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BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 21 W (pat) 56/98

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 25 214

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß

der Patentabteilung 35 des Deutschen Patentamts vom

14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patent 43 25 214 mit der Bezeichnung "Urologischer Arbeitsplatz" wurde am

27. Juli 1993 beim Deutschen Patentamt angemeldet, seine Erteilung ist am

29. Februar 1996 im Patentblatt veröffentlicht worden.

Gegen die Erteilung des Patents ist ein Einspruch eingelegt worden. Daraufhin hat

die Patentabteilung 35 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 14. Juli 1998

das Patent widerrufen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin hat am 6. Oktober 1998 einen "Vorschlag für neue Patentansprüche 1 bis 5" und am 14. März 2000 einen "Vorschlag für neue Patentansprüche 1 bis 6 mit der Bitte eingereicht, diese dem weiteren Verfahren zugrunde zu

legen". Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche

vorgelegt, und zwar

Ansprüche 1 - 6 gemäß Hauptantrag,

Ansprüche 1 - 6 gemäß Hilfsantrag 1, und

Ansprüche 1 - 5 gemäß Hilfsantrag 2.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Urologischer Arbeitsplatz, aufweisend einen Sockel (1), an

welchem ein Patientenlagerungstisch (3) mit einer Lagerungsplatte (5), deren Länge 145 cm nicht wesentlich übersteigt, und eine Röntgendiagnostikeinrichtung (7, 8, 9), die

relativ zu dem Patientenlagerungstisch (3) derart verstellbar

ist, daß ihr Zentralstrahl eine Parallelverschiebung in wenigstens zwei Raumrichtungen erfährt, befestigt sind."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Urologischer Arbeitsplatz, aufweisend einen Sockel (1), an

welchem ein Patientenlagerungstisch (3) mit einer Lagerungsplatte (5), deren Länge 145 cm nicht wesentlich übersteigt, und eine Röntgendiagnostikeinrichtung (7, 8, 9), die

relativ zu dem Patientenlagerungstisch (3) derart verstellbar

ist, daß ihr Zentralstrahl eine Parallelverschiebung in wenigstens zwei Raumrichtungen erfährt, befestigt sind, wobei die

Lagerungsplatte (5) des Patientenlagerungstisches (3) relativ

zu der Röntgendiagnostikeinrichtung (7, 8, 9) höhenverstellbar ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Urologischer Arbeitsplatz, aufweisend einen Sockel (1), an

welchem ein Patientenlagerungstisch (3) mit einer Lagerungsplatte (5), deren Länge 145 cm nicht wesentlich übersteigt, eine Röntgendiagnostikeinrichtung (7, 8, 9), die relativ

zu dem Patientenlagerungstisch (3) derart verstellbar ist,

daß ihr Zentralstrahl eine Parallelverschiebung in wenigstens

zwei Raumrichtungen erfährt, wobei die Lagerungsplatte (5)

des

Patientenlagerungstisches (3)

relativ

zu

der

Röntgendiagnostikeinrichtung (7, 8, 9) höhenverstellbar ist,

und eine Therapieeinrichtung (11) befestigt sind, wobei die

Röntgendiagnostikeinrichtung (7, 8, 9) als Ortungseinrichtung zur Ortung eines mittels der Therapieeinrichtung (11) zu

behandelnden Bereiches dient."

Die Unteransprüche 2 - 6 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 wie auch die Unteransprüche 2 - 5 nach Hilfsantrag 2 betreffen vorteilhafte Weiterbildungen des

Gegenstands des zugehörigen Patentanspruchs 1.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem Patentanspruch 1,

welcher der Entscheidung der Patentabteilung zugrunde lag dahingehend präzisiert und damit eingeschränkt, daß der Zentralstrahl der Röntgendiagnostikeinrichtung eine Parallelverschiebung in wenigstens zwei Raumrichtungen erfährt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist durch das Anfügen des die Höhenverstellbarkeit der Lagerungsplatte betreffenden Merkmals gegenüber dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eingeschränkt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 1, zusätzlich wurden die Merkmale des erteilten Anspruchs 4 eingefügt.

Den Gegenständen dieser Patentansprüche liegt gemäß der insoweit weiter geltenden Patentschrift Sp 1 Z 23 - 26 die Aufgabe zugrunde, einen urologischen

Arbeitsplatz so auszubilden, daß dem Urologen ein bequemes Arbeiten ermöglicht

wird.

Im Prüfungsverfahren war lediglich die Druckschrift

DE 93 04 457 U1

als Stand der Technik in Betracht gezogen worden.

Von der Einsprechenden wurden dazu noch folgende Druckschriften ins Verfahren

eingeführt:

Die Firmenschriften

UROMAT 2000 (Druckvermerk HP 10.89 3000)

UROMAT 2000 (Druckvermerk hp/01 09/91 5000 d)

und die Patentschriften

DE 39 15 381 C2

DE 37 14 397 C2

DE 34 26 398 C2.

Von den Firmenschriften wurden seitens der Einsprechenden in der mündlichen

Verhandlung Originale vorgelegt. Als Herausgeber haben beide Parteien übereinstimmend die Firma Pausch, Erlangen, genannt.

Die Patentinhaberin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß mit dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erstmals ein urologischer

Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde, bei welchem die Position des Patienten

während eines urologischen Eingriffs raumfest zur optimalen Arbeitsposition des

Arztes beibehalten werden könne, auch wenn für eine Zwischenuntersuchung eine

Änderung der Position der Röntgendiagnostikeinrichtung relativ zum Patienten

notwendig werde.

Für die dazu beanspruchte Lösung gebe es im Stand der Technik keine Anregung,

nicht einmal dazu, sich mit diesem Problem auseinanderzusetzen.

Die mit dem Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen zusätzlich beanspruchte

relative Höhenverstellbarkeit zwischen Röntgendiagnostikeinrichtung und Patientenlagerungsplatte sei aus dem Stand der Technik ebenfalls nicht bekannt, sie sei

zudem vorteilhaft, weil dadurch zB ein Lithotripter aus einer Parkstellung in

Arbeitsstellung gebracht werden könne.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 werde die Kombination eines Therapiegerätes mit dem im übrigen beanspruchten urologischen Arbeitsplatz zum

Ausdruck gebracht. Der Stand der Technik zeige dazu nur modular aufgebaute

Arbeitsplätze, bei welchen die Röntgendiagnostikeinrichtung vom übrigen urologischen Arbeitsplatz mit dem Patientenlagerungstisch und dem Therapiegerät, zB

einer Lithotripsieeinrichtung, getrennt sei.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den

in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1

bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den in der

mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 bis 5

gemäß Hilfsantrag 2, im übrigen mit noch anzupassender

Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende hält das Aufgreifen des dem Beschluß im Einspruchsverfahren

zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 als Hauptantrag für unzulässig, weil die

Patentinhaberin mit dem Einreichen der Patentansprüche am 14. März 2000 und

dem in der damit verbundenen Eingabe gestellten Antrag auf den weitergehenden

Schutzumfang des Patentanspruchs 1 nach der Patentschrift verzichtet habe.

Im übrigen spricht sie den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach Haupt- und

Hilfsanträgen 1 und 2 unter Hinweis auf den Stand der Technik die für eine

Patenterteilung erforderliche erfinderische Tätigkeit ab.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche sind zulässig.

Insbesondere hat die Patentinhaberin mit dem Einreichen neuer Patentansprüche

am 14. März 2000 nicht auf weitergehende Fassungen verzichtet. Ein Verzicht

muß den eindeutigen Willen erkennen lassen, weitergehende Rechte aus dem

Patent sofort und endgültig aufzugeben (Busse, PatG 5. Aufl, § 20, Rn 26). Ein

solcher Wille ist dem Antrag, die Ansprüche als Vorschlag dem Verfahren

zugrunde zu legen, nicht zu entnehmen. Ein Vorschlag ist als Angebot für eine

Anspruchsfassung zu verstehen, die bei fehlender Akzeptanz der prüfenden Stelle

abänderbar ist (vgl Benkard, PatG GbmG 9. Aufl, PatG § 35, Rn 156 ff). Das in

den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal zur

Höhenverstellbarkeit der Patientenlagerungsplatte ist der Figur 2 der Streitpatentschrift in Verbindung mit deren Beschreibung entnehmbar.

Im übrigen kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahinstehen, da

weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch die

Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 oder 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 fallen auch die auf

den

jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 - 6 nach

Haupt- und Hilfsantrag 1 und die Unteransprüche 2 - 5 nach Hilfsantrag 2.

1. Aus der Firmenschrift "UROMAT 2000 ..." mit dem Druckdatum 09/91, deren

öffentliche Zugänglichkeit von beiden Parteien nicht angezweifelt worden ist, ist

ein urologischer Arbeitsplatz bekannt, aufweisend einen Sockel, an welchem ein

Patientenlagerungstisch mit einer Lagerungsplatte befestigt

ist, deren

Länge 145 cm nicht wesentlich übersteigt (s "Technische Daten": "Größe der

Patientenlagerungsplatte 640 x 1370 mm"), wie auch eine Röntgendiagnostikeinrichtung, die relativ zu dem Patientenlagerungstisch derart verstellbar ist, daß ihr

Zentralstrahl eine Parallelverschiebung in einer Raumrichtung erfährt (s Datenblatt

mittlere Sp:

"Motorische Längsverschiebung des Strahlers mit Rasterlade 440 mm").

Demgegenüber verbleibt beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als neu, daß die Röntgendiagnostikeinrichtung mit ihrem Zentralstrahl auch

noch in eine zweite Raumrichtung relativ zum Patientenlagerungstisch - parallel -

verschiebbar ist.

Beim "UROMAT 2000 ..." ist dagegen für eine weitere Zentrierung des Untersuchungsbereichs nur noch eine Tisch(quer)verschiebung vorgesehen (s Datenblatt

reSp: "Motorische Tischlängs- und Querverschiebung, längs 220 mm, quer ±

100 mm").

Wenn dies vom Benutzer, dem Arzt, während eines Eingriffs als störend empfunden wird, weil er nach einer Querverschiebung des Tisches für eine Zwischenuntersuchung seine vorher eingenommene und als optimal empfundene Arbeitsposition verändern muß, und dies von ihm dem für die Konstruktion des urologischen

Arbeitsplatzes zuständigen Fachmann vorgetragen wird, mit dem er in der Regel

für technische Weiterentwicklungen eng zusammenarbeitet, bedarf es für diesen

lediglich einer handwerklichen Änderung der bestehenden Konstruktion des

bekannten Gerätes, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

Die einzige Alternative zur Tischquerverschiebung ist nämlich die Querverschiebung des Zentralstrahls. Einer solchen Lösung steht beim UROMAT 2000 auch

prinzipiell nichts im Wege, nachdem dort nicht nur der Strahler mit der Rasterlade

bereits längsverschiebbar am Tisch befestigt ist, sondern auch bereits der Röhrentragarm (hier allerdings nur zur Erleichterung des Einstiegs für den Patienten, s

Abschnitt "UROMAT 2000 - bei Bedarf ausbaufähig") nach hinten verschiebbar ist

(s Datenblatt reSp: "verschiebbarer Röhrentragarm nach hinten 320 mm"), so daß

der Fachmann dies letztlich konstruktiv lediglich in eine Querverschiebbarkeit von

Strahler/Röhre mit Rasterlader/Bildwandler abwandeln muß.

2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, daß "die Lagerungsplatte des Patientenlagerungstisches relativ zu der Röntgendiagnostikeinrichtung

höhenverstellbar ist."

Diese Art der Höhenverstellung ist beim UROMAT 2000 nicht vorgesehen. Dort ist

vielmehr nur eine Höhenverstellung des gesamten Patientenlagerungstisches mit

der an ihm längs verschiebbaren Röntgendiagnostikeinrichtung möglich (s ua

Datenblatt liSp u Figuren).

Die relative Verstellbarkeit der Patientenlagerungsplatte zur Röntgendiagnostikeinrichtung ist jedoch im Prinzip bekannt, so zB aus der DE 37 14 397 C2 (s Fig 1:

das den Patientenlagerungstisch tragende "Bauteil 6" ist höhenverstellbar) und

insbesondere bei solchen Lithotriptern selbstverständlich, bei welchen die

Röntgeneinrichtung zur Ortung und Positionierung des zu behandelnden Konkrements beiträgt (hierzu sei nur beispielsweise die im Einspruchsverfahren zitierte

DE 34 26 398 C2 erwähnt).

Das Merkmal der relativen Höhenverstellbarkeit kann deshalb auch in Verbindung

mit den übrigen, schon im Anspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen Merkmalen

die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

nicht begründen. Der Fachmann kann und wird vielmehr ohne erfinderisch tätig

werden zu müssen je nach den weiteren funktionellen und konstruktiven Randbedingungen eine der beiden Maßnahmen zur Höhenverstellbarkeit der Lagerungsplatte auswählen.

Entgegen der Meinung der Patentinhaberin wird durch die beanspruchte Maßnahme auch nicht, wie geltend gemacht, auf überraschende Weise Raum für das

Einfügen einer Behandlungsvorrichtung, wie zB eines Lithotripters, aus einer

Parkposition heraus geschaffen. Dies

ist

im Prinzip auch bereits beim

UROMAT 2000 allein durch die Längsverschiebung des Strahlers mit der Rasterlade möglich.

3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzliche Merkmal, daß an dem Sockel

des urologischen Arbeitsplatzes noch

eine Therapieeinrichtung befestigt ist, wobei die Röntgendiagnostikeinrichtung als Ortungseinrichtung zur Ortung

eines mittels der Therapieeinrichtung zu behandelnden

Bereichs dient.

Letztlich kann auch dieses zusätzliche Merkmal die Patentfähigkeit des nunmehr

beanspruchten Gegenstandes nicht begründen, für den im übrigen die Bewertung

des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 gilt.

Denn die Befestigung von Therapieeinrichtungen ist prinzipiell auch bereits beim

UROMAT 2000 vorgesehen (s Datenblatt liSp Kasten "Vielfältiges Zubehör ...:

Infusionsflaschenhalter, Kreiselspüle, Spülbeutel ... Tragarme für Zusatzgeräte").

Der unter "Zusatzgeräte" fallende, im vorliegenden genannte Lithotripter stellt hier

keine erfinderische Besonderheit dar, wenn ein Gerät wie der UROMAT 2000 als

universeller urologischer Arbeitsplatz Verwendung finden soll, wie dies zB von

dem modular aufgebauten Arbeitsplatz nach der DE 37 14 397 C2 bekannt ist,

weil, wie bereits zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, der UROMAT 2000 ohne besonderen konstruktiven Aufwand bereits die Befestigung einer solchen Therapieeinrichtung gestattet.

Die Verwendung der vorhandenen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Ortung des

mittels der Therapieeinrichtung zu behandelnden Bereichs ist für viele auf dem

urologischen Arbeitsplatz zu behandelnden Erkrankungen glatt selbstverständlich

und insbesondere auch bei vielen Lithotriptern bekannt und üblich, wie dies beispielsweise die bereits erwähnte DE 34 26 398 C2 zeigt.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Haaß

Fa