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BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 6 W (pat) 12/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 12/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 28. März 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 04 869

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter 6.70

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und

Dr. Albrecht

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents auf die am 14. Februar 1995 eingereichte Patentanmeldung ist am 27. Juni 1996 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Entwässerungsrinne mit einem ein im wesentlichen U-förmiges

Profil aufweisenden Rinnenkörper (1), einen am Rinnenkörper (1)

befestigbaren Abdeckrost (2) mit in den Rinnenkörper (1) hineinragenden Arretierungsbügeln (4) mit einwärts abgewinkelten

Schenkeln (5) sowie in den Seitenwänden (3) des Rinnenkörpers (1) im wesentlichen gegenüberliegend angeordneten Aussparungen (6),

gekennzeichnet durch

-

eine blattförmige Abdeckrost-Verriegelungsfeder (10), welche

mit gegenüberliegend ausgebildeten Auskragungen (11) in die

Aussparungen (6) der Seitenwände (3) des Rinnenkörpers (1)

eingreift und nach dem Eingreifen oder Einrasten eine im wesentlichen spannungsfreie Lage einnimmt, wobei die Abdeckrost-Verriegelungsfeder (10) mindestens zwei spiegelsymmetrisch

ausgebildete, zur Innenseite des Rinnenkörpers (1) und zu den

Arretierungsbügeln (4) hingerichtete Federschenkel (12) umfaßt,

die

jeweils eine Hinterschneidung (13) und eine Einlaufschräge (14) aufweisen;

-

am Abdeckrost (2) vorzugsweise integral angeformte Arretierungsbügel (4), deren einwärts abgewinkelte Schenkel (5) beim

Einsetzen des Abdeckrostes (2) in den Rinnenkörper (1) unter

Überwindung der Federkraft der Federschenkel (12) an deren Einlaufschrägen (14) entlanggleiten und unter Entspannung der

Federschenkel (12) in die jeweilige Hinterschneidung (13) einrasten."

Zur Fassung der erteilten Patentansprüche 2 bis 11, die auf den Patentanspruch 1

rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift 195 04 869 verwiesen.

Nach Prüfung des einzigen Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen

Patentamts durch Beschluß vom 9. Dezember 1998 das Patent in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat zur

Begründung schriftsätzlich vorgetragen, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Gesamtheit seiner Merkmale für den Fachmann unter Einbeziehung seines Fachwissens und -könnens bei einer Zusammenschau der schweizerischen Patentschrift 681 313 und des Katalogs der Fa. K… GmbH,

U…, Ausgabe 1993, "Systeme für Befestigung, Verbindung,

Automation" in naheliegender Weise ohne erfinderische Überlegung ergebe.

Die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hatte sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und führt aus, daß der

Fachmann ohne ex-post Betrachtung aus der schweizerischen Patentschrift

681 313 keine Anregung erhalte, zur Erzielung einer sicheren und spannungsfreien Befestigung des Abdeckrostes ohne Berührung des Arretierbügels mit der

Entwässerungsrinne eine zusätzliche Verriegelungsfeder zu verwenden. Dies

gelte auch bei einer Zusammenschau mit den Befestigungselementen nach dem

Katalog der Fa. K… aaO.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Patent 195 04 869 hat im Umfang der erteilten Patentansprüche Bestand.

1. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 11) offenbart.

2. Das Patent betrifft eine Entwässerungsrinne mit einem ein im wesentlichen

U-förmiges Profil aufweisenden Rinnenkörper, einen am Rinnenkörper befestigbaren Abdeckrost mit in den Rinnenkörper hineinragenden Arretierungsbügeln mit

einwärts abgewinkelten Schenkeln sowie in den Seitenwänden des Rinnenkörpers

im wesentlichen gegenüberliegend angeordneten Aussparungen. Eine sichere

Halterung sowie ein leichtes Entfernen des Abdeckrostes wird bei einer bekannten

Entwässerungsrinne (CH-PS 681 313) dadurch erreicht, daß federnd nach unten

in die Rinne reichende Schenkel eines Bügels Vorsprünge oder Sicken aufweisen,

die beim Einsetzen des Rostes

in Aussparungen des Rinnenkörpers

einschnappen. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der Patentschrift

195 04 869 habe sich jedoch gezeigt, daß diese Art der Rostarretierung bei

Mineralgußrinnen bei häufiger Rostbetätigung zu einer Zerstörung der Rinnenwände und Arretierungskammern führe.

Das dem Patentgegenstand zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte

technische Problem besteht daher darin, eine Entwässerungsrinne der zuvor genannten Art vorzuschlagen, welche eine ausreichende Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Lösen des Abdeckrostes bietet und wobei unterschiedliche Abdeckroste

in einfacher Weise sicher befestigt werden können, ohne daß sich herstellungs-

oder montageseitig höhere Anforderungen ergeben.

Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale und Maßnahmen gelöst.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Entwässerungsrinne nach dem

Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften

bekannt und somit neu.

Von den der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 10 154 und der schweizerischen Patentschrift 681 313 als bekannt zu entnehmenden Entwässerungsrinnen

mit jeweils einem U-förmigen Rinnenkörper und einem an diesem befestigbaren

Abdeckrost mit einer Klemm- bzw Arretierungsvorrichtung unterscheidet sich die

Entwässerungsrinne nach dem Patentanspruch 1 durch die zusätzliche Anordnung einer Abdeckrost-Verriegelungsfeder mit den in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen sowie durch ihre angegebene Verriegelung mit der am Abdeckrost angeordneten Arretiervorrichtung beim Einsetzen des Abdeckrostes in

den Rinnenkörper.

Aus dem nur Klemmelemente, Befestiger und Einklipsklammern betreffenden Katalog der Fa. K… aaO geht schon keine Entwässerungsrinne mit einem Abdeckrost als bekannt hervor; er vermag dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

ersichtlich ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegenzustehen.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Entwässerungsrinne sowohl nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift

88 10 154 als auch nach der schweizerischen Patentschrift 681 313 wird der eingesetzte Abdeckrost an den Seitenwänden der U-förmigen Rinne jeweils durch

eine Haltevorrichtung gehalten. Diese Haltevorrichtung besteht nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift aus einem Klemmbügel, der an Längskanten des

Abdeckrostes geklemmt oder verrastet ist und der unter Federspannung an einer

verstellbaren Seitenwand der Rinne anliegt. Nach der schweizerischen Patentschrift besteht diese Haltevorrichtung aus einem am Abdeckrost befestigten Arretierungsbügel, der mit seinen beiden symmetrisch angeordneten, teilweise einwärts abgewinkelten Federschenkeln mit nach außen gerichteten Vorsprüngen in

Sicken der Seitenwände der Rinne eingreift. Bei beiden bekannten Entwässerungsrinnen besteht aufgrund der aufgezeigten Ausbildung die Gefahr, daß deren

Klemm- bzw Arretierungsfedern die Seitenwände der Rinne bei häufiger

Rostbetätigung beschädigen.

Der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 10 154 und auch der schweizerischen

Patentschrift 681 313 ist für den Fachmann, einen mit der Konstruktion von

Drainageeinrichtungen für Bodenflächen befaßten Fachhochschulingenieur für

Bauwesen, aus den zuvor genannten Gründen mangels eines Vorbildes keine Anregung zu entnehmen, zur Lösung des Problems der Beschädigung der Rinnenwand durch die Schenkel der Klemm- bzw Arretierungsvorrichtung gemäß den

Angaben im Patentanspruch 1 eine Abdeckrost-Verriegelungsfeder vorzusehen,

die spannungsfrei in Aussparungen in beiden Rinnen-Seitenwänden eingreift und

die mit jeweils einer Hinterschneidung spannungsfrei die Schenkel der Arretiervorrichtung arretierend hintergreift.

Auch eine Zusammenschau einer der beiden zuvor genannten Druckschriften mit

den dem Katalog der Fa. K… aaO entnehmbaren Befestigungselementen

vermag dem Fachmann keinen Weg in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1

zu weisen. Denn diese Elemente sind jeweils für die Befestigung an einem Bauteil

und für eine unmittelbar federnde Verrastung mit einem weiteren Bauteil

vorgesehen. Für eine Kombination zweier Befestigungselemente miteinander zur

spannungsfreien Verbindung zweier Bauteile fehlt es dem Katalog der Fa. K…

aaO an jeglicher Anregung.

Die Auffassung der Einsprechenden, nach der sich dem Fachmann zur Lösung

des zugrundeliegenden technischen Problems die Verwendung einer aus dem

Katalog der Fa. K… aaO bekannten Befestigungsfeder als vermittelndes Zwischenglied zusätzlich zwischen dem Rinnenkörper und dem Arretierungsbügel am

Abdeckrost unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken alleine anhand seines

Fachwissens quasi zwingend aufdrängt, kann nur auf einer rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Patentgegenstandes heraus beruhend

angesehen werden.

4. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 von Bestand.

Rübel

Trüstedt

Schmidt-Kolb

Dr. Albrecht

Pr