Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 5 W (pat) 406/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 295 00 535 10.99
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 11. Dezember 1997 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen
Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem
der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515
Abs 3).
Goebel
Dr. Pösentrup
Frühauf
Pr/be