Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 27 W (pat) 172/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 64 867
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "elektrische und elektronische Geräte, soweit in
Kl. 9 enthalten, kaufmännische Beratung im Energiebereich, Sammeln und Liefern
von Daten, technische Beratung im Energiebereich" angemeldet ist die Wortfolge
Energy Data Warehouse
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, "Data Warehouse" sei ein üblicher datenverarbeitungsspezifischer Fachbegriff, nämlich die Bezeichnung für eine universelle
Datenbank für alle Entscheidungsprobleme in Betrieben, die den gesamten Komplex der effizienten Beschaffung, Verteilung, Bearbeitung und Sicherung von Informationen umfasse. Bei den Begriff "Data Warehouse" handele es sich - wie
sich aus einer Vielzahl von der Markenstelle zitierter Fachlexika und Zeitschriftenartikel ersehen lasse - um eine themenorientierte und integrierte Datensammlung, die periodisch aus dem Datenbestand des gesamten Unternehmens gewonnen werde und in besonderer Weise organisiert sei und präzise bereichsübergreifende Analysen ermögliche. Mithin handele es sich um eine freizuhaltende und
nicht unterscheidungskräftige Angabe, die zur Bezeichnung der Bestimmung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne, welche sämtlich in
unmittelbarem Sach- und Funktionszusammenhang mit der Konzipierung und Anwendung von Data Warehouse-Lösungen stehen könnten.
Das vorangestellte Wort "Energy" nehme diesem Begriff nicht die beschreibende
Qualifikation, sondern verstärke und präzisiere sie nach Art eines Bestimmungsworts. Auch auf dem Energiesektor, also dem Wirtschaftsbereich, der sich mit der
Produktion, Speicherung, Übertragung, Umwandlung und Versorgung von und mit
Energie beschäftige, würden bekanntlich moderne Datenverarbeitungslösungen
eingesetzt. Außerdem handele es sich bei "Energy" um ein allgemeines Wertversprechen, dem wie "Power", "Elan" und ähnlichen Begriffen die Unterscheidungskraft fehle.
Insgesamt weise die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibend darauf hin,
daß Gegenstand der Produkte ein Data Warehouse für den Energiesektor sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie wendet sich nicht gegen die Beurteilung der Wortfolge "Data Warehouse" als beschreibende Angabe
und auch nicht gegen die Wertung von "Energy" als in Alleinstellung nicht schutzfähig, meint aber, die angemeldete Kombination dieser Begriffe finde sich nicht in
Fachpublikationen, sei neu gebildet, eigentümlich und in ihrer Gesamtheit hinreichend phantasievoll, so daß der Eintragung weder ein Freihaltebedürfnis noch
fehlende Unterscheidungskraft entgegenstehe. So sei auch eine prioritätsjüngere
Marke "Energy Data Warehouse" für "Datenverarbeitungssysteme und Software
zum Sammeln, Aufbereiten und Präsentieren von Verbraucherinformationen und
Informationen für den Handel" vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert
worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die Wortfolge "Energy Data Warehouse" als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2
Nrn 1 und 2 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zur Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1).
Daß es sich bei dem Begriff "Data Warehouse" um einen Fachbegriff auf dem Bereich der Datenverarbeitung handelt, hat die Markenstelle überzeugend dargelegt
und belegt; diese Beurteilung greift die Beschwerde auch ausdrücklich nicht an.
Weiter hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, daß die (sprachübliche) Voranstellung des Wortes "Energy" den angemeldeten Gesamtbegriff im Hinblick auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in seiner Bedeutung und damit in
seinem beschreibenden Inhalt konkretisiert. Bei der gebotenen Berücksichtigung
der Erzeugnisse, für die die Registrierung der Marke begehrt wird, ist für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Personen, die im Energiebereich tätig
sind, auch offensichtlich, daß das Wort "Energy" in seiner ursprünglichen Bedeutung benutzt wird, so daß es nicht darauf ankommt, ob dieser Ausdruck in einer
übertragenen Bedeutung für andere Produkte, die zu Energie im eigentlichen Sinne keinen Bezug aufweisen, schutzfähig wäre.
Die angemeldete Marke stellt somit in ihrer Gesamtheit einen sachbezogenen beschreibenden Begriff dar, der auf die Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - ein Data Warehouse auf dem Energiesektor und damit zusammenhängende Produkte bzw Leistungen - hinweist und daher für diese gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 als freizuhaltende Angabe von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus werden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Energy Data Warehouse" wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Eigenschaften, nicht aber auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, so daß der Marke bei
der gebotenen produktbezogenen Betrachtung auch jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1).
Daß der angemeldete Ausdruck in seiner Gesamtheit auch tatsächlich als sachbezogene Angabe angesehen wird, läßt sich daraus ersehen, daß bei einer vom
Senat durchgeführten Internet-Recherche, deren Ergebnis Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. März 2000 war, die Suchmaschine AltaVista bei einer
Suche nach der Wortfolge "Energy Data Warehouse" insgesamt drei Homepages
(davon eine eines in Deutschland ansässigen Unternehmens) gefunden hat, auf
denen Waren und Dienstleistungen wie die vorliegend beanspruchten auf dem
Energiesektor unter der Bezeichnung "Energy Data Warehouse" beworben bzw
beschrieben werden.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben; sie
war zurückzuweisen.
Dipl.-Ing. Hellebrand
Viereck
Friehe-Wich
Pü