Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.04.2000 – 27 W (pat) 105/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 394 08 197 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

Nachdem die Widersprechende ihre Beschwerde zurückgenommen und das Verfahren in der Hauptsache dadurch seine Erledigung gefunden hat, ist nur noch

über die weiterhin beantragte Zurückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Deren Anordnung nach MarkenG § 71 Abs 3 entspricht vorliegend der Billigkeit. Zum Zeitpunkt des Erlasses und der Absendung des Erinnerungsbeschlusses

der Markenstelle (28. 9. 1999/7. 10. 1999) war das letzte Fristgesuch der Bevollmächtigten der Widersprechenden noch nicht abgelaufen. Diese hatten im

Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der Markeninhaberin

mehrfach um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Erinnerung gebeten. Aus welchen Gründen das letzte Fristgesuch vom 20. 8. 1999 (ebenso wie

das vorangehende vom 21. 7. 1999) nicht zu den Akten des Deutschen Patent-

und Markenamts gelangt ist, läßt sich im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht

mehr aufklären. Die Ursache liegt aber ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich

der Widersprechenden bzw ihrer Bevollmächtigten, welche jeweils eine ordnungsgemäße Absendung des betreffenden Telefax durch Vorlage des Sendeberichts in

der Beschwerdeinstanz glaubhaft gemacht haben. Ein Indiz dafür, daß der Vorgang innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet worden ist, stellt insbesondere dar, daß sich in der Akte

kein Vermerk über das Telefongespräch zwischen der Rechtsanwältin

Dr. A… und einem namentlich benannten Mitarbeiter des Amtes findet, welches laut Schreiben vom 21. 7. 1999 am Vormittag dieses Tages stattgefunden

hat.

Die Nichtberücksichtigung des Fristgesuchs (dh die vorzeitige Entscheidung) stellt

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und zieht nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß

MarkenG § 71 Abs 3 nach sich. Dem Antrag war somit stattzugeben.

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck

Ko