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BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 9 W (pat) 79/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 79/98 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 5. April 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 07 692

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork

und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 8. März 1994 unter Inanspruchnahme der Auslandspriorität

JP 05-048320 (P) vom 9. März 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Steuerung mit Sender/Empfänger-Kombinationen"

durch Beschluß vom 9. Juni 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil das

Beanspruchte nach ihrer Auffassung nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen

war.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Steuerung (100; 200) mit:

- mehreren Sendern (2; 50) mit jeweils einem speziellen Kennungscode;

- einer Einrichtung (1; 60) zum Empfangen des von einem der

Sender gesendeten Kennungscodes;

- einer weiteren Einrichtung (21; 65) zum Abspeichern registrierter Kennungscodes; und

- einer dritten Einrichtung (20; 64) zum Vergleichen eines

empfangenen Kennungscodes mit den abgespeicherten registrierten Kennungscodes und zum Erzeugen eines Steuerungssignals, wenn der empfangene Kennungscode mit einem

der abgespeicherten Kennungscodes übereinstimmt;

- wobei die dritte Einrichtung weiterhin ermittelt, ob die Kennungscodes mindestens zweier verschiedener Sender jeweils

mit einem abgespeicherten registrierten Kennungscode übereinstimmen und sie daraufhin bei Übereinstimmen den nächsten gesendeten Kennungscode eines weiteren Senders in

den Speicher einschreibt."

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 51 richtet sich die

Beschwerde der Einsprechenden.

Sie meint, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Steuerung sei

einem Fachmann bei einer entsprechend hohen Sicherheitsanforderung im wesentlichen durch die DE 36 11 147 A1 nahegelegt. Außerdem sei die Umschaltung

von einem Normalbetriebsmodus

in einen

Initialisierungsmodus

in der

DE 39 28 142 A1 ebenso beschrieben wie in der WO 91/15644.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die schriftliche Beschwerdebegründung vom 3. März 2000 hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Die

beanspruchte Steuerung ist ihrer Meinung nach neu und durch den in Betracht

gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig; in der Sache muß sie jedoch erfolglos bleiben.

1.

In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift 44 07 692 ist unter Bezugnahme auf die japanische Patentoffenlegung 54-163288 eine Steuerung

beschrieben, bei der ein Sender einen Kennungscode aussendet, welcher

im Empfänger mit dem dort abgespeicherten Code verglichen wird.

Stimmen beide Codes überein, nimmt die Steuerung einen Normalbetriebsmodus ein. Abgesehen davon kann die Steuerung alternativ einen

Registrierbetriebsmodus einnehmen, in dem es möglich ist, einen neuen

gesendeten Code in der Steuerschaltung des Empfängers einzuspeichern.

Das Einspeichern neuer Codes soll auch bei den Steuerungen gemäß den

Druckschriften DE-OS 41 23 666 und DE-PS 40 18 261 möglich sein. Allerdings sei auch hier nicht sichergestellt, daß die Einspeicherung durch

einen befugten Benutzer erfolgt.

Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht folglich darin, eine Steuerung mit Sender/Empfänger-Kombinationen mit einer Funktion zu schaffen,

die es nur einem befugten Benutzer ermöglicht, einen neuen ID-Code einzuspeichern.

Diese Aufgabe wird nach Anspruch 1 insbesondere durch eine Einrichtung

gelöst, die ermittelt, ob die Kennungscodes mindestens zweier verschiedener Sender jeweils mit einem abgespeicherten registrierten Kennungscode

übereinstimmen. Nur bei entsprechender Übereinstimmung wird der nächste gesendete Kennungscode eines weiteren (neuen) Senders in den

Speicher eingeschrieben.

2.

Die gewerblich anwendbare Steuerung nach dem Patentanspruch 1 ist neu,

denn eine Steuerung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 enthaltenen

Merkmalen ist weder im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt

noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden.

Die DE 36 11 147 A1 kommt dem zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich am nächsten.

Die dortige Steuerung 1 beinhaltet mehrere Sender 3 mit jeweils einem

speziellen Kennungscode, vgl insb S 9, Abs 2. Außerdem ist ein Empfänger 4 zum Empfangen des von einem Sender 3 gesendeten Kennungscodes vohanden, vgl insb S 7 letzter Abs iVm der Fig 1. Aus dieser

Textstelle geht auch hervor, daß der Empfänger 4 mit einem Speicher 17

zum Abspeichern registrierter Kennungscodes ausgestattet ist. Als dritte

Einrichtung dient ein Mikroprozessor 15, denn er vergleicht einen empfangenen Kennungscode mit den abgespeicherten registrierten Kennungscodes und erzeugt ein Steuerungssignal, wenn der empfangene Kennungscode mit einem der abgespeicherten Kennungscodes übereinstimmt, vgl

insb S 11 Abs 2 bis S 12 Abs 2 iVm der Fig 2.

Weitere Gemeinsamkeiten mit der streitpatentgemäßen Steuerung bestehen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats

nicht. Somit unterscheidet sich die vorgenannte von der streitpatentgemäßen Steuerung durch eine andere Funktionsweise bei der Abspeicherung eines neuen Kennungscodes für einen neuen Sender. Erfindungsgemäß ermittelt die Steuerschaltung 20, ob die Kennungscodes mindestens

zweier verschiedener Sender jeweils mit einem abgespeicherten registrierten Kennungscode übereinstimmen und schreibt bei Übereinstimmung den nächsten gesendeten Kennungscode eines weiteren Senders in

den Speicher ein. Im Gegensatz dazu reicht es nach der DE 36 11 147 A1

aus, wenn ein einziger Kennungscode entweder durch einen Sender 3 oder

manuell über die Taste 28 des Empfängers 4 eingegeben wird, vgl insb S 9

letzter Abs bis S 10 Abs 3.

Die Einsprechende sieht in diesem Unterschied kein patentbegründendes

Merkmal. Sie meint, bei entsprechend hoher Anforderung an den Sicherheitsgrad und in Kenntnis der Lehre der DE 36 11 147 A1 werde ein

Fachmann mehr oder weniger viele Schlüssel bzw Codes einem Vergleich

unterziehen, bevor eine Abspeicherung eines neuen Codes erfolgt. Folglich

habe die streitpatentgemäße Lösung nahegelegen.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen, denn bei den drei in der

DE 36 11 147 A1 erschöpfend beschriebenen Fällen, in denen sich die

Notwendigkeit der Neuprogrammierung eines Kennungscodes ergibt, reicht

ein Sender oder ein über die Taste 28 manuell eingegebener, registrierter

Code aus, um eine Neuprogrammierung weiterer Codes vornehmen zu

können, vgl insb Ansprüche 1, 4 und 5, Beschreibung S 9 Abs 3 bis S 10

Abs 3 einschließlich. Es handelt sich folglich um eine in sich geschlossene

Lösung, welche von sich aus keine Anregung zu einer wie auch immer

gearteten Abwandlung liefert. Wenn ein durchschnittlicher Fachmann, z Bsp

ein mit der Konstruktion von derart sicherheitsrelevanten Steuerungen

befaßter Ingenieur die bekannte Lösung noch sicherer machen will, bieten

sich dafür ohne weiteres die im nachstehend erläuterten Stand der Technik

offenbarten Möglichkeiten (zusätzlicher mechanisch kodierter Schlüssel,

Rückgriff auf eine

internationale Kennungsdatenbank, etc)

in erster

Näherung gleichberechtigt an. Damit gelangt er

jedoch nicht zum

Gegenstand des Streitpatents, sondern offensichtlich zu völlig anderen

Ausgestaltungen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin

beruht daher erkennbar auf dem Wissen um den Streitgegenstand und ist

deshalb patentrechtlich ohne Konsequenz.

Die Gegenstände der übrigen Entgegenhaltungen sind von dem Gegenstand des Streitpatents unbestritten weiter entfernt. Sie sind von der Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr aufgegriffen worden.

Die Druckschriften DE 39 28 142 A1 und WO 91/15644 offenbaren übereinstimmend Initialisierungsmodi, in welche der jeweilige Empfänger durch

Betätigen einer Taste/eines Schalters bringbar ist und in denen ein neuer

Code ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen eingespeichert wird, vgl insb

Sp 2 Z 45 bis 51, Z 63 bis Sp 3 Z 6 sowie Sp 3 ab Z 15 der

DE 39 28 142 A1 und S 3 Abs 3 und 4 der WO 91/15644.

Gleiches gilt unbestritten auch für die in der Beschreibungseinleitung der

Streitpatentschrift dargestellte Steuerung gemäß der Druckschrift JP 54-

163288 A.

Gemäß der Druckschrift DE 41 23 666 A1 ist die Programmierung eines

neuen Kennungscodes nur beim Händler möglich, der dazu auf eine internationale Datenbank (IDB) zurückgreift, vgl insb Sp 4 Z 35 ff. Nur unter

Verwendung eines mechanisch codierten Schlüssels ist eine nachträgliche

Codeänderung bei der Steuerung gemäß der DE 40 18 261 C1 möglich, vgl

insb Sp 9 Z 39 bis Z 51. Die Druckschrift DE 41 25 544 A1 befaßt sich

lediglich mit der Verbesserung der

induktiven Koppelung zwischen

Schlüssel und Schloß, wozu vorgeschlagen wird, den Bart des Schlüssels

aus ferromagnetischem Material herzustellen, vgl insb Patentanspruch 1.

Somit enthält keine der in Betracht gezogenen Druckschriften einen Hinweis auf die streitpatentgemäße Lösung.

Die spezielle Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Steuerung war daher

durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am

Anmeldetag nicht zu erreichen. Die patentierte Steuerung ist daher folgerichtig durch keine wie auch immer geartete Zusammenschau der vorgenannten Druckschriften im patentrechtlichen Sinn nahegelegt. Wie vorstehend dargetan, läßt sie sich auch nicht durch die Berücksichtigung des

allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes herleiten. Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mithin ist der verteidigte Patentanspruch 1 bestandsfähig.

Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.

Petzold

Winklharrer

Bork

Rauch

prö