Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 27 W (pat) 116/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragene

Marke 2 083 670

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das gemäß WZG § 6a beschleunigt eingetragene Warenzeichen (jetzt: die Marke)

2 083 670

siehe Abb. 1 am Ende

(farbig; die Buchstaben "A" und "li" in rot, ebenso die mittlere Figur, die anderen

Buchstaben in schwarz)

ist für folgende Waren bestimmt:

"Damenbekleidung, Schuhe, Hüte und Accessoires, nämlich

Modeschmuck, Sonnenbrillen, Taschen und Gürtel".

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der prioritätsälteren, für

"Bekleidungsstücke, einschließlich Strumpfwaren"

registrierten deutschen Marke 1 100 935

"Pier Angelini".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

erlassen worden ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Erstprüfers werden Namensmarken nur in Ausnahmefällen auf

den Nachnamen verkürzt, wobei die Widerspruchsmarke kaum einen Anlaß hierfür

biete. Der Vorname "Pier" sei - sofern er überhaupt als solcher aufgefaßt werde -

klangvoll und

leicht auszusprechen, dabei durchaus ungewöhnlich und

charakteristisch. Gerade im Modebereich sei es üblich, daß Hersteller und Händler

sich bemühten, klangvolle, den Hauch einer gewissen Exklusivität vermittelnde

(Phantasie-)Wörter zur Kennzeichnung ihrer Waren einzusetzen, weil bekannt sei,

daß große Teile des Publikums sich hierdurch positiv angesprochen fühlten. Bei

einer schriftbildlichen Verwendung der Marken bestehe von Haus aus noch

weniger Anlaß zu einer verkürzten Wiedergabe.

Der Erinnerungsprüfer hat ergänzend ausgeführt, der, allerdings durchaus als

Einheit iSd Frauennamens Angelina aufzufassende, Bestandteil "Ange lina" präge

die jüngere Kombinationsmarke nicht allein; die auffällig herausgestellte Frauensilhouette trage vielmehr zur Prägung dieses Zeichens gleichgewichtig bei. Auf

dem vorliegenden Warensektor würden Marken vom beteiligten Publikum meist

vollständig (dh als Schriftbilder bzw Kombinationen aus Wort und Bild) erfaßt, da

der Kauf auf Sicht dominiere und der Verkehr sich insbesondere anhand eingenähter Etiketten orientiere. Selbst soweit - in beschränktem Maße - auf eine phonetische Begegnung der Bestandteile "Ange lina" und "Angelini" abgestellt werden

müsse, sei eine ausreichende klangliche Unterscheidung durch die kaum

überhörbaren abweichenden Endbuchstaben dieser Wörter gegeben. Aufgrund

dieses Unterschieds dränge sich der Sinngehalt des Wortbestandteils der jüngeren Marke als bekannter weiblicher Vorname unmittelbar auf.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren, welches sie im

wesentlichen wie folgt ergänzt: Für Kombinationsmarken mit Wort- und Bildbestandteilen gelte als Grundsatz, daß der Verkehr sich in erster Linie am Wortbestandteil zu orientieren pflege. Ein Ausnahmefall, in welchem der Bildbestandteil

den Gesamteindruck bestimme, liege vorliegend ersichtlich nicht vor. Der die jüngere Marke im Gesamteindruck prägende Bestandteil sei das Wort "Angelina". Der

zentral angeordneten Darstellung einer Frauenfigur, welche die Oberlänge der

Wortsilben kaum überrage und nicht sonderlich auffalle, komme in Anbetracht der

beanspruchten Waren eine rein beschreibende Funktion zu. Der Gesichtspunkt

der klanglichen Verwechslungsgefahr sei auf dem vorliegenden Warengebiet

unbeschadet des verbreiteten Kaufs auf Sicht weiterhin von erheblicher

Bedeutung. Die marginale Abweichung in unbetonten Schlußbuchstaben der mit

acht Buchstaben und vier Silben jeweils längeren Kenn- und Merkwörter reiche

angesichts der Identität in den klangtragenden sieben Buchstaben "Angelin" in

keiner Weise aus, die Gefahr von Markenverwechslungen bei den beteiligten

Verkehrsteilnehmern mit der gebotenen Eindeutigkeit auszuschließen. Die unterschiedlichen Schlußlaute verklängen angesichts der sonstigen Übereinstimmungen relativ rasch. Beide Wörter wiesen zudem die gleiche sprachliche Wurzel auf,

so daß ein unterschiedlicher Begriffsgehalt nicht zur Unterscheidbarkeit beitrage.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihr Vorbringen vertieft

und eine eidesstattliche Versicherung eines Prokuristen mit Angaben zu den

Umsätzen und den Werbeaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1998 vorgelegt.

Sie ist der Auffassung, der Bekanntheitsgrad ihrer Marke sei im Hinblick auf die

nachgewiesene Benutzung und die dabei erzielten Umsätze deutlich erhöht. Sie

hat weiterhin eine Auflistung eingetragener Marken mit dem Bestandteil "Angelin"

vorgelegt und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren

erklärt.

Die Markeninhaberin hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben und auch an

der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Der Senat hat beschlossen, schriftlich, nicht aber vor Ablauf von drei Monaten, zu

entscheiden, um den Beteiligten eine vergleichsweise außergerichtliche Beilegung

des Rechtsstreits zu ermöglichen. Eine solche ist jedoch nicht erzielt worden.

In einem nachgereichten Schriftsatz hat die Widersprechende klargestellt, daß

sich der Widerspruch nicht (mehr) gegen die Waren "Modeschmuck, Sonnenbrillen, Taschen" der jüngeren Marke richtet.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (MarkenG § 66), jedoch in der

Sache nicht begründet.

Nachdem die Widersprechende nunmehr klargestellt hat, daß sich der Widerspruch nicht gegen die Waren "Accessoires, nämlich Modeschmuck, Sonnenbrillen, Taschen" richtet, steht die jüngere Marke in Ansehung dieser Erzeugnisse

außer Streit. Soweit der Widerspruch gegen "Schuhe" gerichtet ist, muß er - und

somit auch die Beschwerde - schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil diese mit

"Bekleidungsstücken", wie der Bundesgerichtshof in der "JOHN LOBB"-Entscheidung (GRUR 1999, 164) dargelegt hat, generell nicht warenähnlich sind.

Aber auch hinsichtlich der Waren des angegriffenen Zeichens, die mit Bekleidungsstücken identisch ("Damenbekleidung") bzw warenähnlich ("Hüte und

Accessoires, nämlich Gürtel") sind, besteht letztlich keine Verwechslungsgefahr

der Vergleichsmarken (MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2). Zwar ist der Schutzumfang der

Widerspruchsmarke - in ihrer Gesamtheit, nicht aber hinsichtlich des zweiten

Wortes "Angelini" in Alleinstellung - in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung belegten umfangreichen Benutzung, die von der Markeninhaberin nicht

in Abrede gestellt worden ist, deutlich erhöht; andererseits sind sich die gegenüberstehenden Marken nicht in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise

ähnlich.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Markenähnlichkeit (und somit der Verwechslungsgefahr) ist stets der Gesamteindruck der jeweiligen Marken, also unter Mitberücksichtigung sämtlicher Wort- und Bildbestandteile. Eine zergliedernde

Betrachtungsweise unter Herausgreifen und Gegenüberstellen einzelner Wortbestandteile

ist grundsätzlich ausgeschlossen (Althammer/Ströbele, MarkenG,

5. Aufl, § 9 Rdn 64, 68). In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken in unübersehbarer Weise. Die jüngere Marke ist durch ihre farbliche Gestaltung, dh den Wechsel der Farben rot und schwarz in den - typographisch besonders gestalteten - Buchstaben, die in Mittelstellung stehende, in roter

Farbe gehaltene Frauensilhouette und die dadurch bedingte Trennung des

Namens "Angelina" in zwei Teile charakterisiert. Die wesentlichen Merkmale dieser Gestaltung werden auch in das Erinnerungsbild der Interessenten eingehen.

Demgegenüber besteht die Widerspruchsmarke aus zwei Wortbestandteilen, von

denen der erste im Gegenzeichen keinerlei Entsprechung findet. Dieses in gleicher Schriftart und -größe wiedergegebene Wortelement ist - unabhängig davon,

ob ihm ein Sinngehalt (als Vorname) zugeordnet wird - gerade auch wegen seiner

Stellung am Anfang nicht zu übersehen.

Aber auch in klanglicher Beziehung besteht in Anbetracht der unterschiedlichen

Zeichenlänge keine Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich noch beachtlichem Umfang. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Widersprechenden,

daß die phonetische Verwechslungsgefahr auch auf dem Bekleidungssektor - unbeschadet des verbreiteten Kaufs "auf Sicht" - nicht vernachlässigt werden darf,

vor allem im Hinblick auf mündliche Empfehlungen des Verkaufspersonals oder

auch gezielter Nachfragen von seiten der Kunden. Ob dieser dieselbe Bedeutung

wie der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr zukommt (so möglicherweise BGH

MarkenR 1999, 57 "Lions") oder doch, wegen der grundsätzlich gebotenen

Gewichtung der einzelnen Arten von Markenähnlichkeit je nach Warengebiet

(EuGH MarkenR 1999, 236 "Lloyd/Loint's"), eine etwas geringere, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls besteht kein Anlaß für

die Annahme, der einen Teil der Widerspruchsmarke bildende und an erster Stelle

stehende Bestandteil "Pier" werde bei einer wörtlichen Benennung in einem

entscheidungsrelevanten Umstand weggelassen werden.

In Übereinstimmung mit der im Beschluß des Erstprüfers anklingenden Auffassung ist gar nicht einmal sicher, daß "Pier" von sämtlichen deutschen Verbrauchern als Vorname erkannt wird. Wer hierin einen Phantasiebegriff sieht oder ihm

den, zu den registrierten Erzeugnissen keinen Bezug aufweisenden, Sinngehalt

"Hafendamm, Landungsbrücke" entnimmt, hat keinen Grund, diesen Markenbestandteil bei der Benennung wegzulassen. Aber auch soweit "Pier" als Vorname

- oder die Kurzform eines solchen - aufgefaßt wird, ist aus den im Erstbeschluß

zutreffend dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen

Bezug genommen wird, nicht mit einer Verkürzung der Marke auf den Nachnamen

"Angelini" zu rechnen. Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (zB BPatGE 35, 48 "ADA GRIMALDI"; 36, 159 "PATRIC

LION") und des Bundesgerichtshofs (GRUR 1991, 475 "Caren Pfleger"; "Lions",

aaO), wonach auf dem Sektor (modischer) Bekleidung nicht regelmäßig, sondern

nur in Ausnahmefällen eine Verkürzung von Namensmarken auf den Familiennamen stattfindet. Vor allem wenn - wie im vorliegenden Fall - der Markenname

seine Einprägsamkeit und Individualisierungsfunktion gerade wesentlich auch dem

Vornamen verdankt - "Pier" ist, anders als die fremdsprachigen Männervornamen

"Pierre" und "Peer", im deutschen Sprachbereich kaum bekannt; für viele

Verbraucher wird sogar zweifelhaft sein, ob es sich um einen weiblichen oder

männlichen Vornamen handelt -, ist nicht ernsthaft damit zu rechnen, daß gerade

dieser markante und charakteristische Bestandteil der Marke weggelassen würde.

Im übrigen verwendet auch die Widersprechende selbst, wie sich aus den im

Beschwerdeverfahren vorgelegten Benutzungsunterlagen eindeutig ergibt, ihre

Marke stets in der Gesamtheit beider Bestandteile; daß es sich bei akustischer

Bewerbung anders verhalten sollte, ist völlig unwahrscheinlich und wird auch nicht

behauptet.

Zwar kann nicht zweifelhaft sein, daß das Klangbild der jüngeren Marke vollständig der des Vornamens "Angelina" entspricht, die Zäsur im Schriftbild sich phonetisch also nicht auswirkt. Jedoch steht diesem geläufigen Frauennamen nicht

"Angelini" in Alleinstellung gegenüber, so daß letztlich dahingestellt bleiben kann,

ob - wie der Erinnerungsprüfer angenommen hat - bereits die Abweichung im

Endvokal ("a" zu "i") und/oder der Sinngehalt der angegriffenen Marke (gem BGH

GRUR 1992, 130 "Bally/BALL") ein sicheres Auseinanderhalten gewährleisten.

Nach allem war der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.

Bezüglich der Kosten gilt die Regelung des MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2. Danach

trägt jede Beteiligte die ihr entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

selbst.

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck

Abb. 1

Mr/Fa