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BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 11 W (pat) 39/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 39/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 02 796.6

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und Dipl.-Ing. Kadner

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 14. Dezember 1998

wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Der Anmelder ist Arbeitsloser. Er hat am 15. Mai 1998 beim Patentamt für seine

Patentanmeldung "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiven

Raumluftfilter

- mit

Individualklima-Zusatz"

vom

26. Januar 1998

Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl

ihm das Bundespatentgericht mit

Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese

für seine

Anmeldung

"Tank-Pflanztopf-Übertopf-Kombination

als Vorrichtung

zur

Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen

220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem

technischen Fachgebiet -

IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat. Dort wird

ua ausgeführt, das Verhalten des Anmelders erwecke den Anschein mutwilliger

Rechtsverfolgung insbesondere deshalb, weil er sich mit der hier betroffenen

Anmeldung seiner Erfindung auf einem Fachgebiet bewege, das schon mit den

bisher noch bestehenden elf Schutzrechten (bei über 220 Anmeldungen) nicht zu

einer wirtschaftlichen Verwertung geführt habe. Ein verständiger Anmelder würde

nach der Lebenserfahrung und bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen

und auch angesichts der bisher schon angefallenen, ganz erheblichen Verfahrens-

und Jahresgebühren weitere Kosten scheuen und sein Patenterteilungsrecht

sicher nicht in gleicher Weise verfolgen, sondern statt dessen seine Bemühungen

weitestgehend auf die wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Schutzrechte

konzentrieren. Auch daß er bis heute nur kleine Einzelschritte einer gesonderten

Anmeldung zugeführt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer verständigen

Privatperson ohne Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Das Patentamt hat ihm mit Bescheid vom 6. August 1998 aufgegeben, den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung zu entkräften. Nachdem er sich daraufhin

nicht

inhaltlich geäußert hatte, hat das Patentamt mit Beschluß vom

14. Dezember 1998 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Prüfung der

Erfolgsaussichten der Anmeldung allein wegen Mutwilligkeit im Sinne des

§ 114 ZPO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er strebe die Serienproduzierbarkeit seines Raumluftbiofilters mit den jeweiligen

Individualkleineinrichtungen an und bemühe sich weiter um dessen wirtschaftliche

Verwertung. Dazu gründe er Firmen und beginne ein Existenzgründungsseminar.

Jedenfalls seien seine

letzten

Innovationsentwicklungen besser/effektiver

(ausgereifter) als frühere.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.

Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf

die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats

des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem

Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder, der nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,

nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nach § 130 Abs 1 PatG und in

entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn

hinreichende Aussicht auf Patenterteilung besteht und das Verfahren nicht mutwillig erscheint.

Die Bedürftigkeit des Anmelders ist nachgewiesen. Die Erfolgsaussichten seiner

Patentanmeldung sind noch nicht geprüft. Ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht aber schon deswegen nicht, weil der Anmelder das

Erteilungsverfahren mutwillig verfolgt.

Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des

Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den

Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung

196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-Pflanztopf-Übertopf-Kombination als

Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die in diesem Beschluß zur Mutwilligkeit des Patenterteilungsverfahrens gemachten Ausführungen

verwiesen, weil sie zweifelsfrei das gleiche technische Gebiet betreffen wie die

vorliegende Anmeldung.

Gerade die seit diesem rechtswirksamen Beschluß des 13. Senats vom

9. September 1997 vom Anmelder getätigten vergeblichen Verwertungsversuche

mit seinem "Raumluftbiofilter", die weiterhin keinerlei Aussicht auf Erfolg aufweisen, verstärken nur die Annahme, daß sich der Anmelder jeglichen vernünftigen

Erwägungen verschließt, die einen verständigen, nicht mittellosen Beteiligten davon abhalten würden, das vorliegende Verfahren auf eigene Kosten zu betreiben.

Damit ist nach dem hier anzusetzenden objektiven Maßstab das uneinsichtige

Verhalten des Anmelders, auf dem gleichen technischen Fachgebiet lediglich mit

kleinsten technischen Abweichungen - von den über 200 vom 13. Senat erwähnten Anmeldungen

liegen derzeit dem 11. Senat noch zehn gleichartige

Beschwerdeverfahren des Anmelders vor - parallele Erfolgsaussichten zu tätigen,

zweifelsfrei als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen. Hinzu kommt, daß

der Anmelder seine Anmeldung selbst noch nicht als vollständig ansieht und ankündigt, demnächst Komplettanmeldeunterlagen einzureichen, außerdem seine

eigene Erkenntnis, wonach seine

letzten

Innovationsentwicklungen besser/effektiver (ausgereifter) als frühere seien. Eine verständige bemittelte Person

würde sich jedenfalls die Kosten für uneffektive und nicht ausgereifte Patentanmeldungen sparen, jedenfalls wenn ihr vom zuständigen Obergericht ausführlich,

überzeugend und rechtswirksam bestätigt worden ist, daß derzeit eine weitere

Patentanmeldung aus der Erfindungsserie "Raumluftbiofilter" als mutwillig anzusehen ist.

Der Anmelder ist auf dem richtigen Weg, wenn er sich mit einem Existenzgründungsseminar beschäftigt. Derzeit entspricht sein Verhalten bei seinen Anmeldungen auf dem hier betroffenen Fachgebiet keinesfalls einer verständigen

Person

im Sinne des § 114 ZPO, so daß

ihm die hier beantragte

Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert worden ist. Seine Beschwerde ist

daher zurückzuweisen.

Niedlich

Haußleiter

Richter Dr. Wizgall ist wegen Erkrankung am Unterschreiben gehindert.

Niedlich

Richter Kadner ist nach seinem Ausscheiden aus dem BPatG am Untergehinschreiben dert.

Niedlich

Mü/Hu/prö