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BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 21 W (pat) 33/98

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 02 242.4-34

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patentamts

vom 20. Januar 1998 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Prüfung aufgrund der ursprünglichen Unterlagen an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die ein "Verfahren zur Herstellung einer kunststoffisolierten Kabelader" betreffende Patentanmeldung ist am 24. Januar 1991 beim Deutschen Patentamt unter

Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 9. März 1990 (DE 40 08 021.8) angemeldet worden. Die Offenlegung erfolgte am 12. September 1991.

Mit Beschluß vom 20. Januar 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des

Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des

am 15. Oktober 1997 eingegangenen einzigen Anspruchs unzulässig erweitert sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren im Rahmen eines Haupt- und zweier

Hilfsanträge weiter.

Der Patentanspruch gemäß Hauptantrag (eingegangen am 15. Oktober 1997) lautet:

"Verfahren zur Herstellung einer Kabelader mit einer Aderisolierung aus einem durch Feuchtigkeitseinwirkung vernetzten

Polymer auf Äthylen-Basis,

bei dem ein mit einem Füllstoff angereichertes Polymermaterial

auf einen elektrischen Leiter extrudiert und die Oberfläche der

extrudierten Isolierschicht unmittelbar im Anschluß an den Extrusionsprozeß einer Oxydationsbehandlung unterzogen und

nachfolgend die extrudierte Isolierschicht durch Feuchtigkeitseinwirkung vernetzt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

daß als Polymermaterial ein handelsübliches Copolymer aus

Äthylen und Vinylsilan (EVS) verwendet wird und

daß der Füllstoff während der Ausformung des vernetzbaren

Polymers zur Isolierschicht als granulatförmiges Batch dem Polymer beigegeben wird,

wobei als Füllstoffbatch ein handelsübliches, mehrfach beschichtetes und agglomeriertes Calziumcarbonat (Kreide) verwendet wird, das einen Füllstoffanteil von mehr als 85 Gew.-%

aufweist."

Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 (ursprüngliche Unterlagen) lauten:

"1. Verfahren zur Herstellung einer Kabelader mit einer Aderisolierung aus einem durch Feuchtigkeitseinwirkung vernetzten Polymer auf Äthylen-Basis,

bei dem ein mit einem Füllstoff angereichertes Polymermaterial auf einen elektrischen Leiter extrudiert und die

Oberfläche der extrudierten Isolierschicht unmittelbar im

Anschluß an den Extrusionsprozeß einer Oxidationsbehandlung unterzogen und nachfolgend die extrudierte Isolierschicht durch Feuchtigkeitseinwirkung vernetzt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

daß als Polymermaterial ein handelsübliches Copolymer

aus Äthylen und Vinylsilan (EVS) verwendet wird,

daß der Füllstoff während der Ausformung des vernetzbaren Polymers zur Isolierschicht als granulatförmiges Batch

dem Polymer beigeben wird,

wobei ein Batch mit einem Füllstoffanteil von mehr als

85 Gew.-% verwendet und das Batch in einer solchen Menge beigegeben wird,

daß der Füllstoffanteil in der extrudierten Polymerschicht

wenigstens 10 und höchstens 20 Gew.-% beträgt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h

g e -

k e n n z e i c h n e t , daß als Füllstoffbatch ein handelsübliches, mehrfach beschichtetes und agglomeriertes

Calciumcarbonat (Kreide) verwendet wird."

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 beruht auf einer Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, durch eine rationelle Weiterentwicklung des Verfahrens nach dem Oberbegriff des Anspruchs verbesserte Haftungseigenschaften der Aderoberfläche zu erzielen (ursprüngliche Beschreibung gemäß

Offenlegungsschrift Sp 5, Z 2 - 6).

Die Anmelderin hat am 28. März 2000 mitgeteilt, daß sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren

gebeten.

Die Anmelderin hält den Gegenstand des geltenden einzigen Patentanspruchs für

zulässig weil dessen Gegenstand nicht unzulässig erweitert worden sei. Die in den

ursprünglich eingereichten Unterlagen genannte Menge des Füllstoffes von

wenigstens 10 und höchstens 20 Gewichtsprozent in der extrudierten Isolierschicht sei erkennbar lediglich eine Vorteilsangabe als damit zum Ausdruck gebracht werde, daß das zum Einbringen des Füllstoffes verwendete Füllstoff-Batch

in geringerer Menge verwendet werden könne als es normalerweise in thermoplastischen, also nicht vernetzten Kabelisolierungen verwendet werde. Eine solche

Vorteilsangabe habe aber nichts mit der prinzipiellen Ausgestaltung des beanspruchten Herstellungsverfahrens zu tun und gehöre daher nicht in den Patentanspruch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz vom 7. Oktober 1998,

Blatt 5),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den am 15. Oktober 1997 eingereichten Unterlagen (einziger

Patentanspruch, Beschreibung S 3 und 4, sowie der ursprünglichen Beschreibung S 1 und 2), hilfsweise mit den ursprünglichen Unterlagen (Hilfsantrag 1) und weiter hilfsweise mit einem

einzigen Patentanspruch mit den Merkmalen der ursprünglichen

Ansprüche 1 und 2 (Hilfsantrag 2), zu erteilen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als das Patent im Rahmen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.

a) Hauptantrag

Der Patentanspruch nach Hauptantrag ist nicht zulässig. Sein Gegenstand ist in

den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Dieser Patentanspruch besteht aus

einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, weist aber

gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 das Merkmal

"daß der Füllstoffanteil in der extrudierten Polymerschicht wenigstens 10 und höchstens 20 Gewichtsprozent beträgt"

nicht mehr auf.

In den ursprünglichen Unterlagen ist aber gerade das vorstehend zitierte Merkmal

als ein wesentlicher Teil der Erfindung angesehen worden. Dazu wird in Spalte 1

für den Stand der Technik als Nachteil herausgestellt, daß dort der Füllstoffanteil

20 bis 50 Gewichtsprozent oder mehr beträgt (Sp 1, Z 29 ff). Dieser hohe Füllstoffanteil habe nämlich die Nebenwirkung, daß eine unvermeidliche Menge von

Wasser in das Basismaterial eingeführt werde, was den Fertigungsprozeß störe,

bzw. kostenintensive Maßnahmen erforderlich mache (Sp 1, Z 45 ff).

Demgegenüber wird dann in der ursprünglichen Beschreibung als besonderer

Vorteil des anmeldungsgemäßen Verfahrens hervorgehoben, daß der Füllstoff nur

in einer Menge von 10 bis 20 Gewichtsprozent in der extrudierten Isolierschicht

vorhanden ist (Sp 2, Z 2 bis 37). Schließlich wird in der ursprünglichen Anmeldung

sogar noch darauf hingewiesen, daß der Hersteller eines bekannten Füllstoffbatches, das bei dem anmeldungsgemäßen Verfahren zum Einsatz kommt,

empfiehlt, einen Füllstoffanteil in der extrudierten Polymerschicht von 20 bis 50

Gewichtsprozent einzustellen (Sp 2, Z 50 bis 53). Demgegenüber wurde es von

der Anmelderin ursprünglich gerade als wesentlich angesehen eben nicht dieser

Herstellerempfehlung zu folgen, sondern die im ursprünglichen Patentanspruch 1

und in der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 15 - 17 genannten niedrigeren Werte

einzustellen.

An keiner Stelle der Unterlagen ist dargelegt, daß auch die Merkmale des Patentanspruchs ohne das zitierte letzte Merkmal bezüglich Füllstoffanteilsangabe von

10 bis 20 Gewichtsprozent zum gewünschten Erfolg führen, das heißt über eine

rationelle Weiterentwicklung des bekannten Verfahrens verbesserte Haftungseigenschaften der Aderoberfläche erzielt werden. So ist auch in Spalte 2, Zeile 7 ff

angegeben, daß zur Lösung der gestellten Aufgabe vorgesehen ist, daß ..."der

Füllstoffanteil in der extrudierten Polymerschicht mindestens zehn Gewichtsprozent und höchstens zwanzig Gewichtsprozent beträgt", wobei es sich gemäß

Spalte 2, Zeilen 3 - 37 bezüglich der mechanischen Eigenschaften der hergestellten Kabelisolierung als besonders vorteilhaft erweist, daß der Füllstoff "nur in

einer Menge von 10 bis 20 Gewichtsprozent in der extrudierten Isolierschicht vorhanden ist".

Also auch hier wird als Grundvoraussetzung für das Erzielen der gewünschten

mechanischen Eigenschaften, beziehungsweise verbesserten Haftungseigenschaften, der genannte Anteil von Füllstoff vorausgesetzt.

Die Beschreibung enthält demnach keine für den Fachmann erkennbaren Hinweise, daß das genannte Merkmal nicht zwingend ist oder so unwesentlich ist,

daß es auch weggelassen werden kann. Die ursprüngliche Offenbarung läßt den

Fachmann nicht erkennen, daß der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein

vom Schutzbegehren umfaßt werden sollte.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Anmelderin im

Schriftsatz vom 7. Oktober 1998 nichts zu ändern.

Auch die Anmelderin konnte keine Stellen in der Beschreibung oder in den

Patentansprüchen nennen, die darauf hinweisen, daß das genannte Merkmal für

die anmeldungsgemäße Lehre entbehrlich ist.

Sie führt aus, daß für den Fachmann ohne weiteres einsichtig sei, daß die durch

die freigelegten Füllstoffpartikel verbesserte Haftung direkt von der Menge der

Füllstoffpartikel abhängig sei, dh je mehr Füllstoffpartikel, um so besser die Haftung. Die Menge der Füllstoffpartikel hänge daher von dem jeweils gewünschten

oder erforderlichen Maß der Verbesserung der Haftung gegenüber der nur durch

eine Oxidationsbehandlung erzielten Haftung ab. Somit sei die in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen genannte Menge des Füllstoffes von wenigstens 10 und

höchstens 20 Gewichtsprozent in der extrudierten Isolierschicht erkennbar insofern lediglich eine Vorteilsangabe, als damit zum Ausdruck gebracht werde, daß

das zum Einbringen des Füllstoffes verwendete Füllstoff-Batch in geringerer

Menge verwendet werden könne als es normalerweise in thermoplastischen, also

nicht vernetzten Kabelisolierungen verwendet werde. Den ursprünglichen Unterlagen ist ein solcher Hinweis, nämlich daß es sich bei den genannten wenigstens

10 und höchstens 20 Gewichtsprozenten lediglich um eine Vorteilsangabe handelt, nicht zu entnehmen. Der Fachmann vermag nach Ansicht des Senats auch

angesichts der vorstehend dargelegten Ausführungen in der Beschreibung nicht

ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen zu erkennen, daß es

auf die Angabe der Menge des Füllstoffs nicht ankommt.

b) Hilfsantrag

Das im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Hilfsantrags eingeschränkte Patentbegehren, das dem ursprünglich eingereichten Patentbegehren entspricht, hat

eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den angefochtenen

Beschluß tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen und die andererseits vom

Patent- und Markenamt noch nicht abschließend geprüft worden ist (PatG § 79

Abs 3, Satz 1 Nr 3).

Da eine weitergehende Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit bisher

nicht stattgefunden hat, hält es der Senat bei dieser Sachlage für geboten, die in

das Ermessen des Senats gestellte und der Antragsbindung nicht unterworfene

Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu beschließen.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Haaß

be