Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 32 W (pat) 24/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 290 17 71

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für

"Ausbildung, Weiterbildung"

eingetragene Marke 290 17 71

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 095 452

siehe Abb. 2 am Ende

die für die Dienstleistungen

"Planung und Begleitung in Form von technisch-technologischer Beratung von

Innovationsprojekten; Ausarbeitung

(Konzipierung) und Umsetzung (betriebswirtschaftliches und

technisches Projektmanagement) regionaler Innovationsprojekte; Unternehmensberatung in Fragen des Technologietransfers sowie des Technologie- und Informationsmanagements"

geschützt ist.

Mit Beschluß vom 3. Februar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamtes angeordnet, die Eintragung der Marke 2 901 771 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 095 452 zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung" der angegriffenen Marke

seien mit den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten

Tätigkeiten ähnlich. Die Widerspruchsmarke umfasse unter anderem Beratungsdienstleistungen. Eine solche Beratung erfordere ähnliche Organisationsformen wie die Durchführung von Ausbildung und Weiterbildung. Es handle sich

bei diesen Tätigkeiten um die Vermittlung und die Weitergabe von Wissen. In

weiten Bereichen sei daher eine Überschneidung des Tätigkeitsgebietes gegeben.

Der Verkehr werde aufgrund dieser deutlichen Gemeinsamkeiten davon ausgehen, daß die beiderseitigen Dienstleistungen derselben Ursprungsstätte entstammten. In einem vergleichbaren Fall sei die Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung "technische Beratung" und der Dienstleistung "berufliche Ausbildung" bejaht worden (Richter-Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

10. Aufl, S 304). Auch seien die Marken klanglich ähnlich. Die drei Punkte in der

Widerspruchsmarke würden oft nicht wahrgenommen. Die Markenteile "Trainingsmaßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" seien glatt beschreibend

und damit ohne Kennzeichnungskraft. Wegen der bestehenden Verwechslungsgefahr sei die Marke daher zu löschen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt

sie vor, bei den sich gegenüberstehenden Marken handele es sich um Kennzeichnungen, die in völlig unterschiedlichen Dienstleistungsbereichen Anwendung fänden. Bei Beratungsdienstleistungen werde dem Charakter nach ein unter Umständen bestehendes Unternehmen fachlich beraten, was in der Regel auf eine individuelle betriebsspezifische Ausrichtung von Problemen hinauslaufe. Hingegen

handele es sich bei einer Ausbildung und einer Weiterbildung um die grundsätzliche schulische Vermittlung von Wissen im Unterricht oder in Seminaren mit allgemeinem theoretischen Inhalt zur Bildung. Die Widersprechende arbeite zudem

lediglich mit Datenverarbeitungsprogrammen, jedoch nicht mit "schulischen Produkten".

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Widersprechende hat bisher weder einen Antrag gestellt noch sich sonstwie

geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Amtsakten 2 901 771

sowie 2 095 452 Bezug genommen.

II

Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5

MarkenG) ist auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die sich

gegenüber stehenden Marken verwechselbar ähnlich sind.

Die Dienstleistungen der Markeninhaberin "Ausbildung, Weiterbildung" sind mit

den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Tätigkeiten teilweise ähnlich (vgl Richter-Stoppel, 11. Aufl, S 371, 384). "Ausbildung und

Weiterbildung" erfordern - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - ähnliche Organisationsstrukturen wie die Beratungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke. Der Einordnung in verschiedene Klassen kommt hierbei keine entscheidende Bedeutung zu (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage § 9 Rdnr 39), ebensowenig wie dem, was die Widersprechende tatsächlich

praktisch betreibt, da nur auf die sich gegenüberstehenden Begriffe des Dienstleistungsverzeichnisses abzustellen ist. Damit sind bei unterstellter durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine geringen Anforderungen an

den Markenabstand zu stellen, wenn Verwechslungen vermieden werden sollen.

Den danach erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein.

Bei visueller Aufnahme weisen die sich gegenüber stehenden Marken große Gemeinsamkeiten bis hin zur Identität auf. "TINA", Trainingsmaßnahmen zur Nutzung

innovativer Arbeitstechniken" steht "T.IN.A" gegenüber. Durch eine Schreibweise

mit Großbuchstaben, die durch Punkte voneinander abgesetzt sind, werden

üblicherweise Abkürzungen hervorgehoben, was der Verkehr in aller Regel auch

beachtet (vgl PAVIS CD-ROM BPatG 30 W (pat) 1/98 "L.U.T # HUT"). Wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, neigt der Verkehr jedoch grundsätzlich

nicht dazu, Marken analysierend zu betrachten. Demzufolge werden die drei

Punkte in der Widerspruchsmarke oft nicht wahrgenommen, sondern das Zeichen

wird entsprechend der Lautfolge als "TINA" wiedergegeben (vgl PAVIS CD-ROM

BPatG 27 W (pat) 56/96 "K.U.L.T"), zumal es sich bei "TINA" um einen aus sich

heraus verständlichen Begriff handelt, nämlich den Mädchennamen "TINA" und

nicht um eine aus sich heraus nicht verständliche reine Buchstabenfolge (so

PAVIS CD-ROM BPatG 32 W (pat) 89/97 "UTS # U.T.S") . Der optisch zurücktretende Bestandteil der angegriffenen Marke "Trainingsmaßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" ist, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, glatt beschreibend und mithin ohne Kennzeichnungskraft.

Die geringe graphische Ausgestaltung des verlängerten "T" der jüngeren Marke ist

ebenfalls nicht geeignet, den Gesamteindruck der Marke zu prägen und sie gegenüber der prioritätsälteren Marke unverwechselbar zu machen, da es sich hierbei um eine völlig übliche graphische Ausgestaltung handelt.

Insgesamt hält daher nach Auffassung des Senats die angegriffene Marke in Bezug auf die genannten Dienstleistungen von der prioritätsälteren Widerspruchsmarke nicht den erforderlichen Abstand ein, so daß eine Verwechslungsgefahr

besteht.

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Forst

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Ko

Abb. 1

Abb. 2