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BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 27 W (pat) 215/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 215/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 1 107 244 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. Mai 1999 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 1 190 352 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das gemäß WZG § 6a beschleunigt für "Stereoanlagen, Hifi-Anlagen, Stereo-Geräte-Kombinationen, Mini-Stereo-Türme, Radios, Lautsprecher, Antennen,

Kopfhörer; Videogeräte" eingetragene Warenzeichen (jetzt: die Marke) 1 107 244

ELTA

hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke 1 190 352

ELSA SmartBox,

geschützt für "Elektronische Geräte für die Datenfernübertragung, ausgenommen

solche für die Schriftgut-, Akten- und Datenträgerverwaltung", Widerspruch erhoben.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamts hat der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 190 352 die Eintragung versagt. Nach Auffassung

des Prüfers besteht Waren- und Markenähnlichkeit. Bei vollständiger Wiedergabe

der Zeichen sei eine Verwechslung allerdings nicht zu befürchten. Jedoch bestehe

Verwechslungsgefahr beim Vergleich der Markenbestandteile "ELTA" und "ELSA".

Vorliegend biete sich eine Verkürzung der Widerspruchsmarke auf den prägenden

Bestandteil "ELSA"

förmlich an. Das Element "SmartBox" weise auf ein

"bedienerfreundliches modernes Kommunikationssystem" hin und werde in der

Regel bei der Markenbenennung weggelassen. Die sich somit gegenüberstehenden Wörter "ELTA" und "ELSA" stimmten in ihrer Vokalfolge, in der Silbenzahl

sowie im Klang- und Betonungsrhythmus überein. Der einzige Unterschied zwischen "T" und "S" in der ohnehin weniger beachteten Wortmitte am Beginn der

zweiten Silbe könne leicht überhört werden. Die beiderseitigen Zeichen seien

"zumindest mittelgradig" klanglich ähnlich. Es liege auch eine beträchtliche Warenähnlichkeit vor, da die beiderseitigen Erzeugnisse zur Ver- oder Bearbeitung und

zum Empfang sowie zur Übertragung von (Musik-)Daten, insbesondere digital

gespeicherter Musik, dienten bzw nach der Fassung der Warenverzeichnisse

zumindest dienen könnten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Eine

- zunächst angekündigte - Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten

gelangt.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und begründet.

Schon die Tenorierung des Beschlusses der Markenstelle ist unzutreffend; einer

gemäß WZG § 6a bereits registrierten Marke kann die Eintragung nicht (mehr)

versagt werden. Der Prüfer hätte also - bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - die Löschung der jüngeren Marke anordnen müssen. In diesem Sinne ist

der Beschluß auszulegen bzw umzudeuten.

In der Sache kann diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegende Beurteilung

aber keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht

keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach MarkenG § 9

Abs 1 Nr 2 (anwendbar gem. § 158 Abs 2 Satz 2, § 42 Abs 2 Nr. 1).

Maßgeblich für die Bewertung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung

aller im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte, insbesondere der Warenähnlichkeit,

des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit (EuGH

GRUR 1998, 922 "Canon"; BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"). Entgegen der

Auffassung der Markenstelle erscheint bereits fraglich, ob die sich gegenüberstehenden Erzeugnisse überhaupt (noch) im Ähnlichkeitsbereich liegen. Letztlich

kann diese Frage aber offenbleiben, denn selbst bei Zugrundelegung von genereller Warenähnlichkeit wirkt sich die ganz erhebliche Warenferne kollisionsmindernd aus. Allenfalls "Antennen" weisen Berührungspunkte zu "elektronischen

Geräten für die Datenfernübertragung" auf.

Aber auch bezüglich dieser Produkte kann die Gefahr von Markenverwechslungen

angesichts der Unterschiede der sich gegenüberstehenden Zeichen mit der

gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Von der Zeichenlänge her ist weder schriftbildlich noch klanglich eine Verwechslungsgefahr gegeben. Während die

jüngere Marke nur aus dem Wort "ELTA" besteht (mithin zweisilbig ist), setzt sich

die Widerspruchsmarke aus zwei (bzw drei) Wörtern zusammen, die insgesamt

ein viersilbiges Sprachgebilde ergeben. Bei vollständiger Wiedergabe ist der

Bestandteil "SmartBox" in der Widerspruchsmarke weder zu übersehen noch zu

überhören.

Zwar mag der kennzeichnende Schwerpunkt der älteren Marke auf dem Namen

"ELSA" liegen; deshalb darf aber der weitere Bestandteil bei der Kollisionsprüfung

nicht von vornherein vernachlässigt werden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob er

wirklich als (glatt) beschreibend angesehen werden kann. Mit einiger Phantasie

lassen sich vielleicht die von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalte in diese Wortfolge hineinlesen, unmittelbar naheliegend ist diese Annahme

aber nicht. Im übrigen gilt der Grundsatz, daß auch beschreibende Teile einer

Marke, an deren Verwendung der Fachverkehr ein berechtigtes Interesse haben

kann, den Gesamteindruck mitprägen und bei der Kollisionsprüfung nicht einfach

vernachlässigt werden dürfen (BGH GRUR 1995, 808 "P3-plastoclin"; 1996, 200

"Innovadiclophlont").

Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die Widerspruchsmarke in einem entscheidungserheblichen Umfang auf "ELSA" verkürzt wird, ist dieses Wort mit

"ELTA" nicht in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise ähnlich. Es

handelt sich in beiden Fällen um relativ kurze (jeweils aus vier Buchstaben bestehende) und somit leicht überblickbare Wörter. Die Abweichung im dritten Buchstaben wird bei visueller Aufnahme regelmäßig nicht unbemerkt bleiben.

Auch klanglich kommen sich die Lautwerte der Konsonanten "T" und "S" im vorliegenden Fall nicht wirklich nahe. Der Hinweis der Markenstelle, daß es sich in

beiden Fällen um sog Zahnlaute handelt, ist unergiebig. Der Gaumenlaut "T" und

der Zischlaut "S" unterscheiden sich bei einem nachfolgenden dunklen Vokal

wie "A" deutlich. Eine andere Beurteilung ist nur in Fällen geboten, in denen auf

die betreffenden Konsonanten ein mit "i" beginnender Doppelvokal (zB "ia"

oder "io") folgt. Demgegenüber werden "ELTA" und "ELSA" nicht füreinander gehört. Eine wesentliche Unterscheidungshilfe stellt schließlich auch der Sinngehalt

von "ELSA" als bekannter weiblicher Vorname dar (BGH GRUR 1992, 130

"Bally/BALL").

Angesichts des Warenabstands und der aufgezeigten Unterschiede der Vergleichsmarken in schriftbildlicher und phonetischer Hinsicht konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben; der Widerspruch war zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1

Satz 2 verwiesen.

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck

Mr/prö