Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 7 W (pat) 6/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 22 473
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Richters
Köhn als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dr. Pösentrup und Hochmuth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
Gegen das Patent 39 22 473 mit der Bezeichnung
"Gekühlter zweiteiliger Kolben",
dessen Erteilung am 4. November 1993 veröffentlicht worden ist, hat die
M… GmbH in S…
Einspruch erhoben.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluß vom 1. Dezember 1998 das Patent 39 22 473 aufrechterhalten.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik ua die US-Patentschrift 4 180 027 berücksichtigt worden.
Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie nennt
noch die DD-PS 123 962 und macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, daß der Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik
neu und erfinderisch sei.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Gekühlter zweiteiliger Kolben mit unabhängigen Kopf- und
Schaftteilen für eine Brennkraftmaschine, bei dem der innere
Teil des Kopfteils mit einer ringförmigen Ausnehmung zwischen der Verbrennungsmulde und dem Ringbereich versehen ist, und der Schaft in seinem oberen Teil einen umlaufenden Trog aufweist, wobei die Ausnehmung und der Trog
eine halboffene Kühlkammer bilden, dadurch gekennzeichnet, daß bei zusammengesetztem Kopf- und Schaftteil durch
zusammenpassende Nuten und Vorsprünge auf dem unteren
Ende des Kopfteils unterhalb des Ringbereiches und im oberen Ende des Schaftteils, das die äußere Wand des Troges
darstellt, eine das Austreten von Öl aus dem Inneren des
Kolbens verhindernde Ölsperre gebildet ist."
Nach Spalte 3, Zeilen 48 bis 54 der Patentschrift 39 22 473 liegt die Aufgabe vor,
einen nur über den Kolbenbolzen verbundenen zweiteiligen, aus Kolbenkopf und
Kolbenschaft gebildeten Kolben einer Brennkraftmaschine zu schaffen, bei dem
das Austreten von Öl in den Zylinder in dem Bereich, in dem der Kolbenkopf an
den Kolbenschaft angrenzt, weitgehend unterbunden ist.
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, die den gekühlten,
zweiteiligen Kolben mit unabhängigen Kopf- und Schaftteilen für eine Brennkraftmaschine weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu und gewerblich anwendbar. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die US-Patentschrift 4 180 027 beschreibt iVm den Figuren 1 bis 4 einen ölgekühlten zweiteiligen Kolben, der alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Auch bei diesem bekannten zweiteiligen Kolben ist das Problem des Ölaustritts aus dem ringförmigen Spalt zwischen Kolbenkopf und Kolbenschaft angesprochen. Dieses austretende Öl wird über, in die Außenwand des
Kolbenschaftes eingearbeitete Nuten 44 und 45 in den Ölsumpf abgeleitet (vgl
Sp. 3, Z. 40 bis 48). Beabsichtigt der Fachmann, hier ein Entwicklungsingenieur
auf dem Gebiet der Kolben für Brennkraftmaschinen, den Leckölstrom, wie in der
Aufgabe des Patents angegeben, zu verkleinern, so stößt er bei seiner Suche
nach Lösungen auf die DD-Patentschrift 123 962, die einen mehrteiligen Kolben
für Brennkraftmaschinen beschreibt, der Kühlräume aufweist, die nach außen abgedichtet sind (vgl. Patentanspruch 1 und 2). Als Dichtungsmöglichkeit ist ua angegeben, eine angearbeitete Labyrinthdichtung zu verwenden (vgl. S. 3, die letzten 5 Zeilen). Auch wenn dort die beiden Kolbenteile nicht allein durch den Kolbenbolzen, sondern durch Verschrauben miteinander verbunden sind, so erkennt
der Fachmann aufgrund seine Fachkenntnisse ohne weiteres, daß eine derartige
Labyrinthdichtung aufgrund ihrer Berührungsfreiheit gerade für den Fall geeignet
ist, der beim Patent vorliegt, nämlich wo eine geringe Beweglichkeit zwischen den
beiden Kolbenteilen im Bereich der Abdichtung zugelassen werden muß. Überträgt der Fachmann diese Art von Dichtung auf den bekannten geteilten Kolben
nach der US-Patentschrift 4 180 027, so gelangt er ohne erfinderische Tätigkeit
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die im Kennzeichen angegebene
Ölsperre, die durch zusammenpassende Nuten und Vorsprünge gebildet ist, stellt
nämlich nichts anderes als eine Labyrinthdichtung dar.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 bis 5 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des gekühlten, zweiteiligen Kolbens mit unabhängigen Kopf- und Schaftteilen für eine
Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1, die ebenfalls im Rahmen fachmännischen Handelns liegen. Sie fallen deshalb mit dem Patentanspruch 1.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Ko