Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 5 W (pat) 406/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 295 00 535 10.99

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

vom 11. Dezember 1997 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen

Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem

der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515

Abs 3).

Goebel

Dr. Pösentrup

Frühauf

Pr/be