patentanmeldungen sparen, jedenfalls wenn ihr vom zuständigen Obergericht ausführlich,
überzeugend und rechtswirksam bestätigt worden ist, daß derzeit eine weitere
Patentanmeldung aus der Erfindungsserie "…" als mutwillig anzusehen ist.
Der Anmelder ist auf dem richtigen Weg, wenn er sich mit einem Existenzgründungsseminar beschäftigt. Derzeit entspricht sein Verhalten bei seinen Anmeldungen auf dem hier betroffenen Fachgebiet keinesfalls einer verständigen
Person
im Sinne des § 114 ZPO, so daß
ihm die hier beantragte
Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert worden ist. Seine Beschwerde ist
daher zurückzuweisen.
Niedlich
Haußleiter
Richter Dr. Wizgall ist wegen Erkrankung am Unterschreiben gehindert.
Niedlich
Richter Kadner ist nach seinem Ausscheiden aus dem BPatG am Unterschreiben gehindert.
Niedlich
Mü/Hu/prö