Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 28 W (pat) 176/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 176/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 103 728
(hier: Löschungsverfahren S 194/98) 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin
Grabrucker und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Markenabteilung 3.4 hat den Antrag auf Löschung der Marke 2 103 728
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin, die trotz ordnungsgemäßer Belehrung auf die Beschwerdegebühr von
520,- DM innerhalb der Zahlungsfrist nur einen Teilbetrag von 300,- DM einbezahlt
hat. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat die Löschungsantragstellerin
die restlichen 220,00 DM Beschwerdegebühr eingezahlt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Zahlung
der Beschwerdegebühr beantragt. Nachdem die angegriffene Marke im Verfahren
28 W (pat) 138/98 auf Antrag eines anderen Antragstellers gelöscht worden ist,
hat die Löschungsantragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt,
der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, die Tatsache, daß der Wiedereinsetzungsantrag mangels
Glaubhaftmachung der vorgebrachten Tatsachen keinen Erfolg haben könne,
rechtfertige die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II.
Kosten sind nicht aufzuerlegen; die Voraussetzungen des § 71 Absatz 4, Absatz 1
MarkenG liegen nicht vor.
Nach dieser Bestimmung hat in einem zweiseitigen Verfahren jeder der Beteiligten
regelmäßig seine Kosten vor dem Patentgericht selbst zu tragen, falls nicht
ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit wegen des besonderen Verhaltens
einer der Verfahrensbeteiligten von diesem Grundsatz abzuweichen ist, wie das
zB für den Fall der Einlegung einer ohne weiteres erkennbar von vornherein aussichtslosen Beschwerde angenommen werden kann (vgl hierzu Ingerl/Rohnke,
MarkenG § 71 Rdn 15). Davon kann vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der
verspäteten Einzahlung der Beschwerdegebühr keine Rede sein, denn zumindest
war das Wiedereinsetzungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos, war es doch
form- und fristgerecht eingereicht und enthielt zur Glaubhaftmachung eine
anwaltliche Versicherung der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Ob
der Antrag tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, kann dahinstehen; jedenfalls kann
von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs und
auch der Beschwerde nicht ausgegangen werden.
Stoppel
Grabrucker
Sekretaruk
br/Fa