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BPatG Beschluss vom 04.04.2000 – 21 W (pat) 17/98

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 196 25 052.8-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung am 4. April 2000

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin

Dr. Franz sowie der Richter Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T.

Cambridge 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts

vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Unterwasserleuchte

Anmeldetag:

22. Juni 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3 , eingegangen am 7. März 2000;

Beschreibung Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am 11. November 1999;

Beschreibung Seite 3, eingegangen am 7. März 2000

1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 20. Juni 1997

Zusammenfassung, eingegangen am 7. März 2000.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Unterwasserleuchte"

ist am

22. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Die Offenlegung ist

bisher nicht erfolgt. Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 gebe keine hinreichend vollständige Lehre

zum technischen Handeln.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 3, eingegangen am 7. März 2000, lauten:

"1. Unterwasserleuchte mit folgenden Merkmalen:

- die Lichtquelle ist eine Flamme;

- die Flammenquelle (10) ist in einem Leuchtkörper (2)

eingeschlossen;

- vom Leuchtkörper (2) ragen zur Atmosphäre und

zum

Innenraum des Leuchtkörpers (2) geöffnete

Röhren (3, 3', 4) für die Zufuhr von Verbrennungsluft

zur Flamme und zur Abführung von Verbrennungsgasen aufwärts;

- der Leuchtkörper (2) ist durch ein Gewicht (11) beschwert, welches dem Auftrieb der Unterwasserleuchte entgegenwirke und diese so weit unter Wasser zieht, daß nur noch die Röhren (3, 3', 4) aus dem

Wasser ragen;

- der Leuchtkörper (2) weist einen wasserdichten Verschluß auf.

2. Unterwasserleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Leuchtkörper (2) eine kugelförmige

Gestalt besitzt.

3. Unterwasserleuchte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, daß zwei Röhren (3, 3') für die Zufuhr

von Verbrennungsluft vorgesehen sind, die seitlich und

diametral gegenüberliegend in Höhe der Flamme in den

Leuchtkörper (2) einbinden, während oberhalb der

Flammenquelle (10) eine Röhre (4) für die Abführung

der Verbrennungsgase mittig in den Leuchtkörper (2)

einbindet."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, den Stand der Technik

um eine neuartige Unterwasserleuchte zu bereichern, die zum einen kostengünstig ist und zum anderen neue optische Effekte ermöglicht (Beschreibungsseite 2,

eingegangen am 11. November 1999, Abs 2).

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz, eingegangen am

7. März 2000):

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den Ansprüchen 1 bis 3, eingegangen am 7. März 2000, den

Beschreibungsseiten 1, 2 und 4, eingegangen am

11. November 1999, der Beschreibungsseite 3 sowie der

Zusammenfassung, beide eingegangen am 7. März 2000,

und einer Figur, eingegangen am 20. Juni 1997, zu erteilen.

Der Anmelder führt zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen aus, daß

den Anmeldungsunterlagen eine vollständige und klare Lehre zum technischen

Handeln zu entnehmen sei. Das in der Figur gezeigte Ausführungsbeispiel sei nur

eine von vielen Möglichkeiten, die Erfindung zu realisieren. Es sei deshalb unbillig,

den Hauptanspruch durch zu enge Anlehnung an dieses Ausführungsbeispiel zu

sehr einzuschränken.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Sie führt zur Erteilung

des Patents gemäß Antrag.

Die Ansprüche 1 bis 3 sind formal zulässig. Der geltende Anspruch 1 findet seine

Stütze im Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung S 2 le Abs der

ursprünglichen Unterlagen. Die Ansprüche 2 und 3 stützen sich auf die ursprüngliche Beschreibung, S 2 Z 58 (kugelförmige Gestalt) bzw S 3 und die einzige Figur

(Anordnung der Röhren).

Die Anmeldungsunterlagen geben auch eine klare und vollständige Lehre zum

technischen Handeln.

Gemäß § 34 (4) PatG ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Dies ist bei der

vorliegenden Anmeldung, auch in der ursprünglich eingereichten Fassung, der

Fall, da die Figur mit zugehöriger Beschreibung ein ohne weiteres brauchbares

Ausführungsbeispiel zeigt. Die Größe des in der detailreichen und etwa maßstabsgetreuen Figur gezeigten "Teelichtes" kann dem Fachmann sogar einen

Hinweis auf die Dimensionierung der Unterwasserleuchte geben, wobei diesem

lediglich die Ermittlung eines geeigneten Ballastgewichts in einfachen Versuchen

bleibt. Die Auffassung der Prüfungsstelle, wonach der Hauptanspruch eine vollständige Lehre zum technischen Handeln geben müsse (Bescheid vom 17. Februar 1997, S 2 Abs 2), teilt der Senat nicht. Eine vollständige Lehre zum technischen Handeln muß der Anspruch ebenso wenig enthalten wie die Angaben, die

erforderlich sind, damit der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Diese Aufgabe weist PatG § 34 Abs 4 (§ 35 Abs 2 aF) der Anmeldung insgesamt, nicht den

Patentansprüchen allein, zu (Busse PatG 5. Auflage § 34 Rn 77). Gemäß der

PatAnmV § 4 (4) sind im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) vielmehr die

wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Dies ist beim geltenden Anspruch 1 der Fall, da in diesem die Art der Lichtquelle, ein Leuchtenkörper mit

mehreren zur Atmosphäre offenen Röhren, eine Ballastierung, die den Leuchtkörper unter die Wasseroberfläche zieht sowie ein wasserdichter Verschluß genannt

sind.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar

und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift GB 2 272 968 A (im folgenden (1) genannt) betrifft ein "Candle

Boat", worunter eine schwimmfähige Lichtquelle mit einer Licht- bzw Wärmequelle

in Form einer Kerze verstanden werden soll. Die Kerze bildet in der Ausführungsform nach der einzigen Figur gleichzeitig den Bootsrumpf (hull 2), der somit

aus Wachs besteht und mit einem Docht (wick 1) versehen ist. Der Bootsrumpf ist

zudem mit einem Drahtstück als Mast 3 und einem hieran befestigten und aus

Metall bestehenden gekrümmten Segel (sail 4) versehen. Der bis in das Kiel

(keel 7) geführte Draht des Masts bildet zugleich einen Ballast 7, der das Boot

aufrecht hält und einen Teil des Randes (rim 10) des Boots unter die Wasseroberfläche zieht. Die Flamme selbst bleibt jedoch - soweit erkennbar - stets an

oder über der Wasseroberfläche. Durch die von der Flamme aufsteigende

erwärmte Luft, die am gekrümmten Segel umgelenkt wird, erhält das Boot eine

Vortriebskraft, und bewegt sich auf der Wasseroberfläche.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch

- daß die Flammenquelle in einem Leuchtkörper eingeschlossen ist,

- daß mehrere offene Röhren vom Leuchtkörper von dessen Innenraum zur

Atmosphäre aufwärts reichen

- daß das Ballastgewicht derart bemessen ist, daß es die Unterwasserleuchte so

weit unter Wasser zieht, daß nur noch die Röhren aus dem Wasser ragen und

- daß der Leuchtkörper einen wasserdichten Verschluß aufweist.

Diese Unterschiede sind weder aus (1) bekannt, noch werden sie durch (1) nahegelegt. In (1) ist schon keinerlei Hinweis auf eine Unterwasserleuchte gegeben

und auch keine Anregung, den Leuchtkörper mit den og Unterschiedsmerkmalen

auszubilden. Hierzu bedurfte es vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, zumal (1)

in eine ganz andere Richtung weist, nämlich eine andauernde Bewegung einer an

der Wasseroberfläche schwimmenden Lichtquelle zu bewirken. Eine Anregung,

eine schwimmfähige Leuchte mit einer Flamme für den Betrieb unter der Wasseroberfläche auszubilden, und damit eine Unterwasserleuchte zu gestalten, findet

sich in (1) nirgends.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.

Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie sind daher zusammen

mit dem Anspruch 1 gewährbar.

Dr. Hechtfischer

Dr. Franz

Dr. Kraus

Skribanowitz

Fa