Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.04.2000 – 21 W (pat) 17/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 196 25 052.8-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung am 4. April 2000
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin
Dr. Franz sowie der Richter Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T.
Cambridge 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts
vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Unterwasserleuchte
Anmeldetag:
22. Juni 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3 , eingegangen am 7. März 2000;
Beschreibung Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am 11. November 1999;
Beschreibung Seite 3, eingegangen am 7. März 2000
1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 20. Juni 1997
Zusammenfassung, eingegangen am 7. März 2000.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Unterwasserleuchte"
ist am
22. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Die Offenlegung ist
bisher nicht erfolgt. Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 gebe keine hinreichend vollständige Lehre
zum technischen Handeln.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 3, eingegangen am 7. März 2000, lauten:
"1. Unterwasserleuchte mit folgenden Merkmalen:
- die Lichtquelle ist eine Flamme;
- die Flammenquelle (10) ist in einem Leuchtkörper (2)
eingeschlossen;
- vom Leuchtkörper (2) ragen zur Atmosphäre und
zum
Innenraum des Leuchtkörpers (2) geöffnete
Röhren (3, 3', 4) für die Zufuhr von Verbrennungsluft
zur Flamme und zur Abführung von Verbrennungsgasen aufwärts;
- der Leuchtkörper (2) ist durch ein Gewicht (11) beschwert, welches dem Auftrieb der Unterwasserleuchte entgegenwirke und diese so weit unter Wasser zieht, daß nur noch die Röhren (3, 3', 4) aus dem
Wasser ragen;
- der Leuchtkörper (2) weist einen wasserdichten Verschluß auf.
2. Unterwasserleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Leuchtkörper (2) eine kugelförmige
Gestalt besitzt.
3. Unterwasserleuchte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, daß zwei Röhren (3, 3') für die Zufuhr
von Verbrennungsluft vorgesehen sind, die seitlich und
diametral gegenüberliegend in Höhe der Flamme in den
Leuchtkörper (2) einbinden, während oberhalb der
Flammenquelle (10) eine Röhre (4) für die Abführung
der Verbrennungsgase mittig in den Leuchtkörper (2)
einbindet."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, den Stand der Technik
um eine neuartige Unterwasserleuchte zu bereichern, die zum einen kostengünstig ist und zum anderen neue optische Effekte ermöglicht (Beschreibungsseite 2,
eingegangen am 11. November 1999, Abs 2).
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz, eingegangen am
7. März 2000):
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den Ansprüchen 1 bis 3, eingegangen am 7. März 2000, den
Beschreibungsseiten 1, 2 und 4, eingegangen am
11. November 1999, der Beschreibungsseite 3 sowie der
Zusammenfassung, beide eingegangen am 7. März 2000,
und einer Figur, eingegangen am 20. Juni 1997, zu erteilen.
Der Anmelder führt zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen aus, daß
den Anmeldungsunterlagen eine vollständige und klare Lehre zum technischen
Handeln zu entnehmen sei. Das in der Figur gezeigte Ausführungsbeispiel sei nur
eine von vielen Möglichkeiten, die Erfindung zu realisieren. Es sei deshalb unbillig,
den Hauptanspruch durch zu enge Anlehnung an dieses Ausführungsbeispiel zu
sehr einzuschränken.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Sie führt zur Erteilung
des Patents gemäß Antrag.
Die Ansprüche 1 bis 3 sind formal zulässig. Der geltende Anspruch 1 findet seine
Stütze im Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung S 2 le Abs der
ursprünglichen Unterlagen. Die Ansprüche 2 und 3 stützen sich auf die ursprüngliche Beschreibung, S 2 Z 58 (kugelförmige Gestalt) bzw S 3 und die einzige Figur
(Anordnung der Röhren).
Die Anmeldungsunterlagen geben auch eine klare und vollständige Lehre zum
technischen Handeln.
Gemäß § 34 (4) PatG ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Dies ist bei der
vorliegenden Anmeldung, auch in der ursprünglich eingereichten Fassung, der
Fall, da die Figur mit zugehöriger Beschreibung ein ohne weiteres brauchbares
Ausführungsbeispiel zeigt. Die Größe des in der detailreichen und etwa maßstabsgetreuen Figur gezeigten "Teelichtes" kann dem Fachmann sogar einen
Hinweis auf die Dimensionierung der Unterwasserleuchte geben, wobei diesem
lediglich die Ermittlung eines geeigneten Ballastgewichts in einfachen Versuchen
bleibt. Die Auffassung der Prüfungsstelle, wonach der Hauptanspruch eine vollständige Lehre zum technischen Handeln geben müsse (Bescheid vom 17. Februar 1997, S 2 Abs 2), teilt der Senat nicht. Eine vollständige Lehre zum technischen Handeln muß der Anspruch ebenso wenig enthalten wie die Angaben, die
erforderlich sind, damit der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Diese Aufgabe weist PatG § 34 Abs 4 (§ 35 Abs 2 aF) der Anmeldung insgesamt, nicht den
Patentansprüchen allein, zu (Busse PatG 5. Auflage § 34 Rn 77). Gemäß der
PatAnmV § 4 (4) sind im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) vielmehr die
wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Dies ist beim geltenden Anspruch 1 der Fall, da in diesem die Art der Lichtquelle, ein Leuchtenkörper mit
mehreren zur Atmosphäre offenen Röhren, eine Ballastierung, die den Leuchtkörper unter die Wasseroberfläche zieht sowie ein wasserdichter Verschluß genannt
sind.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar
und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift GB 2 272 968 A (im folgenden (1) genannt) betrifft ein "Candle
Boat", worunter eine schwimmfähige Lichtquelle mit einer Licht- bzw Wärmequelle
in Form einer Kerze verstanden werden soll. Die Kerze bildet in der Ausführungsform nach der einzigen Figur gleichzeitig den Bootsrumpf (hull 2), der somit
aus Wachs besteht und mit einem Docht (wick 1) versehen ist. Der Bootsrumpf ist
zudem mit einem Drahtstück als Mast 3 und einem hieran befestigten und aus
Metall bestehenden gekrümmten Segel (sail 4) versehen. Der bis in das Kiel
(keel 7) geführte Draht des Masts bildet zugleich einen Ballast 7, der das Boot
aufrecht hält und einen Teil des Randes (rim 10) des Boots unter die Wasseroberfläche zieht. Die Flamme selbst bleibt jedoch - soweit erkennbar - stets an
oder über der Wasseroberfläche. Durch die von der Flamme aufsteigende
erwärmte Luft, die am gekrümmten Segel umgelenkt wird, erhält das Boot eine
Vortriebskraft, und bewegt sich auf der Wasseroberfläche.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch
- daß die Flammenquelle in einem Leuchtkörper eingeschlossen ist,
- daß mehrere offene Röhren vom Leuchtkörper von dessen Innenraum zur
Atmosphäre aufwärts reichen
- daß das Ballastgewicht derart bemessen ist, daß es die Unterwasserleuchte so
weit unter Wasser zieht, daß nur noch die Röhren aus dem Wasser ragen und
- daß der Leuchtkörper einen wasserdichten Verschluß aufweist.
Diese Unterschiede sind weder aus (1) bekannt, noch werden sie durch (1) nahegelegt. In (1) ist schon keinerlei Hinweis auf eine Unterwasserleuchte gegeben
und auch keine Anregung, den Leuchtkörper mit den og Unterschiedsmerkmalen
auszubilden. Hierzu bedurfte es vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, zumal (1)
in eine ganz andere Richtung weist, nämlich eine andauernde Bewegung einer an
der Wasseroberfläche schwimmenden Lichtquelle zu bewirken. Eine Anregung,
eine schwimmfähige Leuchte mit einer Flamme für den Betrieb unter der Wasseroberfläche auszubilden, und damit eine Unterwasserleuchte zu gestalten, findet
sich in (1) nirgends.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie sind daher zusammen
mit dem Anspruch 1 gewährbar.
Dr. Hechtfischer
Dr. Franz
Dr. Kraus
Skribanowitz
Fa