Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.04.2000 – 34 W (pat) 66/97
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 66/97 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 18 702.3-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat Frowein und
Dipl.-Ing. Dipl. Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patentamts vom
1. Juli 1997 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99
Bezeichnung:
Verfahren zur Herstellung von Verpackungseinheiten mit überlegenen optischen Eigenschaften und verbessertem Warmblockverhalten, Verpackungseinheit, hergestellt nach
dem Verfahren.
Anmeldetag:
4. Juni 1987
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 9. Oktober 1995,
Patentansprüche 5 bis 8; Beschreibung S 1 und 4 bis 9, eingegangen am Anmeldetag,
Beschreibung S 2 und 3, eingegangen am 9. Oktober 1995
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der
Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1, eingegangen am 9. Oktober 1995, beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.
Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Herstellung von Verpackungseinheiten mit überlegenen optischen Eigenschaften und verbessertem Warmblockverhalten, bei dem eine im wesentlichen quaderförmige Verpackung zur Bildung einer Umverpackung mit einer Polypropylenfolie eingeschlagen und in den Überlappungsbereichen der
Polypropylenfolie durch Wärmeeinwirkung versiegelt wird, dadurch
gekennzeichnet, daß die Verpackungseinheit mit der Umverpackung nach dem Versiegeln einer zusätzlichen Wärmebehandlung unterzogen wird und daß als Polypropylenfolie eine biaxial streckorientierte und hitzefixierte Polypropylenfolie eingesetzt
wird.
Unteransprüche 2 bis 6 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. Anspruch 7 betrifft eine
Verpackungseinheit, hergestellt nach einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6. Anspruch 8 ist auf Anspruch 7 rückbezogen.
Die Anmelderin hält den beanspruchten Gegenstand gegenüber dem Stand der
Technik nach den Entgegenhaltungen
GB 1 109 877,
B. Grande "Anforderungen an Offsetdruckfarben für moderne Verpackungen" in DE-Zeitschrift Coating, 4/87, S 138 ff,
EP 0 027 586 A1 und
DE 33 31 983 A1
für neu und erfinderisch.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren auf die im Prüfungsverfahren vorgetragenen
Argumente berufen.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Das zusätzliche Merkmal in Anspruch 1, "daß als Polypropylenfolie eine biaxial
streckorientierte und hitzefixierte Polypropylenfolie eingesetzt wird" ist ursprünglich
offenbart, s S 3 Abs 2.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 8 entsprechen denen der
ursprünglichen Ansprüche 2 und 8.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da aus dem Stand der Technik kein
Verfahren zur Herstellung von Verpackungseinheiten mit überlegenen optischen
Eigenschaften und verbessertem Warmblockverhalten mit den Merkmalen des
Anspruchs 1 bekannt ist. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
3. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Nächstkommende Entgegenhaltung ist die GB 1 109 877. Diese zeigt ein Verfahren mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Als Folie gelangt
Schrumpffolie zum Einsatz.
Bei der Verpackung von insbesondere Zigaretten in Päckchen dient die Umverpackung ua dem Zweck, das Packgut vor Austrocknung und gravierenden Aromaverlusten zu bewahren. Mit herkömmlichen Folien eingeschlagene Zigarettenpäckchen weisen - so die Ansicht der Anmelderin - aber oft ein unbefriedigendes
Aussehen auf, weil die Umverpackung im allgemeinen noch Wärmeschrumpffalten
und Quellfalten zeigten.
Die Ursache dieser Falten liege einerseits im üblichen Schrumpfverhalten der Folie bei der Wärmebehandlung während der Versiegelung und andererseits in der
Bildung von Quellfalten, die durch die Wirkung der Druckfarbe der Zigarettenpäckchen auf die Folie der Umverpackung auftreten, s Beschreibung S 1 le Abs
bis S 2 Abs 1.
Hiervon ausgehend ist der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrundegelegt,
ein Verfahren zu entwickeln, mit dessen Hilfe es möglich ist, Verpackungseinheiten, insbesondere Zigarettenpäckchen, mit einer im wesentlichen faltenfreien Umverpackung aus Polypropylenfolie herzustellen, wobei auch ein verbessertes
Warmblockverhalten der Päckchen sowie eine verbesserte Kratzfestigkeit angestrebt sind, s Beschreibung S 2 Abs 3.
Eine Lösung dieser Aufgabe ist im Anspruch 1 angegeben und wird durch die in
der Beschreibung S 4 ff aufgeführten Beispiele und Messungen belegt.
Wesentliches Merkmal der Erfindung ist es, eine Verpackungseinheit mit der Umverpackung aus nicht schrumpffähiger Folie nach dem Siegeln einer zusätzlichen
Wärmebehandlung zu unterziehen.
Die GB 1 109 877 führt in eine andere Richtung, da in ihr nur die Verwendung
schrumpffähiger Folie (die auch uniaxial gestreckt sein kann, s S 3 Z 18) zur Bildung der (Um-)Verpackung vorgeschlagen wird. Dementsprechend dient der in
der Druckschrift erwähnte Schritt einer Wärmebehandlung nach dem Versiegeln, s
dort S 3 Z 29, allein dem Schrumpfen der schrumpffähigen Folie der Umverpackung.
Das beanspruchte Verfahren ergab sich für den Fachmann auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des übrigen Standes der Technik in naheliegender
Weise.
Die von der Anmelderin in den ursprünglichen Unterlagen genannten Entgegenhaltungen EP 0 027 586 A1 und DE 33 31 983 A1 betreffen jeweils biaxial streckorientierte Polypropylen-Folien, S EP 0 027 586 A1 Anspruch 8 sowie S 3 und
DE 33 31 983 A1 Ansprüche 1 und 5. Die Eignung solcher Folien für Zwecke der
Verpackung von Gegenständen auf schnelllaufenden Verpackungsmaschinen wird
hervorgehoben. Den Druckschriften ließ sich jedoch keine Anregung entnehmen,
Verpackungseinheiten mit einer Umverpackung aus einer derartigen hitzefixierten
Folie nach dem Versiegeln einer zusätzlichen Wärmebehandlung zu unterziehen.
Daß vom Fachmann zu erwarten ist, bei Einsatz solcher Folien die von der Verarbeitung schrumpffähiger Folien bekannte - und bei diesen selbstverständlich notwendige - zusätzliche Wärmebehandlung evtl probeweise beizubehalten, wie im
angefochtenen Beschluß auf S 3 le Abs ausgeführt, kann nicht unterstellt werden.
Dem Fachmann mußte sich vielmehr aus der Information über die Eigenschaft der
Folien "hitzefixiert, nicht schrumpffähig" als entscheidender Vorteil anbieten, den
Schritt der zusätzlichen Wärmebehandlung, da jetzt nicht mehr notwendig, einsparen zu können.
Eine Anregung für die beanspruchte Maßnahme der zusätzlichen Wärmebehandlung konnte sich auch nicht aus dem in der Beschreibung erwähnten Artikel
in der Zeitschrift "Coating" ergeben, in dem die Wechselwirkung gebräuchlicher
Folien mit Druckfarbe untersucht und daraus folgend Anforderungen an die
Druckfarben abgeleitet sind.
Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Anspruch 7, der auf eine Verpackungseinheit, hergestellt nach einem Verfahren
mindestens nach Anspruch 1, gerichtet ist, wird als echter Unteranspruch von
Anspruch 1 getragen (BPatGE 29, 175). Auch das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da der Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des unmittelbaren
Verfahrenserzeugnisses gerichtet und beschränkt ist, nämlich den Einsatz einer
bedruckten Umhüllung.
5. Ansprüche 2 bis 6 und 8 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw der Verpackungseinheit nach Anspruch 7 und können sich als
Unteransprüche anschließen.
Lauster
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
prö